Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein im Rahmen der Umwandlung (Verschmelzung) infolge Erhöhung der Bilanzansätze entstehender körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn der aufgelösten Kapitalgesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer vom Ertrage auch in den Fällen, in denen zwischen der Kapitalgesellschaft und der übernehmenden Personengesellschaft ein Organverhältnis bestand.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2, § 7

 

Tatbestand

Es handelt sich um die gewerbesteuerliche Auswirkung der übertragung des Vermögens der Firma A. (GmbH) auf die Firma B. (KG, Beschwerdeführerin - Bfin. -), die ohne Abwicklung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 569) durchgeführt worden ist. Die Umwandlung ist am 28. Dezember 1943 in das Handelsregister eingetragen.

Der Streit geht um die Frage, ob der Umwandlungsgewinn, den die Firma A. in ihrer letzten Bilanz infolge der Heraufsetzung der Anlagewerte ausgewiesen hat, der Gewerbesteuer vom Ertrage unterliegt. Zwischen der Firma B. und der Firma A. bestand ein nicht in Zweifel gezogenes Organverhältnis.

Das Finanzamt hat die Erträge beider Gesellschaften getrennt ermittelt und einen sich so ergebenden Gesamtgewerbeertrag von ... RM zusammen mit dem Gewerbekapital von ... RM bei der Bfin. der Gewerbesteuer 1943 unterworfen. In dem bei der Firma A. festgestellten Ertrage von ... RM ist ein Umwandlungsgewinn von ... RM enthalten.

Die Bfin. ist der Auffassung, daß der sich bei der Verschmelzung (Veräußerung des gesamten Vermögens) mit nachfolgendem Erlöschen der Firma A ergebende Gewinn nicht zum laufenden Ertrage gehöre und daher der Gewerbeertragsteuer nicht unterworfen werden könne.

Der Einspruch blieb ebenso wie die Berufung erfolglos. Das Finanzgericht hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt unter Verweisung darauf, daß die Bfin. bei Verneinung der Steuerpflicht aus dem Umwandlungsgewinn den weiteren Vorteil genießen würde, in den folgenden Jahren ihre um ... RM erhöhten Anlagewerte zu Lasten des Gewinns abzuschreiben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die Firma A. ist eine GmbH. Sie ist als solche handelsrechtlich verpflichtet, eine Jahresbilanz aufzustellen. Auf Grund dieser Bilanz ist der der Körperschaftsteuer unterliegende Gewinn (ß 6 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) zu ermitteln. Es handelt sich um einen Veranlagungsfall 1943, so daß nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (GewStVV) vom 31. März 1943, Reichsgesetzblatt I S. 237, Reichssteuerblatt S. 329 zu verfahren ist. Hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags lautet § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG):

Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge

Die dritte Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Januar 1940 erläutert den Begriff Gewinn in § 17 dahin:

Abs. 2. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinn des § 6 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (ß 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.

Der Ertrag (Gewinn), der der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist, ist danach aus dem nach der Körperschaftsteuerbilanz 1943 ermittelten Gewinn abzuleiten.

Die Einstellung des Gewerbebetriebs, die mit dem Erlöschen der Firma A. als einer GmbH verbunden ist, wirkt sich in dem nach § 6 KStG festzustellenden Gewinn aus. Die Heraufsetzung der Bilanzansätze führt zur Erhöhung des Gewinns und damit automatisch in dem gleichen Umfang zur Erhöhung des gewerbesteuerpflichtigen Ertrags. Dies hat der Reichsfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt. Daß es sich bei der Verschmelzung um den letzten Betriebsvorfall der erlöschenden Kapitalgesellschaft handelt, spielt für die Gewerbesteuer keine Rolle, nachdem nach § 2 Abs. 2 GewStVV der Ertrag des Wirtschaftsjahres 1943 die Grundlage der Heranziehung zur Gewerbesteuer 1943 bildet. Wie sich die Rechtslage gestalten würde, wenn das Unternehmen keine Kapitalgesellschaft wäre, ist hier nicht zu untersuchen.

Die Firma A. war unstreitig Organ der Firma B. im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG. Dieser Umstand könnte möglicherweise zu einer veränderten Beurteilung der Rechtslage führen. Der Senat kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall ist.

§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG bestimmt: Ist ein solches Unternehmen (eine Kapitalgesellschaft) dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebstätte dieses Unternehmens.

Der Wortlaut der Vorschrift und ihre Stellung im System des GewStG scheint zunächst darauf hinzudeuten, daß die "Verschmelzung" der beiden Unternehmungen, die durch ein Organverhältnis verbunden sind, kein die Besteuerung beeinflussender Betriebsvorgang sein kann, weil sie sich (vgl. die überschrift zu § 2) im Rahmen des einen einheitlichen Steuergegenstands vollzieht. Der Senat ist aber der Meinung, daß der Vorschrift eine so weitgehende Bedeutung nicht zugesprochen werden darf. Es versteht sich, daß an dem Vorhandensein einer Organschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (wie auch des Gewerbekapitals) nicht schlechthin vorbeigegangen werden kann. So muß ihr in den Sonderfällen der §§ 8 und 9 GewStG bei den Zu- und Abrechnungen Rechnung getragen werden. Forderungen und Schulden beider Unternehmungen untereinander mit den geschuldeten bzw. gezahlten Zinsen, Mieten und dergleichen bleiben zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung unbeachtlich (vgl. Blümich-Boyens-Steinbring, S. 174 Anm. 14 zu § 7). Damit erschöpft sich aber die Bedeutung des Organverhältnisses. Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß beide Unternehmungen selbständige Gesellschaften sind, die jede für sich eine Bilanz aufstellen, welche Wirkung für die Heranziehung zur Einkommen-Körperschaftsteuer und damit zur Gewerbesteuer besitzt. Veranlagt zur Gewerbesteuer wird allerdings nur die beherrschende Gesellschaft. Eine Einheitsbilanz, die die Erträge beider Unternehmungen ausweist, wird nicht aufgestellt. Um den Gesamtertrag für die Zwecke der Gewerbesteuer festzustellen, werden die Ergebnisse beider Gesellschaften zusammengerechnet (vgl. Gewerbesteuer-Richtlinien 1940 Abschnitt 43, 1951 Abschnitt 42). Unbeschadet der Methode der Ermittlung des Gesamtergebnisses durch Zusammenrechnung behält aber entscheidende Bedeutung, daß die durch Organschaft verbundenen Unternehmungen getrennt bilanzieren und das Bilanzergebnis jeder Unternehmung für sich für die Einkommen-Körperschaftsteuer und damit nach der zwingenden Vorschrift des § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer maßgebend ist. Eine andere Betrachtungsweise würde für die Zukunft zur Preisgabe der Einkommen-Körperschaftsteuerbilanz als Ausgangspunkt der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Ertrags und zur Aufstellung einer besonderen Gewerbesteuerbilanz führen. Aus alledem folgt, daß die Einstellung des Gewerbebetriebs durch Verschmelzung für die Gewerbesteuer nicht anders beurteilt werden kann, als dies für die Körperschaftsteuer der Fall ist.

Die 1936 verfolgte Einfügung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 in das GewStG bezweckte, die an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligten Gemeinden davor zu schützen, daß eng verbundene Unternehmungen durch interne Maßnahmen ihren Gewinn willkürlich verlagerten. Es sollte gewissermaßen eine Poolung der Erträge erfolgen. Dem wird die Entscheidung des Finanzgerichts, der sich der Senat anschließt, gerecht. Eine Bedeutung darüber hinaus kommt dem Organverhältnis nicht zu.

Damit legt der Senat die Vorschrift nicht gegen ihren Wortlaut aus, er bestimmt vielmehr lediglich die Grenzen, in denen sie unter Berücksichtigung des Zweckgedankens, der zu ihrer Schaffung geführt hat, für die Besteuerung Bedeutung hat.

Da hiernach die angegriffene Entscheidung keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 307 der Reichsabgabenordnung zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424206

BStBl III 1953, 329

BFHE 1954, 101

BFHE 58, 101

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