Leitsatz (amtlich)

Begründet die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Arbeit eines Ordensangehörigen durch den Orden einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, können die Aufwendungen des Ordens für den Unterhalt des Ordensangehörigen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da sie in Erfüllung von Verfassungszwecken des Ordens gemacht wurden.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1; GemV § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine als gemeinnützig anerkannte Ordensgenossenschaft. Eine ihr angehörende Ordensschwester ist als Verfasserin eines Buches hervorgetreten, das vom Mutterhaus vertrieben und im Unterricht an den von der Steuerpflichtigen unterhaltenen Lehranstalten verwendet wird. Der bis zum 26. Juni 1961 laufende Vertrag mit dem Verleger des Buches war von der Steuerpflichtigen abgeschlossen und die Honorareinnahmen waren neben den Gewinnen aus dem Vertrieb des Buches der Steuerpflichtigen zugerechnet worden (Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes; § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Am 27. Juni 1961 schloß die Verfasserin auf Anregung der Steuerpflichtigen den Verlagsvertrag für zwei Neuauflagen in eigener Person ab. Das ihr aus dem Vertrag zufließende Honorar hat sie, soweit es nicht vom Verlag unmittelbar an die Steuerpflichtige gezahlt wurde, an die Steuerpflichtige abgeführt.

Der Revisionsbeklagte (das FA) hat auch die für die Zeit nach dem 26. Juni 1961 angefallenen Honorareinnahmen der Steuerpflichtigen zugerechnet, da in dem Vertragsabschluß vom 27. Juni 1961 eine Steuerumgehung nach § 6 des Steueranpassungsgesetzes zu sehen sei und das Urteil des BFH VI 55/61 U vom 11. Mai 1962 (BFH 75, 112, BStBl III 1962, 310) daher im Streitfall nicht zur Anwendung gelange. Die Steuerpflichtige, die demgegenüber zunächst der Ansicht war, daß die für die Zeit nach dem 26. Juni 1961 angefallenen Honorareinnahmen nicht von ihr, sondern allenfalls von der Verfasserin des Buches selbst zu versteuern seien, hat im Verfahren vor dem FG ausgeführt, daß in der Vergabe des Verlagsrechts ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mangels Nachhaltigkeit nicht gefunden werden könne. Allenfalls handele es sich insoweit um ein Geschäft der Vermögensverwaltung. Der Vertrieb des Buches, der ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei, habe mit der vertraglichen Überlassung des Verlagsrechts nichts zu tun.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG führte aus:

Die Steuerpflichtige habe die Urheberrechte der Verfasserin durch die Vergabe des Verlagsrechts für die einzelnen Auflagen des Buches wirtschaftlich genutzt. Das gelte sowohl hinsichtlich der von ihr selbst abgeschlossenen Verlagsverträge (BFH-Urteil IV 93/62 U vom 9. Januar 1964, BFH 78, 538, BStBl III 1964, 206) als auch - nach ihrer eigenen Einlassung - für den Verlagsvertrag vom 27. Juni 1961. Sie habe damit, wie jeder Autor, der seine Werke wirtschaftlich nutze, eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Auch an der erforderlichen Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit habe es nicht gefehlt, da die Steuerpflichtige sich durch wiederholte Vergabe des Verlagsrechts in einer Anzahl von Verträgen für jeweils eine oder einzelne Auflagen in dem Ausmaß am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe, das für die Nutzung der Rechte aus einem Buche üblich und geboten sei. Nach Lage der Sache werde sie dies auch in Zukunft weiterhin tun. Da diese Tätigkeit sich ihrem Inhalt nach nicht als eine reine Vermögensverwaltung darstelle und auch nicht als unschädlich im Sinne der Bestimmung des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung (GemV) vom 24. Dezember 1953 (BGBl I 1953, 1592) anzusehen sei, stelle sie sich in ihrer Gesamtheit als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 GemV dar. Die Einkünfte aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb seien durch die Veranlagung zutreffend erfaßt worden. Es treffe zwar zu, daß die bei der Abfassung und Überarbeitung des Buches entstandenen Kosten als Aufwand von den jeweiligen Einnahmen abzuziehen seien. Im Streitjahr 1961 sei das Buch jedoch nicht verfaßt und nach dem Vorbringen der Steuerpflichtigen auch nicht überarbeitet worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen, zu deren Begründung sie vortragen läßt:

Die Vorentscheidung werde nur insoweit angegriffen, als sich ihre Feststellung, daß das Buch im Streitjahr weder verfaßt noch überarbeitet worden sei, für sie nachteilig auswirke. Das FG habe diesen Punkt ggf. weiter aufklären müssen. An dem Buch werde von der Verfasserin laufend gearbeitet. Die letzte Auflage sei im Jahre 1962 erschienen. Danach müßten die Vorarbeiten für die Neuauflage im Streitjahr erfolgt sein. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Kosten für die experimentellen Vorarbeiten, für die Anfertigung der Fotos und Klischees, für das Korrekturlesen der Neudrucke, für Geschäftsreisen zum Verlag sowie für die Ausgabe von Werbeexemplaren. Daneben seien auch die Kosten der Steuerpflichtigen für den Unterhalt der Verfasserin als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn man ihr die Honorareinnahmen als steuerpflichtig zurechne.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Soweit die Steuerpflichtige sich gegen die Auswirkungen der Feststellung des FG wendet, daß nach ihrem eigenen Vorbringen im Streitjahr Aufwendungen aus Anlaß der Abfassung und Überarbeitung des Buches nicht entstanden seien, kann der Senat ihr nicht folgen. Die Entscheidung des FG entspricht insoweit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Steuerpflichtigen im Schriftsatz vom 7. Februar 1964. Sie kann deshalb im Revisionsverfahren nicht mit der Behauptung des Gegenteils des bisherigen Vorbringens angegriffen werden.

2. Was die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der Steuerpflichtigen für den anteiligen Unterhalt der Verfasserin betrifft, zu denen die Steuerpflichtige insbesondere Kost und Wohnung, Kleidung, Kranken- und Altersversorgung rechnet, kann der Senat ihrem Antrag ebenfalls nicht entsprechen. Die Übernahme dieser Aufwendungen durch die Steuerpflichtige steht einmal mit der Übertragung der Urheberrechte durch die Verfasserin auf sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, hier als ein solcher Zusammenhang kausaler Art verstanden (vgl. Freudling, Steuer und Wirtschaft 1968 Sp. 101). Dies folgt aus der Aufnahme der Verfasserin in die Ordensgenossenschaft als Ordensschwester. Die Aufnahme in die Ordensgenossenschaft (Profeß) ist ein zweiseitiger Vertrag. Mit Ablegung bereits der einfachen Profeß gehört zwar der Ordensgenossenschaft, was die Professen durch eigene geistige oder körperliche Arbeit erwerben. Andererseits begründet aber die Ablegung der Profeß als ein Rechtsakt für die Professen - und zwar unabhängig von ihrer Möglichkeit, dem Orden durch geistige oder körperliche Arbeit eine materielle Gegenleistung zu erbringen - das Recht auf Fürsorge für ihr zeitliches Wohl während der Dauer ihrer Ordenszugehörigkeit (Hanstein-Schäfer, Ordensrecht, S. 147, 157). Zum anderen kann die Übernahme dieser Aufwendungen durch die Steuerpflichtige nicht anders beurteilt werden als die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger, der nicht Ordensgenossenschaft oder nicht ordensgebunden ist, für den Unterhalt seiner Familienangehörigen oder für seinen eigenen Haushalt macht (§ 12 Nr. 2 EStG). Dieser Vorschrift, die im Bereich der Körperschaftsteuer keine Anwendung findet, entspricht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 KStG, derzufolge Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nicht abgezogen werden dürfen. Daß die Steuerpflichtige im Streitfall mit der Übernahme der genannten Aufwendungen der Erfüllung ihrer Satzungszwecke genügt, steht nach den Ausführungen über die Rechtswirkungen der Profeß für den Senat außer Zweifel.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68372

BStBl II 1969, 93

BFHE 1969, 138

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