Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Sind die Anschaffungskosten einer in ein Betriebsvermögen eingelegten wesentlichen Beteiligung im Sinn des § 17 EStG höher als der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung, so ist die Einlage höchstens mit dem Teilwert anzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 6/1/5/b

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1958 die Höhe des bei der verschmelzenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Einzelfirma entstandenen Buchgewinns.

Der Bf. betreibt eine Einzelfirma. Er buchte zum 30. November 1958 bei der Einzelfirma seine ihm an der Gewerkschaft X. zustehenden Anteile, nämlich 100 Kuxe (das sind 100 v. H.), ein. Dabei setzte der Bf., dem die Kuxe schon vor der Währungsumstellung (21. Juni 1948) gehörten, diese Anteile mit dem vom Finanzamt auf den 21. Juni 1948 ermittelten Vermögenswert von 552 489,36 DM an.

Mit Wirkung vom 31. Dezember 1958, also einen Monat später, wandelte der Bf. nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 - UmwG - (BGBl I S. 844) die Gewerkschaft auf die Einzelfirma um. Er übernahm das Betriebsvermögen der Gewerkschaft nicht zum Buchwert der Umwandlungsbilanz, die auf den 31. Dezember 1958 errichtet war, sondern buchte die Wirtschaftsgüter der Gewerkschaft mit den Teilwerten ein. Diese setzte er nach Abzug der Schulden mit 466 274,95 DM an. Abzüglich des Zeitwertes der Vermögensabgabeschuld in Höhe von 171 866 DM ergab sich ein Teilwert (Einbuchungswert) des Betriebsvermögens der Gewerkschaft von 294 408,95 DM. Um den auf diese Weise entstandenen Umwandlungsverlust von (552 489,36 DM minus 294 408,95 DM =) 258 080,41 DM verminderte der Bf. den Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzamt erkannte den Umwandlungsverlust nicht an und erhöhte den erklärten Gewinn von 155 513 DM um 258 80,41 DM auf 413 593,41 DM. Es vertrat die Auffassung, daß die Kuxe am 30. November 1958 höchstens zum Teilwert, also mit dem Wert des am 31. Dezember 1958 übernommenen Betriebsvermögens der Gewerkschaft, hätten angesetzt werden dürfen. Diesen vom Bf. ermittelten Wert in Höhe von 294 408,95 DM erkannte das Finanzamt an.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte aus, die Anteile hätten nicht mit einem fiktivem Anschaffungswert von 552 489 DM, sondern höchstens mit dem niedrigeren Teilwert (übernahmewert der Gewerkschaft) von 294 409 DM angesetzt werden dürfen. Dabei falle der geringe zeitliche Unterschied zwischen der Einlage (30. November 1958) und der übernahme des Betriebsvermögens der Gewerkschaft durch die Einzelfirma (31. Dezember 1958) nicht ins Gewicht. Der Bf. habe nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1958 kein Recht, zwischen Teilwert und höheren Anschaffungskosten zu wählen. Die sich aus der Gleichsetzung von Einlagewert zum 30. November 1958 und übernahmewert zum 31. Dezember 1958 ergebende erfolgsneutrale Behandlung der Umwandlung der Gewerkschaft entspreche auch dem Zweck der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vom 11. Oktober 1957 - UmwG - (BGBl I S. 1713, BStBl 1957 I S. 468).

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Rechtsanwendung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Die Einlage konnte höchstens mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung angesetzt werden (ß 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG). Das Gesetz schreibt zwar vor, daß Einlagen höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt. Daneben gilt aber der allgemein für Einlage bestehende Grundsatz, daß der Ansatz den Teilwert nicht übersteigen darf. Liegt der Teilwert über den Anschaffungskosten, so bilden die letzteren die obere Grenze. Dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich zwar keine Regel für den umgekehrten Fall entnehmen, in dem fiktive Anschaffungskosten den Teilwert übersteigen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift bildet aber der Teilwert die absolute obere Grenze für die Bewertung. Denn das Gesetz will sicherstellen, daß einerseits Wertsteigerungen, die die eingelegte wesentliche Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, nicht der Besteuerung entgehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 26/62 S vom 21. Februar 1964, BStBl 1964 III S. 188, Slg. Bd. 78 S.490) und daß sich andererseits Wertminderung die in der Zeit vor der Einlage eingetreten sind, nicht nach der Einlage auf den betrieblichen Gewinn auswirken. Letzteres wäre der Fall, wenn die Einlage mit den den Teilwert übersteigenden Anschaffungskosten eingebucht werden könnte. Zutreffend ging deshalb das Finanzgericht von der Maßgeblichkeit des Teilwertes aus.

Hiernach hatte der Umwandlungsvorgang bei dem Bf. keinen Einfluß auf den Gewinn.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411788

BStBl III 1966, 36

BFHE 1966, 95

BFHE 84, 95

BB 1966, 66

DB 1966, 133

DStR 1966, 86

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge