Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Steuerpflichtige den Wert seiner Forderungen wegen voraussichtlich eintretender Ausfälle durch Einstellung eines Delkrederepostens berichtigt, so ist die Rückstellung für Umsatzsteuer (bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) von dem um den Delkredereposten geminderten Forderungsbetrag zu berechnen.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5

 

Gründe

Der Steuerpflichtige hat seine Forderungen wegen des Ausfallrisikos durch ein den voraussichtlich eintretenden Verlusten entsprechendes Delkredere wertberichtigt. Bei Berechnung der Rückstellung für Umsatzsteuer hat der Betriebsprüfer die Delkrederebeträge von den Forderungen abgezogen und von diesem geminderten Betrag 4% Umsatzsteuer als passiven Rechnungsabgrenzungsposten zugelassen. Der Bf. vertritt die Auffassung, die Rückstellung müsse vom ungekürzten Forderungsbetrag berechnet werden. Diese Rechtsansicht ist irrig.

Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten entrichtet, darf er für die auf die Geldeingänge zu entrichtende Umsatzsteuer eine Rückstellung bilden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 551/27 vom 30. November 1927, RStBl 1928, S. 48; Urteil des Bundesfinanzhofs I 60/57 U vom 1. April 1958, BStBl 1958 III S. 291, Slg. Bd. 67 S. 47). Umsatzsteuer fällt aber nur für solche Beträge an, die wirklich eingehen; für die Umsatzsteuer auf voraussichtlich eingehende Beträge muß der Steuerpflichtige mit einer Belastung des Betriebes rechnen. Für Forderungsbeträge, deren Eingang er nicht erwartet und die er durch den Delkredereposten ausweist braucht er auch nicht mit einer Umsatzsteuerbelastung zu rechnen. Insoweit ist eine Rückstellung nicht zulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410824

BStBl III 1963, 362

BFHE 1964, 122

BFHE 77, 122

BB 1963, 927

DB 1963, 1071

DStR 1962/63, 538

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