Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch Festsetzungsverjährung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Steuerpflichtiger kann keine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mehr beanspruchen, sobald Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

2. Eine Steuerfestsetzung ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 grundsätzlich vier Jahre.

3. Unentschieden bleibt die Frage, ob und mit welcher Wirkung ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung von Werbungskosten verzichten kann, um nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG dennoch eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 1 EStG zu erreichen.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, S. 2; AO 1977 §§ 169, 170 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 418039

BFH/NV 1992, 174

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