Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit derRevision wegen nicht gerechtfertigter Ablehnung einer Terminsaufhebung, -verlegung bzw. -vertagung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. § 119 Nr.3 FGO), so erfordert § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO die substantiierte Darlegung dessen, wozu sich der Rev.-Kläger nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen haben würde. Dies gilt auch dann, wenn gerügt wird, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch Ablehnung eines Antrages auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt worden.

2. Die finanzgerichtliche Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, kann durch die Verweigerung der Möglichkeit verletzt werden, sich in rechtlicher Hinsicht zu äußern.

3. Zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs durch Terminsaufhebung oder -verlegung bzw. durch Vertagung der mündlichen Verhandlung.

4. Zur Anwendbarkeit des § 126 Abs. 4 FGO hinsichtlich eines Urteilsmangels i.S. des § 119 Nr.3 FGO.

 

Normenkette

FGO § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 S. 2, § 126 Abs. 4, § 155; ZPO § 227

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Bei einer die Streitjahre (1974 bis 1976) betreffenden Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, daß der Kläger für Mitglieder Kurse gegen festgelegte Beträge abgehalten sowie Bücher und andere Druckschriften verkauft habe und deshalb zur Umsatzsteuer herangezogen werden müsse.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ - außer einem später vom Finanzgericht (FG) aufgehobenen Haftungsbescheid, dessentwegen nicht mehr gestritten wird - gegen den Kläger für die Streitjahre Umsatzsteuerbescheide vom 5. April 1979, in denen er die Steuer wie folgt festsetzte: 1974 . . .DM; 1975 . . .DM; 1976 . . .DM.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger vor dem FG geltend, die Umsatzsteuerfestsetzungen seien rechtswidrig. Es fehle an der Tatbestandsmäßigkeit i.S. des § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973). Abgesehen hiervon sei die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.22 UStG 1973 anzuwenden.

Vor der auf den 13. Dezember 1984 anberaumten mündlichen Verhandlung beim FG hat beim Kläger ein Wechsel der Prozeßbevollmächtigten stattgefunden. Der neue Prozeßbevollmächtigte beantragte, den Termin zur mündlichen Verhandlung abzusetzen. Dies wurde vom Senatsvorsitzenden abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers, diese auf ein Datum nach dem 31. Dezember 1984 zu vertagen, und führte zur Begründung an, die ihm zur Verfügung stehende Zeit habe für eine angemessene Vorbereitung nicht ausgereicht. Er sei erst am 5. Dezember 1984 mit der Prozeßvertretung beauftragt worden, als festgestanden habe, daß die bisherigen Prozeßbevollmächtigten ihr Mandat niederlegen würden.

Die Klage wurde, soweit sie die Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre betrifft, vom FG mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht durch die Ablehnung des Vertagungsantrages verletzt worden. Zwar müsse im Hinblick auf § 3 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein nicht willkürlicher Wechsel des Prozeßbevollmächtigen bei der Bescheidung von Anträgen auf Vertagung der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach sei. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe jedoch ohne eine Vertagung genügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden.

2. Das FA habe die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre erlassen dürfen. Die Leistungen des Klägers unterlägen der Umsatzsteuer; sie seien steuerbar und steuerpflichtig.

Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Einspruchsentscheidung und die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre aufzuheben, hilfsweise, die Umsatzseuer 1974 bis 1976 unter Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr.8 UStG 1973 niedriger festzusetzen. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Versagung rechtlichen Gehörs durch eine zur Unzeit stattgefundene mündliche Verhandlung.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Die Vorentscheidung wird, soweit sie die Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre betrifft, aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das Urteil verletzt den Kläger in seinen Rechten; denn ihm ist das rechtliche Gehör versagt worden (§ 119 Nr.3 FGO).

1. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom Kläger vor allem darauf gestützt, daß der Senatsvorsitzende beim FG bzw. das FG seinen Antrag vom 6.Dezember 1984 auf Verlegung des für den 13. Dezember 1984 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sowie den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag pflichtwidrig abgelehnt hätten.

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sein jetziger Prozeßbevollmächtiger sei erst am 5. Dezember 1984 gegen 18 Uhr mit der weiteren Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit beauftragt worden, als festgestanden habe, daß die bis dahin für ihn, den Kläger, tätigen Rechtsanwälte aufgrund eines entstandenen Interessenkonfliks das Mandat niederlegen würden, und als alle Versuche, die Rechtsanwälte umzustimmen, fruchtlos geblieben seien. Zu diesem Zeitpunkt sei weder ihm, dem Kläger, noch seinem neuen Prozeßbevollmächtigen die Anberaumung des Termins bekannt gewesen. Der neue Prozeßbevollmächtigte habe ferner seinerzeit über keinerlei Unterlagen verfügt. Diese hätten sich größtenteils bei den bisherigen Prozeßbevollmächtigten befunden.

Daß ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Dezember 1984 angesetzt gewesen sei, habe der neue Prozeßbevollmächtige erst am Folgetag durch ein Telefonat mit dem FG erfahren. Er habe daraufhin noch an diesem Tage beim FG einen schriftlichen Antrag auf Terminsverlegung eingereicht und hierwegen am nächsten Tag (7. Dezember 1984) mit dem Senatsvorsitzenden telefoniert. Außerdem habe er mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1984 zu seinem Antrag auf Terminsverlegung ergänzend Stellung genommen.

Da der Antrag, den Termin zu verschieben, abgelehnt worden sei, habe er in der mündlichen Verhandlung (13. Dezember 1984) unter Überreichung eines Schriftsatzentwurfs einen Vertagungsantrag gestellt. Auch diesem sei nicht stattgegeben worden.

Die angesichts dessen dem neuen Prozeßbevollmächtigten zur Verfügung stehende Zeit für die Einarbeitung in den Prozeßstoff und für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung sei entgegen der Annahme des FG keinesfalls ausreichend gewesen. Ein Aktenumfang von fast 1000 Seiten lasse sich nicht innerhalb von sieben Tagen derart durcharbeiten, daß die Rechte des Mandanten in der mündlichen Verhandlung sachgerecht wahrgenommen werden könnten. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, daß sich der neue Prozeßbevollmächtigte im Rahmen seiner Einzelkanzlei kaum vollständig auf einen einzigen Prozeß konzentrieren könne. Hinzu komme, daß der neue Prozeßbevollmächtigte einen erheblichen Teil der erforderlichen Unterlagen erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erhalten habe.

Der Anwaltswechsel sei von ihm, dem Kläger, weder willkürlich noch schuldhaft herbeigeführt worden.

2. Obwohl sich der Kläger mit diesem Vorbringen darauf beschränkt hat aufzuzeigen, daß und weshalb den Anträgen seines Prozeßbevollmächtigten, den Termin zu mündlichen Verhandlung zu verlegen bzw. letztere zu vertagen, vom FG hätte stattgegeben werden müssen, hat er nicht etwa die Mindestanforderungen an eine Rüge i.S. des § 119 Nr.3 FGO verfehlt (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Zwar gehört zu dem gebotenen schlüssigen Geltendmachen einer solchen Rüge, daß u.a. substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen haben würde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; vom 23. Januar 1985 I R 292/81, unter II. A. 2., BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417; vom 21. April 1988 IV R 200/85, unter 1., BFH/NV 1989, 172; vom 1. September 1988 V R 139/83, unter 1. a, BFH/NV 1989, 206). Dies gilt auch dann, wenn gerügt wird, das rechtliche Gehör sei durch Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 16.Januar 1986 III B 71/84, unter 2., BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409) oder durch die Ablehnung eines Vertagungsantrages. Diesbezügliche Darlegungen sind der Revisionsbegründung jedoch zu entnehmen, wenn man die auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogenen Revisionsangriffe nicht für sich allein nimmt, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Rügen des Klägers würdigt.

Der Kläger hat nämlich die geltend gemachte Verweigerung rechtlichen Gehörs zusätzlich auf den Gesichtspunkt gestützt, daß das angefochtene Urteil auf Gründen berufe, die ihn überrascht hätten. In dieser Hinsicht hat er dargetan, ihm sei bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen, daß dem FG die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes (OLG) vorgelegen habe, auf deren Feststellungen sich das angefochtene Urteil wesentlich stütze. Bei dem OLG-Urteil handele es sich um eine reine Beweislastentscheidung, so daß in der Anknüpfung an das Urteil zugleich der Mangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung seitens des FG liege. Bei der weiteren Erörterung der Rüge unzureichender Sachaufklärung ist der Kläger sodann darauf eingegangen, welche Ermittlungen vom FG noch hätten vorgenommen werden müssen.

Daß der Kläger vor allem rügt, durch die geltend gemachte Verweigerung rechtlichen Gehörs am Vorbringen rechtlicher Ausführungen gehindert worden zu sein und nicht an einer Stellungnahme zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachen, ändert nichts an der Beurteilung, die diesbezüglichen Mindestanforderungen aus § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO seien erfüllt. Die finanzgerichtliche Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, bedeutet nicht bloß, daß das FG lediglich solche Tatsachen und Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen darf, zu denen die Beteiligten sich haben äußern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn ein Beteiligter in rechtlicher Hinsicht nicht hat Stellung nehmen können und zum Beispiel von einer Entscheidung im Hinblick darauf überrascht wird, daß diese auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt ist, zu denen er sich bisher nicht geäußert hat und auch keine Veranlassung hatte, sich zu ihnen zu äußern (vgl. BFH-Urteil vom 22.Oktober 1986 I R 107/82, unter A., BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293).

3. Die mithin zulässig vorgebrachte Rüge der Verweigerung rechtlichen Gehörs ist begründet.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann der Vorsitzende bzw. das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich die an und für sich bestehende Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Dies bedeutet, in entsprechenden Fällen muß zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ein Termin zur mündlichen Verhandlung auch dann aufgehoben, verlegt oder vertagt werden, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und wenn die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Welche Gründe erheblich sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles, nach dem Prozeßstoff und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; vom 24. November 1976 II R 28/76, BFHE 121, 132, BStBl II 1977, 293; vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

Liegen erhebliche Gründe vor und wird ein entsprechender Antrag gleichwohl - ungerechtfertigt - abgelehnt, so kann dies den Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1986 IV B 59-61/86, IV B 66/86, unter III. 2. a, BFH/NV 1988, 643 und vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH /NV 1989, 234).

Derartige Umstände liegen hier vor. Das FG hat zwar nicht verkannt, daß es nach den wiedergegebenen Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Terminsaufhebung, -verlegung oder -vertagung letztlich darauf ankommt, ob der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers von der Übertragung des Mandates (5. Dezember 1984) bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung (13. Dezember 1984) in der Lage war, sich auf die Verhandlung genügend vorzubereiten (vgl. S. 18f. der Vorentscheidung). Es hat allerdings übersehen, daß es seine rechtliche Beurteilung an der Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO hätte ausrichten müssen, wonach die Ladungsfrist, von dringenden Fällen abgesehen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), mindestens zwei Wochen beträgt. Und es ist ferner - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - von einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt ausgegangen; inso- weit kann und muß das Revisionsgericht durch Freibeweis Feststellungen treffen, ob ein Verfahrensmangel wirklich vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 16.März 1983 IV R 147/80, unter 2., BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476; siehe auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 118 Anm.37).

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichend war. Der Streitfall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weit überdurchschnittlich umfangreich und schwierig; dies ergibt sich bereits daraus, daß das angefochtene Urteil immerhin 41 Seiten umfaßt. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung standen dem neuen Prozeßbevollmächtigten nicht acht Tage zur Verfügung, sondern - selbst unter Berücksichtigung des Wochenendes - nur sieben Tage (6. bis 12. Dezember 1984). Der Senat vermag ferner nicht, sich die Erwägungen des FG zu eigen zu machen, es, das FG, habe nicht feststellen können, ,,daß der Prozeßbevollmächtigte - etwa durch anderweitige berufliche Verpflichtungen und Termine - gehindert" gewesen sei, ,,den verbleibenden Zeitraum für die Erarbeitung des Prozeßstoffs und die sachgerechte, sorgfältige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu nutzen" (S. 19 der Vorentscheidung). Selbst wenn derartige Umstände nicht - ausdrücklich - geltend gemacht worden sein sollten, wovon das FG ausgegangen ist, liegt es dennoch auf der Hand, daß - wie mit der Revision vorgebracht wird - der neue Prozeßbevollmächtigte als Inhaber einer Einzelkanzlei kaum in der Lage ist, sich mehrere Tage hintereinander auf einen einzelnen Prozeß zu konzentrieren.

Der Würdigung des Sachverhalts durch den Senat stehen nicht die Hinweise des FG darauf entgegen, daß der neue Prozeßbevollmächtigte am 10. Dezember 1984 sein Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen und daß er sich ,,in den Prozeßstoff eingearbeitet" habe.

4. Der Senat hat nicht gemäß § 126 Abs. 4 FGO näher darauf einzugehen, ob sich trotz der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Klageabweisung etwa aufgrund des materiellen Umsatzsteuerrechts als richtig darstellt. Dies hätte dann zu geschehen, wenn die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sich nur auf einzelne Feststellungen bezöge, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt, bzw. wenn eine Zurückverweisung nur zur Wiederholung des aufgehobenen Urteils führen könnte, weil das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Erfolg zu führen vermöchte (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., § 126 Anm.7 letzter Absatz und Anm.10; § 119 Anm.14). Im vorliegenden Fall ist dagegen neben der Aufhebung der Vorentscheidung eine Zurückverweisung im Hinblick darauf geboten, daß dem Kläger die Möglichkeit genommen war, sich insgesamt zureichend zu äußern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418260

BFH/NV 1993, 102

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