Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Vermietet die Ehefrau eines Gesellschafters einer OHG ein Grundstück an die OHG, so steht die Vorschrift des § 26 EStG über die Zusammenveranlagung der Ehegatten dem Abzug der Mietzahlungen als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht entgegen.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), eine im Handelsregister eingetragene OHG mit zwei Gesellschaftern (Vater und Sohn), benutzte in den Jahren 1949 und 1950 Räume in dem Mietwohngrundstück, das der Ehefrau des Gesellschafters W H gehörte, und zahlte der Ehefrau dafür eine Miete von 2.362,50 DM für 1949 und von 600 DM für 1950. Die Bgin. hatte mit einem Kostenaufwand von 3.126,74 DM die gemieteten Räume für ihren Betrieb (Weinbau, Weinhandel und Likörfabrik) hergerichtet. Die an die Ehefrau W H geschuldete Miete hat die Bgin. mit ihrer Forderung an die Ehefrau in Höhe von 3.126,74 DM verrechnet.

Das Verwaltungsgericht hat in den Mietzahlungen gewerbesteuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben gesehen, während das Finanzamt darin Gewinnanteile des Gesellschafters W H sieht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Bestimmung des § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Zusammenrechnung der Einkünfte der Eheleute bei Errechnung des Gewerbeertrages nicht anwendbar. Nach der Zurechnungsbestimmung des § 8 Ziff. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) seien nur Vergütungen an Eheleute für Dienstleistungen, nicht aber Vergütungen an Eheleute für die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern dem gewerblichen Gewinn hinzuzurechnen. Auch auf § 15 Ziff. 2 EStG könne die Hinzurechnung der Mietzahlung an die Ehefrau zum Gewinn nicht gestützt werden, da sie nicht Gesellschafterin sei.

Der Vorsteher des Finanzamts ist der Auffassung, daß die Mietzahlungen den gewerblichen Gewinn nicht mindern dürfen, vielmehr nach der Bestimmung des § 15 Ziff. 2 EStG in Verbindung mit § 7 GewStG Teile des gewerblichen Gewinns seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes:

Der Senat schließt sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts an, daß § 26 EStG über die Haushaltsbesteuerung der Ehegatten für die Berechnung des Gewerbeertrages nicht anwendbar ist. § 26 EStG ist eine Sonderbestimmung des Einkommensteuerrechts, die auf das Gewerbesteuerrecht nicht übertragen werden kann. Selbst wenn man das Wesen dieser Haushaltsbesteuerung als eine Art steuerlicher Einkommens- und Gütergemeinschaft beurteilt (vgl. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 303/51 U vom 6. März 1952, Slg. Bd. 56 S. 273, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 107), so schließt diese Einkommensgemeinschaft schuldrechtliche Beziehungen unter den Eheleuten bei der Gewerbesteuer und den anderen Steuern, für die die Zusammenveranlagung der Eheleute nicht gilt, nicht aus. Das bürgerlich-rechtlich bestehende Mietverhältnis zwischen den Eheleuten behält für die Gewerbesteuer seine Bedeutung. Dies gilt im Streitfall um so mehr, als hier zur Mietvertragspartei neben den Eheleuten noch ihr volljähriger Sohn gehört, der an der Zusammenveranlagung seiner Eltern nicht teilhat. Daraus folgt, daß die Mietzahlungen der Bgin. an die Ehefrau des einen Gesellschafters gewerbesteuerlich anzuerkennen sind und abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Daran vermag der Hinweis des Finanzamts auf § 7 GewStG und § 15 Ziff. 2 EStG nicht zu ändern. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, gilt § 15 Ziff. 2 EStG nur für die Gesellschafter, nicht aber für die Ehefrau eines Gesellschafters.

Wenn nach § 7 GewStG Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG (oder des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge, so will diese Vorschrift damit nicht den einkommensteuerlich - unter Beachtung des § 26 EStG - ermittelten gewerblichen Gewinn für maßgebend erklären. Bei der Anwendung des § 7 GewStG ist der in der Entscheidung des Senats I 99/52 U vom 10. Oktober 1952 (Slg. Bd. 57 S. 236, BStBl. 1953 III S. 94) ausgesprochene Grundsatz zu beachten, daß die Vorschriften des EStG und KStG, die mit dem Charakter der Gewerbesteuer als einer Sachsteuer nicht im Einklang stehen, für die Zwecke der Gewerbesteuer nicht angewandt werden dürfen. Gezahlte Mieten für gewerbliche Räume stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb, sie sind daher als abzugsfähige Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen. Die Mieten können bei der Gewerbesteuer nicht deshalb als nicht abzugsfähige Verrechnungsposten behandelt werden, weil "Mietforderung" und "Mietschuld" bei der Einkommensteuer vermöge der Haushaltsbesteuerung sich im Verhältnis der Eheleute zueinander gegenseitig aufrechnen. Wenn Abraham, Gewerbesteuergesetz S. 306 und Dickhaut, Steuerwarte 1939 S. 229, unter Eheleuten abzugsfähige Mietzahlungen bei Berechnung des Gewerbeertrages nicht zulassen wollen, so legen sie dem § 26 EStG eine über das EStG hinausgehende Bedeutung bei, die ihm nicht zukommt und die dem Wesen der Gewerbesteuer als einer Sachsteuer nicht Rechnung trägt.

Die Sonderbestimmungen der §§ 8, 9 GewStG stehen dem Abzug der Mietzahlungen nicht entgegen. Wenn § 8 Ziff. 5 GewStG nur die Gehälter an die Ehefrau eines Gesellschafters, nicht aber Vergütungen für überlassung von Wirtschaftsgütern durch die Ehefrau für hinzurechnungspflichtig erklärt, so spricht auch dies für die Ansicht des Senats.

Bei dieser Beurteilung der Sachlage entfällt die - vom Rechtsstandpunkt des Finanzamts aus vorzunehmende - Prüfung, welche Grundstücksausgaben (Absetzung für Abnutzung, Instandsetzungskosten) den Gewerbeertrag der Bgin. mindern.

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts muß als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424236

BStBl III 1954, 252

BFHE 1955, 113

BFHE 59, 113

StRK, GewStG:7 R 6

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