Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung eines vom FA irrtümlich erstatteten Steuerbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt das FA irrtümlich einen Steuererstattungsbetrag an den Abtretungsempfänger aus, weil es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs zur Einziehung übersehen hat, so kann es den Erstattungsbetrag vom Abtretungsempfänger zurückverlangen.

 

Orientierungssatz

1. Der Rückforderungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977, auf den der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht herrschende Grundsatz der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, richtet sich gegen den Leistungsempfänger, der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muß (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Ein Drittschuldner der bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger leistet und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muß, kann den an den nachrangigen Gläubiger gezahlten Betrag von diesem aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückverlangen und muß sich insoweit nicht an den Vollstreckungsschuldner halten (vgl. BGH-Urteil vom 8.10.1981 VII ZR 319/80). Der nachrangige Gläubiger hat dann mit der Leistung durch den Drittschuldner das Empfangene rechtsgrundlos erhalten. Gleiches wird angenommen für den Fall der irrtümlichen Zahlung aufgrund eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses, obwohl diesem eine Abtretung der Forderung zeitlich vorausgegangen und dem Drittschuldner angezeigt worden war (vgl. Urteil des LG Bremen vom 18.12.1970 1 S 406/70, Literatur).

3. Eine Abtretung der Forderung nach ihrer Pfändung ist nicht schlechthin unwirksam; ihre Wirksamkeit ist bedingt durch die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses oder durch einen Verzicht des Pfändungsgläubigers auf seine Rechte. Bis zum Eintritt dieser Bedingung kann der Zessionar aber irgendwelche Rechte aus der Abtretung nicht geltend machen, insbesondere nicht Leistung an sich verlangen (vgl. RG-Entscheidung vom 7.6.1932 410/31).

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2; ZPO § 829; AO 1977 § 46; BGB § 818 Abs. 3, § 812

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat sich wegen einer Darlehensforderung den Anspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 der Frau W abtreten lassen. Die Abtretungsanzeige (§ 46 Abs.2 und 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) ging am 26.März 1985 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Das FA zahlte nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (Bescheid vom 14.Juni 1985) den Erstattungsbetrag an den Kläger aus. Ende 1985 bemerkte es, daß es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung unbeachtet gelassen hatte.

Die Sparkasse hatte beim Amtsgericht L am 5.Februar 1985 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen Frau W erwirkt, wonach deren Erstattungsbetrag aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 gepfändet und der Sparkasse in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bestimmte, daß der Drittschuldner, soweit die Forderung gepfändet war, an den Schuldner nicht mehr zahlen und der Schuldner insoweit nicht mehr über die Forderung verfügen dürfe. Er war dem FA am 11.Februar 1985 zugestellt worden.

Das FA erließ daraufhin am 10.Februar 1986 einen Rückforderungsbescheid gegen den Kläger, in dem es darauf hinwies, daß der Erstattungsbetrag nicht an ihn habe ausgezahlt werden dürfen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten der Sparkasse vorrangig sei. Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb ohne Erfolg.

Auf die Klage des Klägers hob dagegen das Finanzgericht (FG) den Rückforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Es führte aus:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages gehabt, da der zwischen ihm und Frau W geschlossene Abtretungsvertrag dem FA gegenüber wirksam gewesen sei. Zwar habe Frau W aufgrund der vorausgegangenen Pfändung ihres Erstattungsanspruchs mit der Abtretung gegen das Verfügungsverbot des § 829 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verstoßen. Dieser Verstoß mache aber die Abtretung dem FA gegenüber nicht unwirksam. Denn bei dem Verbot nach § 829 Abs.1 Satz 2 ZPO handele es sich gemäß §§ 136, 135 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allenfalls um ein relatives Verfügungsverbot. Das bedeute, daß die Verfügung der Frau W zwar im Verhältnis zur Sparkasse unwirksam sei, weil diese durch § 829 ZPO geschützt werde. Gegenüber dem FA bleibe die Abtretung jedoch wirksam, weil das FA als Drittschuldner nicht dem Schutzbereich des § 829 Abs.1 Satz 2 ZPO unterliege.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 37 Abs.2 AO 1977. Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs des FA gegen den Kläger gemäß § 37 Abs.2 AO 1977 verneint.

1. Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs.2 AO 1977 an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (§ 37 Abs.2 Satz 2 AO 1977). Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang fehlt oder später weggefallen ist. Er ist als Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen, von der Rechtsprechung und Rechtslehre bereits vor Inkrafttreten der AO 1977 anerkannt worden (vgl. Urteil des Senats vom 12.November 1985 VII R 119/81, BFH/NV 1986, 642, 643).

Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den "Leistungsempfänger" der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44, 46, 47, und Beschluß des Senats vom 8.April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, 513). Für den hier vorliegenden Fall der Abtretung eines bestehenden Steuererstattungsanspruchs und der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) hat der erkennende Senat mehrfach entschieden, daß sich der Rückforderungsanspruch des FA bei rechtsgrundloser Erstattung --auch im Rahmen eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses-- gegen den Zessionar richtet. Dieser ist als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs.2 AO 1977 anzusehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem --erworbenen-- Recht erhalten hat (vgl. Urteile des Senats vom 6.Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14.Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, m.w.N.). Das FA hat somit den Rückforderungsanspruch zu Recht gegen den Kläger als Zessionar und Empfänger des Erstattungsbetrages und nicht gegen die Steuerpflichtige W (Zedentin und Pfändungsschuldnerin) gerichtet.

2. Entgegen der Auffassung des FG hat das FA den Erstattungsbetrag auch ohne Rechtsgrund an den Kläger geleistet. Die mit dem Eingang der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs.2 AO 1977) am 26.März 1985 wirksam gewordene Abtretung des Steuererstattungsanspruchs der Frau W an den Kläger stellt keinen Rechtsgrund für die Auszahlung des Betrages an den Kläger dar, weil die Einziehungsbefugnis für den Erstattungsanspruch aufgrund des der Abtretung vorangegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.Februar 1985 --zugestellt am 11.Februar 1985-- auf die Hamburger Sparkasse übergegangen war.

a) Der Senat hat für den Fall mehrfacher Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs nacheinander an verschiedene Personen entschieden, daß hier --wie im Zivilrecht-- der Grundsatz der Priorität gilt, nach welchem nur die erste Abtretung wirksam ist. Er hat daraus gefolgert, daß die Auszahlung des Erstattungsbetrages an einen Zessionar, dem der Anspruch später abgetreten worden ist, ohne rechtlichen Grund erfolgt und einen Rückforderungsanspruch des FA nach § 37 Abs.2 AO 1977 begründet (Urteil in BFH/NV 1989, 751).

Nach § 804 Abs.3 ZPO geht das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, daß ein Drittschuldner, der bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger leistet und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muß, den an den nachrangigen Gläubiger gezahlten Betrag von diesem aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückverlangen kann und sich insoweit nicht an den Vollstreckungsschuldner halten muß (Urteil vom 8.Oktober 1981 VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28). Der nachrangige Gläubiger hat dann mit der Leistung durch den Drittschuldner das Empfangene rechtsgrundlos erhalten. Ein rechtfertigender Grund liegt nicht darin, daß die Verfügung (Einziehung) gemäß § 829 Abs.1 ZPO, §§ 135, 136 BGB nur relativ, also nur dem Gläubiger mit dem besserrangigen Pfandrecht gegenüber unwirksam ist. Denn Zweck der Zahlung des Drittschuldners und damit Rechtsgrund für seine Leistung ist die Erledigung der durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlangten Einziehungsbefugnis des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers (§ 835 Abs.1 ZPO). Ist diese Einziehungsbefugnis nachrangig (§ 804 Abs.3 ZPO), dann leistet der Drittschuldner nicht an den zur Einziehung Berechtigten, wenn damit das Schuldverhältnis nicht erlischt, die geschuldete Leistung mithin nochmals zu bewirken ist. Für die Leistung an den nachrangigen Vollstreckungsgläubiger fehlt es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung festgelegten rechtlichen Grund; die Leistung kann deshalb von diesem zurückverlangt werden (BGHZ 82, 28, 31, 32; Stöber, Forderungspfändung, 8.Aufl., Rdnr.612 a; Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 49.Aufl., § 812 Anm.5 B b).

Eine rechtsgrundlose Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger mit der Folge der Entstehung eines Bereicherungsanspruchs gegen diesen wird ferner angenommen für den Fall der irrtümlichen Zahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, obwohl diesem eine Abtretung der Forderung zeitlich vorausgegangen und dem Drittschuldner angezeigt worden war (Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.Dezember 1970 1 S 406/70, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1971, 1366, mit zustimmender Anmerkung von Medicus; Stöber, a.a.O., Rdnr.612 a; Palandt/Thomas, a.a.O., § 812 Anm.5 B b). Hier ging die Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung aufgrund der vorangegangenen Abtretung ins Leere; der Drittschuldner leistete auf eine nicht bestehende Einziehungsbefugnis.

b) In Fortentwicklung der vorstehenden Rechtsgrundsätze gelangt der Senat auch für den Streitfall, in dem das FA den Steuererstattungsbetrag versehentlich an den Kläger als Abtretungsempfänger ausgezahlt hat, obwohl der Erstattungsanspruch vor der Abtretung zugunsten der Sparkasse gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen worden war, zu dem Ergebnis, daß die Leistung an den Kläger ohne Rechtsgrund erfolgt und somit der Rückforderungsanspruch des FA nach § 37 Abs.2 AO 1977 begründet ist.

Die Pfändung bewirkt die Beschlagnahme (Verstrickung) der Forderung (hier des steuerlichen Erstattungsanspruchs). Sie begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung (§ 804 Abs.1 ZPO). Die Forderung wird damit der Verfügungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners entzogen. Diesem ist mit dem Wirksamwerden der Pfändung jede Verfügung über die Forderung, insbesondere ihre Einziehung verboten (§ 829 Abs.1 Satz 2 ZPO). Da aber das Verfügungsverbot nur dem Schutz des Gläubigers dient, gilt dies nur für solche Verfügungen des Vollstreckungsschuldners, die das Pfändungspfandrecht und die mit ihm erlangte Rechtsstellung des Gläubigers beeinträchtigen würden. Der Schuldner darf daher z.B. die gepfändete Forderung nicht einziehen, auf sie nicht verzichten, sie nicht mindern, aufheben, stunden, erlassen und auch nicht abtreten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48.Aufl., § 829 Anm.6 B). Trifft der Vollstreckungsschuldner gleichwohl eine solche ihm verbotene Verfügung, so ist diese nicht absolut, sondern nur dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB). Die Abtretung der Forderung nach ihrer Pfändung --wie im Streitfall erfolgt-- ist daher nicht schlechthin unwirksam; ihre Wirksamkeit ist bedingt durch die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses oder durch einen Verzicht des Pfändungsgläubigers auf seine Rechte. Bis zum Eintritt dieser Bedingung kann der Zessionar aber irgendwelche Rechte aus der Abtretung nicht geltend machen, insbesondere nicht Leistung an sich verlangen (Entscheidung des Reichsgerichts --RG-- II. vom 7.Juni 1932 410/31, Höchstrichterliche Rechtsprechung --HRR-- 1933, Nr.10; Stöber, a.a.O., Rdnr.560).

Im Streitfall ist das Pfändungspfandrecht der Sparkasse an dem Erstattungsanspruch der W nicht erloschen. Die Pfändungsgläubigerin hat auf ihre Rechte nicht verzichtet und einer Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Kläger als Zessionar nicht zugestimmt. Der Kläger ist somit durch die der Pfändung nachfolgende Abtretung nicht Gläubiger des Erstattungsanspruchs geworden. Er war nicht befugt, vom FA Auszahlung des Erstattungsbetrages an sich zu verlangen. Das FA hat sich mit der Auszahlung des Betrages an den Kläger über das Zahlungsverbot, das ihm als Drittschuldner mit dem Pfändungsbeschluß zugestellt worden ist (§ 829 Abs.1 Satz 1 ZPO) hinweggesetzt. Die Zahlung an den Zessionar hat dem Pfändungsgläubiger gegenüber keine Wirkung. Da sie diesem gegenüber das (Steuer-)Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen gebracht hat, kann der Pfändungsgläubiger --hier die Sparkasse--, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen worden ist (§ 835 Abs.1 ZPO), vom Drittschuldner (FA) nochmalige Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. Stöber, a.a.O., Rdnrn.565 und 772). Daraus folgt, daß das mit der Pfändung verbundene Zahlungs- und Verfügungsverbot (§ 829 Abs.1 Sätze 1 und 2 ZPO) --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- auch dem FA als Drittschuldner gegenüber Wirkungen entfaltet.

Da der Kläger aufgrund der Abtretung nicht berechtigt war, die Zahlung des Erstattungsbetrages an sich zu verlangen und das FA diesen nochmals an die Sparkasse als Pfändungsgläubigerin leisten muß, fehlt es für die Leistung des FA an den Kläger --wie bei der Auszahlung an einen nachrangigen Pfändungsgläubiger (vgl. oben)-- an einem Rechtsgrund (vgl. Stöber, a.a.O., Rdnr.612 a a.E.). Das FA ist daher nach § 37 Abs.2 AO 1977 berechtigt, vom Kläger die Rückzahlung des Erstattungsbetrages zu verlangen. Es wäre im übrigen nicht gerechtfertigt, wenn der Zessionar daraus einen Vorteil ziehen könnte, daß das FA eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung des Erstattungsanspruchs übersehen hat.

3. Da der Vorentscheidung eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Rückforderungsbescheid des FA ist rechtmäßig, die Klage mithin abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63371

BFH/NV 1990, 57

BStBl II 1990, 671

BFHE 160, 197

BFHE 1991, 197

BB 1990, 1406

BB 1990, 1406-1407 (LT)

DB 1990, 2457 (T)

HFR 1990, 540 (LT)

StE 1990, 257 (K)

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