Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung; Immobilienfonds

 

Leitsatz (NV)

Bei Klagen der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG gegen einen negativen Feststellungsbescheid betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind sowohl die KG als auch die übrigen Gesellschafter klagebefugt und deshalb notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich neben zahlreichen anderen Per sonen als Kommanditist an dem X-Fonds, einer Kommanditgesellschaft (KG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte zunächst für die Streitjahre 1980 bis 1982 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung für den Fonds gesondert und einheitlich fest. Nach einer Außenprüfung ersetzte das FA die Vorbehaltsfeststellungsbescheide durch negative Feststellungsbescheide und erließ für die Streitjahre 1983 bis 1985 erstmals negative Feststellungsbescheide. Mit seiner Klage begehrte der Kläger festzustellen, daß die negativen Feststellungsbescheide ihm gegenüber mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien, hilfsweise, die negativen Feststellungsbescheide aufzuheben und das FA zu verpflichten, Feststellungsbescheide mit Werbungskostenüberschüssen in erklärter Höhe zu erlassen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die KG und die übrigen Gesellschafter beizuladen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er geltend macht, das FA habe die Vorbehaltsbescheide für die Streitjahre 1980 bis 1982 nicht durch negative Feststellungsbescheide ersetzen dürfen, weil bei Bekanntgabe der negativen Feststellungsbescheide in der Form der Einspruchsentscheidung aus 1988 bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Es sei weder durch die Außenprüfung noch durch die Rechtsbehelfsverfahren Ablaufhemmung eingetreten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die negativen Feststellungsbescheide für 1980 und 1981 vom 22. Juli 1987 sowie für 1982 bis 1985 vom 2. Dezember 1987 nicht wirksam geworden sind, hilfsweise, die negativen Feststellungsbescheide für 1980 und 1981 vom 22. Juli 1987 sowie für 1982 bis 1985 vom 2. Dezember 1987 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1988 aufzuheben und das FA zu verpflichten, für 1983 bis 1985 Feststellungsbescheide zu erlassen, in denen für den Kläger Anteile an den Einkünften der Fonds-Gesellschaft in Höhe von . /. ... DM zzgl. Sonderwerbungskosten von ... DM für 1983, von . /. ... DM zzgl. Sonderwerbungskosten von ... DM für 1984 und von . /. ... DM zzgl. Sonderwerbungskosten von ... DM für 1985 festgestellt werden.

Das FA beantragt, die Revision hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 mangels Begründung als unzulässig zu verwerfen und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Feststellungsverjährung sei hinsichtlich der Streitjahre 1980 bis 1982 nicht eingetreten, weil der Ablauf der Verjährungsfrist durch Rechtsbehelfseinlegung und durch die Außenprüfung gehemmt gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 unzulässig. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Der Kläger hat seine Revision nur hinsichtlich der Streitjahre 1980 bis 1982 begründet. In bezug auf die Streitjahre 1983 bis 1985 fehlt es an einer Revisionsbegründung. Die Revision ist deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen.

2. Hinsichtlich der Streitjahre 1980 bis 1982 ist die Revision zulässig und begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat es versäumt, die KG und die übrigen Gesellschafter zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei negativen Feststellungs bescheiden alle Gesellschafter ohne die Beschränkung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737, Abschn. I 1 b; vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865 m. w. N.) und deshalb notwendig beizuladen. Dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens ist auch ohne Revisionsrüge zu beachten. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 30. November 1993 IX R 20/92 (auf S. 975 in diesem Heft), das denselben Fonds betrifft, Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420426

BFH/NV 1995, 982

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