Leitsatz (amtlich)

§ 12 Nr. 3 KStG verstößt mit seinem Verbot des Abzugs der Aufsichtsratsvergütungen nicht gegen Art. 3 GG. Die Vorschrift ist vorkonstitutionelles Recht.

 

Normenkette

KStG § 12 Nr. 3; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 02.02.1967; Aktenzeichen II/X 11/65 K)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.11.1972; Aktenzeichen 1 BvR 338/68)

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Aktiengesellschaft (AG). Der Revisionsbeklagte (das FA) rechnete bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr 1963 Vergütungen, die die Steuerpflichtige an Mitglieder ihres Aufsichtsrats gewährt hatte, nach § 12 Nr. 3 KStG dem Handelsbilanzgewinn hinzu.

Der Einspruch und die Klage, mit denen die Steuerpflichtige geltend machte, § 12 Nr. 3 KStG sei verfassungswidrig, blieben ohne Erfolg.

Das FG, dessen Entscheidung in EFG 1967, 257 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, § 12 Nr. 3 KStG sei vorkonstitutionelles Recht, so daß das FG selbst eine Entscheidung der streitigen Frage treffen könne. Die Vorschrift verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Daß einzelne Arten von Kapitalgesellschaften nicht verpflichtet seien, einen Aufsichtsrat zu bilden, und somit von § 12 Nr. 3 KStG nicht betroffen würden, liege in den unterschiedlichen Verhältnissen begründet, die bei diesen Gesellschaften und bei den anderen, zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichteten Kapitalgesellschaften, namentlich den Aktiengesellschaften, herrschten. Überdies könne auch bei Aktiengesellschaften vermieden werden, daß Aufsichtsratsvergütungen bezahlt werden. Denn die Gesellschaft sei nicht verpflichtet, den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung zu gewähren. Aus der Abzugsfähigkeit der Vergütungen, die an die Abschlußprüfer und an die Vorstandsmitglieder zu zahlen seien, folge wegen der andersartigen Stellung dieser Personen gegenüber der Gesellschaft nicht notwendig die Abzugsfähigkeit der Aufsichtsratsvergütungen. Die Aufwendungen für den Aufsichtsrat seien schließlich nicht schlechthin als Betriebsausgaben zu werten. Vielmehr stellten sie Aufwendungen dar, die aus den Erträgen der Gesellschaft selbst flössen, und zwar nur wegen des Interesses der Gesellschafter an der Dividende, ferner bei den von den Arbeitnehmern gewählten Aufsichtsratsmitgliedern wegen des Interesses der Arbeitnehmer an den zu zahlenden Löhnen und Gehältern. Somit handle es sich um Kosten, die die Aktionäre und die Arbeitnehmer selbst tragen müßten, und nicht um Ausgaben, die schlechthin durch den Betrieb der Gesellschaft veranlaßt seien. Dazu komme, daß die Mitglieder des Aufsichtsrats – da dieser ein Organ der Gesellschaft sei – der Gesellschaft besonders nahestünden. Deshalb würde sich schwer feststellen lassen, in welcher Höhe durch die Zahlung von Aufsichtsratsvergütungen verdeckt Gewinn der Gesellschaft ausgeschüttet worden sei. Insofern sei in § 12 Nr. 3 KStG eine § 19 KStDV ergänzende Regelung zu erblicken.

Mit der Revision rügt die Steuerpflichtige, § 12 Nr. 3 KStG verletze Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Steuerpflichtige meint, die Unterscheidung zwischen aufsichtsratspflichtigen und nichtaufsichtsratspflichtigen Körperschaften im Sinne des § 1 KStG sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift könne auch nicht damit begegnet werden, daß das Aktiengesetz (AktG) eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht vorschreibe. Denn die Aufgaben des Aufsichtsrats würde niemand unentgeltlich übernehmen. § 12 Nr. 3 KStG könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschafter tätig werde und deshalb seine Vergütung die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft belasten müsse. Die Interessen der Gesellschaft und die Interessen der Gesellschafter seien identisch. Denn der Zweck der Gesellschaft – das Erwirtschaften eines möglichst hohen Gewinns – komme der Gesellschaft und den Gesellschaftern im gleichen Maße zugute. Wirtschaftlich gesehen bestehe kein Zweifel daran, daß es sich bei den Aufsichtsratsvergütungen der Natur nach um Betriebsausgaben der Gesellschaft handle. Daher könne in ihnen keine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden, ganz abgesehen davon, daß § 12 Nr. 3 KStG nicht zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen, sondern aus fiskalischen Gründen eingeführt worden sei. Der Gesetzgeber habe schließlich durch § 12 Nr. 3 KStG die Selbständigkeit der juristischen Person mißachtet und auf das Einkommen natürlicher Personen durchgegriffen.

Die Steuerpflichtige beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Körperschaftsteuer für das Streitjahr so festzusetzen, daß die Aufsichtsratsvergütungen vom Gewinn abgezogen werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Zutreffend gehen das FG und die Beteiligten davon aus, daß es sich bei § 12 Nr. 3 KStG um vorkonstitutionelles Recht handelt. Die Vorschrift stammt aus dem KStG 1934. Sie wurde vom Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten des GG nie – im Gesetz selbst erkennbar – in seinen Willen aufgenommen, mit der Wirkung, daß sie dadurch nachkonstitutionelles Recht geworden wäre (vgl. Beschluß des BFH IV 47/65 vom 3. August 1967, BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601). Weder § 12 Nr. 3 KStG selbst noch eine in engem Zusammenhang mit § 12 Nr. 3 KStG stehende andere Vorschrift wurde nach dem Inkrafttreten des GG geändert. Die Bekanntmachung des KStG in der jeweiligen neuen Fassung nach Änderung bestimmter Vorschriften rechtfertigt nicht die Annahme, daß der Gesetzgeber alle nicht geänderten Vorschriften in seinen Willen aufgenommen habe (vgl. BFH-Urteil II 12/61 S vom 3. Dezember 1964, BFH 81, 55, BStBl III 1965, 19). Daher könnte der BFH selbst die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift feststellen und brauchte nicht die Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorzulegen (BVerfG-Beschluß 2 BvL 11/59, 11/60 vom 17. Mai 1960, Juristenzeitung 1960 S. 602 mit weiteren Angaben über die Rechtsprechung des BVerfG).

II. § 12 Nr. 3 KStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG enthalten ist, verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsdenken ausgerichtete Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfG-Beschluß 1 BvR 496/65 vom 14. Dezember 1966, Juristenzeitung 1967 S. 172 und die dort angegebene frühere Rechtsprechung des BVerfG). Zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes kann es auch führen, wenn das Gesetz die von ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit durchbricht, ohne daß das sachlich hinreichend gerechtfertigt wäre (BVerfG-Urteil 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962, BVerfGE 13, 331).

Diese Merkmale einer Verletzung des Gleichheitssatzes weist § 12 Nr. 3 KStG nicht auf.

1. § 12 Nr. 3 KStG behandelt nicht Gleiches ungleich.

a) Die Vorschrift belastet nicht etwa die Aufsichtsratsmitglieder mit einer zusätzlichen Steuer neben der Einkommensteuer nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Aus der Geschichte der Vorschrift kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Sie begann mit dem Gesetz betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni 1906, Anl. 3: Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes (RGBl 1906, 620, 642). Nach Nr. 9 des Tarifs unterlagen der Stempelabgabe in Höhe von 8 v. H. die Gesamtvergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die an zur Überwachung der Geschäftsführung bestellte Personen (Mitglieder des Aufsichtsrats und anderer Organe) gewährt werden. Die Vorschrift war im Entwurf der Reichsregierung noch nicht enthalten (Reichstag, 11. Legislatur-Periode, II. Session 1905/1906, Drucksache Nr. 10, Entwurf eines Gesetzes betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld). Sie kam aufgrund eines in der ersten Lesung gestellten Antrags und auf Vorschlag der VI. Kommission in das Gesetz (Reichstag, 11. Legislatur-Periode, II. Session 1905/1906, Drucksache Nr. 359, Bericht der VI. Kommission betreffend Änderung des Reichsstempelgesetzes, Teil E, Berichterstatter Abg. Nacken). Zur Begründung wurde angeführt, es handle sich um eine gerechte, der Billigkeit entsprechende Art der Besteuerung, die in sozialer Beziehung versöhnend wirke. Sie treffe ausnahmslos starke Schultern und durchweg ganz bedeutende, ohne besondere Mühe erworbene Bezüge und sei ein Ausgleich gegenüber der – im Entwurf vorgesehenen und dann zum Gesetz erhobenen – Belastung der Massen durch den Fahrkartenstempel. Die derzeitige Art der Tantiemegewährung sei geradezu ein Unfug. Je höher die Tantieme, desto kleiner sei die Verantwortung. Häufig werde die Geschäftsführung durch Revisoren im Auftrag des Aufsichtsrats geprüft. Dieser habe offenbar keine übermäßige Arbeit, nicht selten gehöre ein Herr 20 bis 30 Aufsichtsräten an. Häufig würden Leute gewählt, die vom Geschäft nichts verstünden oder die – als Söhne von Aufsichtsratsmitgliedern – geradezu in den Aufsichtsrat hineingeboren würden.

Die Gesellschaft hatte die Stempelabgabe zu Lasten der zum Bezug der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten (§ 73 des Reichsstempelgesetzes).

Durch das Gesetz über Änderungen im Finanzwesen vom 8. April 1922, Anlage 4, Kapitalverkehrsteuergesetz – KVStG – (RGBl 1922, 335) wurden die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes über die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen außer Kraft gesetzt und durch die §§ 63 bis 67 KVStG ersetzt. Danach unterlag der Aufsichtsratsteuer die Gewährung von Vergütungen durch Kapitalgesellschaften an die zur Überwachung ihrer Geschäftsführung verfassungsmäßig bestellten Personen. Gleichzeitig wurde der Steuersatz auf 20 v. H. angehoben. Steuerschuldner waren die Aufsichtsratsmitglieder, zu entrichten war die Steuer von den Gesellschaften (§ 66 KVStG).

Einen rechtlichen Wandel brachte das KStG 1925. Die Vorschriften des KVStG über die Aufsichtsratsteuer wurden gestrichen. Statt dessen bestimmte § 17 Nr. 4 KStG 1925, daß bei der Ermittlung des Einkommens Vergütungen jeder Art, die von Erwerbsgesellschaften an die zur Überwachung ihrer Geschäftsführung verfassungsmäßig bestellten Personen (Mitglieder des Aufsichtsrats, des Grubenvorstands, des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats usw.) gewährt werden, nicht abgezogen werden dürfen. Gleichzeitig wurden diese Vergütungen in den Betrag einbezogen, der mindestens der Besteuerung unterlag (§ 10 Abs. 2 KStG 1925). Diese Änderung wurde damit begründet, daß die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen ihrem Charakter nach niemals in ein Verkehrsteuergesetz gepaßt habe. Daher werde sie in das KStG eingefügt. Damit werde erreicht, daß die Vergütungen, die bisher nach den allgemeinen Vorschriften hätten abgezogen werden können, als nicht abzugsfähig erklärt würden (Reichstag, III. Wahlperiode 1924/1925, Drucksache Nr. 796, Entwurf eines Körperschaftsteuergesetzes).

Im Jahre 1934 wurde dann § 17 Nr. 4 KStG 1925 als § 12 Nr. 3 in das KStG 1934 übernommen und der Anwendungsbereich der Vorschrift auf alle körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde erweitert (vgl. Begründung zum KStG vom 16. Oktober 1934, RStBl 1935, 81).

Diese Entwicklung zeigt, daß die Anschauungen über die rechtliche Einordnung der jeweiligen, die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder betreffenden steuerlichen Vorschriften gewechselt haben. Vor dem Inkrafttreten des KStG 1925 handelte es sich – wie der RFH durch Urteil II A 13/19 vom 26. Februar 1919 (RFH 1, 4) zur Tarifnr. 9 des Reichsstempelgesetzes mit ausführlicher Begründung entschieden hat – um keine Einkommensteuer auf die Aufsichtsratsvergütungen, sondern um eine Verkehrsteuer, die auf den Vorgang der Gewährung dieser Vergütungen erhoben wurde. Wenn es später in der Begründung zu § 17 Nr. 4 KStG 1925 (a. a. O.) hieß, die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen habe nach ihrem Charakter nie in ein Verkehrsteuergesetz gepaßt und werde daher aus dem KVStG herausgenommen und in das KStG eingefügt, so läßt diese Bemerkung nicht erkennen, welchen Charakter die Vorschriften in Wirklichkeit hatten und in Zukunft haben sollten. § 17 Nr. 4 KStG 1925 kann daher nur aus sich selbst verstanden werden. Er bestimmte, daß die Aufsichtsratsvergütungen der Gesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen. Das war weder eine zusätzliche Einkommensteuer auf die Aufsichtsratsvergütungen noch eine Verkehrsteuer auf den Rechtsvorgang ihrer Gewährung, sondern eine Vorschrift über die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Gesellschaft.

Das gleiche gilt für § 12 Nr. 3 KStG 1934 und damit für den im Streitjahr gültigen § 12 Nr. 3 KStG. Die Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft oder eine sonstige körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines anderen Überwachungsorgans zahlt, sind ihrer Natur nach, handelsrechtlich gesehen, Aufwendungen – unbeschadet der Frage ihres Ausweises im Jahresabschluß der AG (vgl. Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Ergänzungsband: Die neue Gewinn- und Verlustrechnung, § 132, Anm. 194; Godin-Wilhelmi, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 132 Anm. 2, § 126 Anm. 1) – und, steuerrechtlich gesehen, Betriebsausgaben (BFH-Urteil I 154/64 vom 31. Mai 1967, BFH 89, 73, BStBl III 1967, 540, mit weiteren Angaben). Die Bedeutung des § 12 Nr. 3 KStG liegt darin, daß die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder, obwohl sie an sich Betriebsausgaben wären, bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift erweist sich somit – wie der Senat bereits in dem Urteil I 154/64 (a. a. O.) hervorgehoben hat – als eine Vorschrift über die Besteuerung der Gesellschaft, nicht des Aufsichtsratsmitglieds. Eine zusätzliche Einkommensteuer des Aufsichtsratsmitglieds, die möglicherweise gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde, enthält sie daher nicht.

b) § 12 Nr. 3 KStG behandelt alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§§ 1 bis 3 KStG) gleich. Soweit bei ihnen der Tatbestand zutrifft, daß sie Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder an andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewähren, tritt die Rechtsfolge ein, daß diese Vergütungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig sind. Die unterschiedliche Behandlung durch § 17 Nr. 4 KStG 1925, der das Abzugsverbot auf die von Erwerbsgesellschaften gezahlten Vergütungen beschränkt hatte, ist seit der Geltung des KStG 1934 beseitigt. Das Abzugsverbot gilt seitdem nicht nur für Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sondern auch für alle anderen körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde (Mirre-Dreutter, Das Körperschaftsteuergesetz, § 12 Anm. 8).

Richtig ist, daß es Kapitalgesellschaften gibt, die einen Aufsichtsrat bilden müssen, namentlich alle Aktiengesellschaften, ferner Gesellschaften mit beschränkter Haftung und rechtlich selbständige bergrechtliche Gewerkschaften, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen oder dem Bereich des Bergbaues und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie angehören (§ 86 AktG 1937, § 77 des BetriebsverfassungsgesetzesBetrVG –, § 3 des Mitbestimmungsgesetzes), und andere Kapitalgesellschaften, bei denen ein Aufsichtsrat nicht vorgeschrieben ist. Aus dieser Rechtslage kann aber nicht hergeleitet werden, daß § 12 Nr. 3 KStG gegen den Gleichheitssatz verstoße. Einmal knüpft diese Vorschrift nicht daran an, daß bei der Kapitalgesellschaft ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben ist. Das Abzugsverbot gilt vielmehr auch dann, wenn bei einer Kapitalgesellschaft oder bei einem sonstigen körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde ein Aufsichtsrat freiwillig gebildet wird. Der von der Steuerpflichtigen beanstandete Zustand, daß aufsichtsratspflichtige Kapitalgesellschaften mit „Aufwand für Aufwand” belastet werden, die anderen Kapitalgesellschaften dagegen nicht, hätte außerdem seinen Grund nicht in § 12 Nr. 3 KStG, sondern in den erwähnten handelsrechtlichen Vorschriften, deren Vereinbarkeit mit dem GG im gegenwärtigen Verfahren nicht zur Entscheidung steht.

c) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 12 Nr. 3 KStG ergibt sich auch nicht, wenn die Rechtslage bei den Kapitalgesellschaften mit der Rechtslage bei den Personengesellschaften verglichen wird. Für Personengesellschaften gilt freilich § 12 Nr. 3 KStG nicht. Das ist aber durch die andere handelsrechtliche und steuerrechtliche Lage gerechtfertigt. Bei den Personengesellschaften liegt die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich in den Händen der Gesellschafter (§§ 709, 710, 714 BGB, §§ 114, 115, 125 HGB). Das Bedürfnis nach einem besonderen Organ der Gesellschaft, das die Geschäftsführung zu überwachen hat, besteht daher bei ihnen nicht. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei der KG, bei der die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen sind (§§ 164, 170 HGB), namentlich bei der kapitalistisch organisierten KG (vgl. Hueck, Gesellschaftsrecht, 8. Aufl. S. 96 f.), wird zur Überwachung der Geschäftsführung ein aufsichtsratsähnlicher Ausschuß gebildet werden. Über derartige atypische Erscheinungen darf aber der Gesetzgeber hinwegsehen, ohne daß er dadurch den Gleichheitssatz verletzte (BVerfG-Urteile 1 BvR 320/57 und 1 BvR 70/63 vom 20. Dezember 1966, Juristenzeitung 1967, 212). Das gilt um so mehr, als es in der Regel Kommanditisten oder kraft Gesellschaftsvertrags von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter sein werden, die Mitglieder eines Aufsichtsorgans einer kapitalistisch organisierten Personengesellschaft sind und deren Vergütungen dann ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (§ 15 Nr. 2 EStG).

2. § 12 Nr. 3 KStG durchbricht keine vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit.

Das BVerfG hat in dem Urteil 1 BvR 845/58 (a. a. O.) eine solche Durchbrechung darin gesehen, daß ohne sachliche Rechtfertigung durch die Rechtsform der juristischen Person durchgegriffen wird. Ein derartiger Durchgriff ist in § 12 Nr. 3 KStG nicht enthalten. Diese Vorschrift zieht nicht aus den Verhältnissen der Gesellschafter Folgerungen für die steuerliche Behandlung der Gesellschaft. Denn der Aufsichtsrat darf nicht mit den Gesellschaftern gleichgesetzt werden. Seine Mitglieder müssen weder Gesellschafter sein noch haben sie von Rechts wegen den Belangen der Gesellschafter zu dienen. Das zeigt sich deutlich darin, daß dem Aufsichtsrat auch Vertreter der Arbeitnehmer aufgrund der angeführten Vorschriften des BetrVG und des Mitbestimmungsgesetzes angehören können. Der Aufsichtsrat ist ein Organ im Dienste der Gesellschaft. Daher erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Vergütung von der Gesellschaft (§ 98 AktG 1937), sie haben das Wohl der Gesellschaft zu beachten (§ 95 Abs. 4 AktG 1937) und sind der Gesellschaft gegenüber bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 84, 99 AktG 1937).

§ 12 Nr. 3 KStG durchbricht auch keine andere dem KStG innewohnende Sachgesetzlichkeit. Zwar ist es ein Grundsatz der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, daß der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer nur der Gewinn unterliegt, d. h. der Überschuß der Erträge über die Aufwendungen (§§ 4, 5 EStG, § 6 KStG). Aber dabei handelt es sich um keinen starren Grundsatz, der für ergänzende oder berichtigende gesetzliche Vorschriften keinen Raum ließe. Der Gesetzgeber kann vielmehr klarstellen, welche Aufwendungen abgezogen oder nicht abgezogen werden dürfen (vgl. § 12 EStG, §§ 11 Nrn. 1 und 2, 12 Nr. 1 KStG). Er kann auch Aufwendungen, die an sich Betriebsausgaben wären, vom Abzug ausschließen (vgl. § 4 Abs. 4 EStG, § 12 Nr. 3 KStG). Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Gesetzgeber nicht willkürlich verfährt, sondern sich von sachlichen Erwägungen leiten läßt. Bezieht man die Gründe, die am Anfang der Geschichte des § 12 Nr. 3 KStG stehen (vgl. oben II 1 a), auf die geltende nach Form und Inhalt geänderte Vorschrift, so beruht diese nicht auf Willkür, auch nicht allein auf dem Willen, höhere Steuereinnahmen zu erzielen, sondern auf der Überlegung, daß nach Erfahrungen der Vergangenheit die Gefahr überhöhter Aufwendungen der Gesellschaft für den Aufsichtsrat besteht. Eine andere, im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers liegende Frage ist es, ob und in welchem Umfang diese Überlegung im Hinblick auf die Vorschriften des AktG über die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder bei den Gesellschaften, über die Zahl der Gesellschaften, bei denen jemand im Höchstfall Aufsichtsratsmitglied sein kann und über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder heute an Gewicht verloren hat (vgl. §§ 86, 98 AktG 1937, §§ 95, 100, 113 AktG 1965).

 

Fundstellen

Haufe-Index 557418

BStBl II 1968, 392

BFHE 1968, 467

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