Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus § 33 KStDV 1955 ist nicht erforderlich, daß die Kreditgenossenschaft im Streitjahr werbend tätig gewesen ist.

2. Die Vorschriften der §§ 415-444 ZPO über den Beweis durch Urkunden finden gemäß § 82 FGO im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.

 

Normenkette

KStG § 23; KStDV 1955 § 33; FGO § 82

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes aus § 33 KStDV.

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist - nach der Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 19. August 1966 - ein in Polen enteignetes, hinsichtlich seines von der Enteignung nicht erfaßten Vermögens im Bundesgebiet fortbestehendes Kreditinstitut, das den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 - KWG - (BGBl I 1961, 881) unterliegt. Sie war in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht L eingetragen. Eine Sitzverlegung war bis zum Ende des Streitjahres 1956 nicht erfolgt. Eine Erlaubnis nach § 32 KWG/§ 7 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl I 1964, 33), im Bundesgebiet Bankgeschäfte zu betreiben, ist der Steuerpflichtigen nicht erteilt worden. Mangels Vorhandenseins eines Vorstands war für die Steuerpflichtige durch Beschluß des Amtsgerichts F vom 3. November 1950 ein Pfleger bestellt worden. Seit dem 1. November 1960 wird die Steuerpflichtige durch einen Notvorstand vertreten.

Bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr 1956 hatte der Revisionsbeklagte (FA) die Steuer ohne Berücksichtigung des § 33 KStDV nach dem normalen Steuersatz des § 19 Abs. 1 KStG festgesetzt. Einspruch und Berufung der Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg. Das FG führte aus:

Der Umstand, daß die Steuerpflichtige begrifflich eine Kreditgenossenschaft i. S. des § 33 KStDV sei, reiche für sich allein zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. Das Gesetz verlange vielmehr auch eine aktive Geschäftstätigkeit i. S. der Kreditversorgung bestimmter Berufs- und Einkommensgruppen zu günstigen Bedingungen, da nach der Absicht des Gesetzgebers der Vorteil der Steuerermäßigung den Kreditnehmern (Mitgliedern der Genossenschaft) zugute kommen solle. Die Steuerpflichtige habe demgegenüber seit ihrer Enteignung im Jahre 1945 keine Bankgeschäfte mehr betrieben, mit Sicherheit auch im Streitjahr keine Abwicklung früherer Bankgeschäfte i. S. einer Liquidation durchgeführt, sondern nur ihr von der Enteignung nicht erfaßtes Vermögen im Bundesgebiet verwaltet oder verwahrt. Diese Tätigkeit zähle nicht zu den Bankgeschäften des § 1 Abs. 1 KWG. Sie führe zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch dann nicht, wenn sie von einer Kreditgenossenschaft mit einem dem § 33 KStDV entsprechenden Satzungszweck ausgeübt werde, da es insoweit an einem Zusammenhang dieser Tätigkeit mit der begünstigten Kreditgewährung fehle; sie könne auch nicht als eine Abwicklung der bis 1945 betriebenen begünstigten Kreditgeschäfte angesehen werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Steuerpflichtige mit der Revision, zu deren Begründung sie vortragen läßt:

Sie rüge in formeller Hinsicht Verletzung der Vorschrift des § 76 FGO (mangelnde Sachaufklärung) und des § 417 ZPO (Nichtbeachtung der gesetzlichen Beweisregel über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit behördlicher Erklärung). Entgegen der Auffassung des FG bestehe zwischen der Einstellung der werbenden Tätigkeit im Jahre 1945 und der als Vermögensverwaltung qualifizierten Tätigkeit der Steuerpflichtigen im Streitjahr ein zeitlicher, diese Tätigkeit als Liquidation kennzeichnender Zusammenhang. Wäre das FG den teilweise sogar offenkundigen Tatsachen nachgegangen, so hätte es feststellen müssen, daß die Steuerpflichtige nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 erst auf Grund einer Pflegerbestellung nach § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl I 1952, 407) wieder handlungsfähig habe werden können. Bis dahin habe für die ostenteigneten juristischen Personen ein Stillstand der Rechtspflege vorgelegen, der auch im steuerlichen Verfahren zu beachten sei. Tatsächlich sei für die Steuerpflichtige aber erst am 13. Mai 1958 ein Pfleger nach dem genannten Gesetz bestellt worden; bis zu diesem Zeitpunkt habe der spätere Pfleger lediglich Anmeldungen im Wertpapierbereinigungsverfahren für sie vorgenommen. Danach habe im Streitfall mangels Handlungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auch keine steuerschädliche Vermögensverwaltung vorgelegen, und es dürfte nicht mehr darauf ankommen, aus welchen Gründen das Bundesaufsichtsamt, das die Eintragung der von der Generalversammlung beschlossenen Liquidation in das Genossenschaftsregister verhindert habe, die Liquidation der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1965 angeordnet habe. In der Zeit vom 13. Mai 1958 bis 8. Oktober 1965 habe die Steuerpflichtige nur bereits früher abgeschlossene Geschäfte abgewickelt. Darüber hinaus habe das FG trotz Kenntnis von der Liquidationsanordnung im Schreiben des Bundesaufsichtsamts vom 8. Oktober 1965 die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht als Liquidation qualifiziert und damit gegen die bindende Beweisregel des § 417 ZPO verstoßen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht genüge es für die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes aus § 33 KStDV, daß die Steuerpflichtige im Streitjahr die Eigenschaft einer Kreditgenossenschaft besessen und keine Nichtmitgliedergeschäfte vorgenommen habe. Die Auffassung des FG, daß die Einstellung des Bankbetriebes auf Grund hoheitlicher Maßnahmen und die spätere Auskehrung des Vermögens an die Mitglieder zum Verlust der Steuervergünstigung führe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Zweck der Bestimmung des § 33 KStDV, durch die Steuervergünstigung die Kreditgenossenschaften den von der Körperschaftsteuer freigestellten öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen gleichzustellen, mache deutlich, daß nur durch Nichtmitgliedergeschäfte die Vergünstigung verlorengehen könne.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung der Steuer durch das Gericht.

1. Die Beteiligten und das FG sind offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das ist, wie der Senat in der Entscheidung I 13, 14/65 vom 1. März 1966 (BFH 84, 570, BStBl III 1966, 207) ausgeführt hat, jedoch nur dann der Fall, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland im Streitjahr in der Person des für sie bestellten Abwesenheitspflegers eine Geschäftsleitung hatte. Daß die dem Pfleger übertragene Vollmacht zur Verwaltung des Vermögens enger ist, als die dem früheren Vorstand zustehende Vertretungsmacht, ist unerheblich (Urteil des BFH I 57/56 U vom 24. August 1956, BFH 63, 241, BStBl III 1956, 289). Ob die Steuerpflichtige durch diese Geschäftsleitung im Inland gewerblich tätig geworden ist, ist im vorliegenden Streitfall - anders als in dem der genannten Entscheidung I 13, 14/65 zugrunde liegenden Streitfall - ohne rechtliche Bedeutung, da es hierauf nur bei Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht ankommt. Selbst wenn die Steuerpflichtige sich - nach ihren Ausführungen in der Revisionsbegründung - bis zum 31. Mai 1968 mangels einer Pflegerbestellung nach § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes für nicht handlungsfähig, gleichwohl aber im Stadium der Liquidation befindlich, ansieht, bestehen gegen die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht keine Bedenken. Denn wie das Schreiben des Pflegers vom 2. September 1958 - neben dem Az. der Bestallungsurkunde vom 13. Mai 1958 (VIII L 860/ 50) - deutlich macht, ist seine Bestellung bereits mit Beschluß des Amtsgerichts F vom 3. November 1950 erfolgt.

Angesichts dieser Rechtslage ist aber auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung gegenüber der Vorentscheidung unbegründet, da es auf den Umfang der Tätigkeit des Pflegers - reine Vermögensverwaltung oder Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit - nur dann ankommen könnte, wenn die Steuerpflichtige durch ihren die Geschäftsleitung wahrnehmenden Pfleger im Nichtmitgliedergeschäft tätig geworden wäre und so die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes verloren hätte.

2. Soweit die Steuerpflichtige sich einerseits seit der Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit im Jahre 1945 als im Stadium der Liquidation befindlich und ihre gesamte Tätigkeit seither - und im Streitjahr - als Abwicklungstätigkeit ansieht, andererseits aber die Nichtbeachtung der bindenden Beweisregel des § 417 ZPO durch das FG rügt, nach der das Schreiben des Bundesaufsichtsamts vom 8. Oktober 1965 als die Anordnung der Liquidation zu verstehen sei, ist ihr Vorbringen widersprüchlich. Sie kann nicht einmal den Beginn ihrer Liquidation zeitlich auf den 8. Oktober 1965 festlegen, zum anderen aber ihre Tätigkeit im Streitjahr als Liquidationstätigkeit angesehen wissen wollen. Es kommt indes für die Entscheidung, wie noch darzulegen sein wird, hierauf nicht an. Dessen ungeachtet findet jedoch § 417 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 82 FGO keine Anwendung, so daß er auch nicht über § 155 FGO sinngemäß angewendet werden kann. Denn um die richterliche Beweiswürdigung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht einzuengen, wurde die sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Beweisregelungen der §§ 415 ff ZPO bewußt nicht in die FGO übernommen.

3. Wie die Steuerpflichtige zutreffend ausführt, war es der Sinn des § 33 KStDV, die Kreditgenossenschaften steuerrechtlich den in § 4 Abs. 1 Nr. 4 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen gleichzustellen, das daneben betriebene Warengeschäft steuerlich jedoch zu erfassen (BFH-Urteil I 168/58 U vom 12. Januar 1960, BFH 70, 254, BStBl III 1960, 94). Kreditgenossenschaften wie Sparkassen erfüllen nämlich insoweit die gleiche Aufgabe, als sie der Versorgung des Mittelstandes mit kurzfristigen Personalkrediten und längerfristigen Anlagekrediten dienen. Inzwischen ist die Besteuerung der Kreditinstitute in § 19 Abs. 2 KStG steuersatzmäßig geregelt worden.

Dieser Sinngehalt des § 33 KStDV verbietet es jedoch nicht, in Fällen wie dem vorliegenden das Unternehmen auch mit einem allein aus der Vermögensverwaltung erzielten Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz zur Steuer heranzuziehen. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Gesetzes bzw. der auf einer Ermächtigung beruhenden Durchführungsverordnung. Dieser läßt im Streitfall nichts erkennen, was darauf schließen lassen könnte, daß außer der Eigenschaft einer Kreditgenossenschaft und dem Fehlen von Nichtmitgliedergeschäften eine werbende Tätigkeit zu fordern sei, die etwa im Falle der Liquidation und in einem Falle wie dem vorliegenden, der dem einer Liquidation - was das Moment der werbenden Tätigkeit betrifft - ähnlich ist, die Anwendung dieser Bestimmung entfallen lassen müßte. Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn eine Kreditgenossenschaft ohne wirtschaftlich verständliche Gründe in einem Geschäftsjahr keine Kredite gewährt und somit tatsächliche Geschäftsführung und satzungsmäßige Zielsetzung nicht in Einklang stehen (vgl. BFH-Urteil I 127/54 U vom 28. September 1954, BFH 59, 335, BStBl III 1954, 339), kann hier unbeantwortet bleiben, da jedenfalls der Fall der Liquidation in § 33 KStDV von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht ausgenommen worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68542

BStBl II 1969, 444

BFHE 1969, 395

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