Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzierung einer betrieblichen Versorgungsrente; Zeitpunkt der Entstehung eines Veräußerungsverlustes bei Veräußerung von Anteilen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bezüge aus einer betrieblichen Versorgungsrente, die ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA erhält, sind nicht um die jährliche Minderung einer Versorgungsanwartschaft zu kürzen, die möglicherweise zeitlich korrespondierend zu einer von einer KGaA gebildeten Pensionsrückstellung zu aktivieren gewesen wäre. Mehrere Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles erscheint eine solche Bilanzierung unter dem Gesichtspunkt des richtigen Totalgewinns nicht mehr zwingend geboten.

2. Ein Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.

 

Orientierungssatz

1. NV: Eine betriebliche Veräußerungsrente ist gegeben, wenn ein Betrieb gegen Zahlung einer Rente übertragen wird und sich die Beteiligten bei der Bemessung der Rentenhöhe übereinstimmend von dem Gedanken einer Gegenleistung für die erworbenen Wirtschaftsgüter leiten ließen (BFH-Urteil vom 22.9.1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527). Eine betriebliche Versorgungsrente ist hingegen anzunehmen, wenn die Rente nicht als Entgelt für die überlassenen Wirtschaftsgüter gedacht ist, sondern überwiegend eine Vergütung für früher im Betrieb erbrachte Leistungen sein soll.

2. NV: Allein daraus, daß die im UmwStG 1969 getroffene Regelung im wesentlichen den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht, kann nicht gefolgert werden, daß das UmwStG 1969 auch auf zurückliegende Einbringungsvorgänge anwendbar sein müsse, soweit es dem Steuerpflichtigen günstiger ist (so Littmann, DStR 1969 S. 559).

3. NV: Nach der Rechtsprechung des RFH und des BFH zum Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des UmwStG 1969 (vgl. Urteile des RFH vom 9.5.1933 VI A 434/30, RFHE 33, 276; vom 12.4.1934 VI A 1559/32, RFHE 36, 171; Urteile des BFH vom 24.3.1959 I 205/57 U, BFHE 69, 72; vom 28.7.1960 IV 27/59 U, BFHE 71, 411; vom 29.3.1972 I R 43/69, BFHE 105, 271 und vom 26.1.1977 VIII R 109/75, BFHE 121, 63) löste die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Gewinnverwirklichung aus. Vielmehr konnten die Vermögenswerte der Personengesellschaft zu den Buchwerten in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Ein Gewinn bzw. Verlust führte zu nachträglichen gewerblichen Einkünften i.S. des § 16 EStG, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit Gewinn oder Verlust an Dritte veräußert wurden.

4. NV: Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die einkommensteuerrechtlich dem Sohn des Veräußerers zuzurechnen sind, bleiben bei der Ermittlung, ob der Veräußerer zu mehr als einem Viertel beteiligt war, außer Betracht.

5. NV: Das Vorliegen der Prozeßvollmacht ist Prozeßhandlungsvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1988 I R 168/84, BFHE 156, 1).

6. NV: Prozeßhandlungen eines Dritten können vom Vertretenen auch dem Gericht gegenüber genehmigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1971 I R 1988 I R 116/71, BFHE 103, 408 und vom 30.11.1988 I R 168/84, BFHE 156, 1). Eine Genehmigung der Prozeßführung durch schlüssiges Verhalten genügt dann der Schriftform, wenn die Handlungen, aus denen sich der Inhalt der Willenserklärung schlüssig ergibt, in einer Niederschrift des Gerichts festgehalten sind.

7. NV: Das FG hat das rechtliche Gehör eines rechtlich vertretenen Klägers nicht dadurch verletzt, daß es ein Urteil verkündet hat, ohne die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen, daß es einen zur mündlichen Verhandlung nicht geladenen Zeugen nicht mehr vernehmen würde. 8. Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 17, 22 Nr. 1, § 24 Nr. 2, §§ 16, 15 Abs. 1 Nr. 3; UmwStG 1969; FGO § 62 Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Entscheidung vom 07.05.1985; Aktenzeichen 6 K 507/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 63518

BFH/NV 1991, 15

BFHE 162, 432

BFHE 1991, 432

BB 1991, 269 (L)

HFR 1991, 394 (LT)

StE 1991, 58 (K)

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