Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Grenzen zulässigen Umpackens.

 

Normenkette

UStG § 7 Abs. 3; UStDB 1951 §§ 12, 57 Abs. 1 Ziff. 3

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige bezieht Verbandmull, den er in seinem Unternehmen lediglich in der Querrichtung in die für Kleinpackungen handelsüblichen Maße zerschneidet, faltet und in Zickzacklage in Kleinhandelspackungen verpackt. Der Steuerpflichtige erwirbt ferner Wattevliese, die er gleichfalls in kleinere Stücke zerschneidet und in Zickzacklage in Kleinhandelspackungen verpackt. Die Vorinstanzen haben hierin die Großhandelsvergünstigung ausschließende steuerlich schädliche Bearbeitungen erblickt und den ermäßigten Steuersatz nach § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (-- UStG --) versagt.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Finanzgericht beruft sich für seine Auffassung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs V 164/38 vom 27. Oktober 1939 (Slg. Bd.47 S. 346, Reichssteuerblatt 1940 S. 307), verkennt aber dabei, daß der dieser Entscheidung zugrunde liegende Tatbestand in verschiedener Hinsicht, z. B. schon insofern von dem des Streitfalles abweicht, als dort der Verbandmull auch in der Längsrichtung zerschnitten wurde. Nicht beachtet wird auch die neuere ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach für sich allein ein Umpacken zu dem Zwecke, den Liefergegenstand für den Kleinverkauf besonders herzurichten oder sogar erst verkaufsfähig zu machen, unerheblich ist, wenn der gesamte Vorgang überhaupt noch ein Umpacken darstellt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs V 25/51 U vom 13. November 1952, Slg. Bd. 57 S. 63, Bundessteuerblatt 1953 III S. 23; V 174/52 U vom 30. April 1953, Slg. Bd. 57 S. 528, Bundessteuerblatt 1953 III S. 203, und V 134/55 U vom 21. September 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 359). Da bei beiden Lieferungsgegenständen das Zerschneiden nicht auf individuelle, für einen Abnehmer passende Maße vorgenommen wird, sondern die Maße lediglich den üblichen Kleinverkaufsmengen entsprechen, handelt es sich insoweit nach ständiger Rechtsprechung schon des Reichsfinanzhofs wie auch nach der Verwaltungsübung lediglich um steuerlich unschädliche Zuteilungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verteilerfunktion jedes Großhändlers liegen.

Was die Vorgänge des Umpackens betrifft, so ist nichts dafür dargetan, daß mit dem Falten und Legen in Zickzacklagen selbständige Sonderzwecke verfolgt werden. Nach gutachtlichen Äußerungen der beteiligten Wirtschaftskreise sind Zickzackpackungen die heute allein handelsübliche Verpackungsform. Diese Form ermöglicht es dem Letztverbraucher, lediglich so viel Verbandmaterial herauszuziehen, wie er ungefähr benötigt, ohne deshalb das ganze Paket öffnen und zerstören zu müssen. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Verpackungsart kommt zwar den Wünschen der Verbraucher nach Bequemlichkeit und Sauberkeit entgegen, ohne daß deshalb aber ein selbständiger Sonderzweck als vorliegend erachtet werden kann. Die Vorentscheidung übersieht auch, daß für die Auffassung des Urteils vom 27. Oktober 1939 mitbestimmend war, daß seinerzeit mit dieser Verpackungsart ein erheblicher Preisvorteil für den Großhändler verbunden war, während dies heute, nachdem primitivere Verpackungsarten nicht mehr gebräuchlich sind, nicht der Fall ist. Das Etikettieren der Kleinhandelspackungen mit der Aufschrift "Verbandmull bzw. Verbandwatte in Zickzacklagen" geht nicht über den Rahmen des durch § 12 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz als steuerlich unschädlich aufgeführten Kennzeichens hinaus. Schlüsse auf die Schädlichkeit vorangegangener Bearbeitungsmaßnahmen lassen sich hieraus im Streitfalle nicht ziehen.

Da die Vorentscheidung diese Rechtslage verkannt hat, ist sie aufzuheben. Aus den bisher erörterten Maßnahmen läßt sich die Versagung der Großhandelsvergünstigung nicht rechtfertigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408317

BStBl III 1956, 53

BFHE 1956, 141

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