Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer mit Wohnsitz in Dänemark hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik, wenn er nach Geschäftsschluß regelmäßig von seinem Betrieb in der Bundesrepublik zu seiner Familienwohnung in Dänemark zurückkehrt.

 

Orientierungssatz

Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (vgl. RFH-Rechtsprechung, BFH-Rechtsprechung und BVerfG-Rechtsprechung).

 

Normenkette

StAnpG §§ 13, 14 Abs. 1; AO 1977 §§ 8-9

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG in F. Er ist seit 1971 mit einer dänischen Staatsbürgerin verheiratet. Im Jahre 1974 verlegte der Kläger die Familienwohnung in ein in Dänemark errichtetes Einfamilienhaus, das unmittelbar hinter der deutschen Grenze liegt.

Von seinem Einfamilienhaus aus begab sich der Kläger werktags regelmäßig zu dem Betrieb in F; nach Geschäftsschluß kehrte er ebenso regelmäßig nach Dänemark zurück. Gelegentlich übernachtete der Kläger im Betrieb.

Für das Streitjahr (1975) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend der Steuererklärung unter Anwendung der Splittingtabelle fest. Mit geändertem Bescheid vom 10.April 1978 wurde der Kläger als beschränkt Steuerpflichtiger zur Einkommensteuer 1975 herangezogen, weil er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.

Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die beschränkte Steuerpflicht wandte, hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Das Finanzgericht (FG) gehe zu Unrecht davon aus, daß der unstreitige Sachverhalt die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland nicht rechtfertige.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 10.April 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.November 1978 zu ändern und den Kläger für 1975 unter Zugrundelegung der unbeschränkten Steuerpflicht anderweitig zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat ohne Rechtsverstoß für das Streitjahr die beschränkte Steuerpflicht des Klägers bejaht.

1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Umgekehrt sind gemäß § 1 Abs.3 EStG natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 haben. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht erfüllt, weil der Kläger im Streitjahr weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

2. Nach dem für das Streitjahr geltenden § 13 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10.März 1937 VI A 631/36, RStBl 1937, 498; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3.Dezember 1964 I 364/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Steueranpassungsgesetz, § 13, Rechtsspruch 7; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29.September 1965 1 BvR 131/65, zitiert in der Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt vom 15.November 1965 S 1278 A/S 2101 A - St III 21, Der Betrieb --DB-- 1965, 1886). Die Familie des Klägers (Ehefrau und Kind) bewohnte ein Einfamilienhaus in Dänemark. Der Kläger bestreitet nicht, dort einen Wohnsitz zu haben.

Demgegenüber kann die sog. Schlafstelle des Klägers auf dem Betriebsgelände in F nicht als weiterer (inländischer) Wohnsitz gewertet werden. Gelegentliche Übernachtungen auf dem Betriebsgelände können dort keinen Wohnsitz begründen (vgl. RFH-Urteile vom 13.Januar 1925 II A 1191/24, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1925, Sp.250; vom 9.Mai 1940 IV B 4/40, RStBl 1940, 562).

3. Der Kläger hatte im Inland auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach § 14 Abs.1 Satz 1 StAnpG hat den gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der Steuergesetze jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist wesentlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung (BFH-Urteil vom 3.August 1977 I R 210/75, BFHE 123, 441, BStBl II 1978, 118). Das FG hat unter Würdigung der Umstände fehlerfrei den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland verneint.

a) Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß das Vorhandensein der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Inland, die eine tägliche Anwesenheit im Inland erfordert, nicht ausreicht, den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen, wenn der Steuerpflichtige jeweils nach Geschäftsschluß wieder zu seiner Familie im Ausland zurückkehrt (Urteile vom 9.Februar 1966 I 244/63, BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; vom 10.August 1983 I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11). Zwar mögen für den Kläger neben seinen beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Inland auch Beziehungen zum weiteren Familienkreis und gesellschaftliche Bindungen im Inland bestanden haben. Bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung müssen jedoch die Beziehungen zur engeren Familie (Ehefrau und Kind), mit denen der Kläger in einem Haushalt zusammenlebt, den anderen Bindungen vorgehen, da der Kläger regelmäßig täglich an den ausländischen Familienwohnsitz zurückkehrt.

b) Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zur Besteuerung der Grenzgänger, d.h. von Arbeitnehmern, die zum Arbeitsantritt täglich vom Ausland ins Inland kommen und nach Beendigung der Arbeit wieder vom Inland ins Ausland zurückkehren (BFH-Urteile vom 1.März 1963 VI 119/61 U, BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212; vom 5.Februar 1965 VI 334/63 U, BFHE 82, 290, BStBl III 1965, 352). Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, die unter Heranziehung eines Urteils des FG München vom 21.April 1966 VI 34/66 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1966, 503) meint, "das steuerrelevante Verhalten eines Unternehmers" sei insoweit von dem eines Arbeitnehmers verschieden. Für eine solche Unterscheidung besteht kein Anlaß. Denn in beiden Fällen befindet sich in der Regel die wirtschaftliche Existenzgrundlage (Arbeitsplatz, Unternehmen) im Inland, während die (engere) Familienbindung im Ausland besteht (vgl. auch Spanner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 9 AO 1977 Anm.11; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 1 EStG Anm.42, S.E 32; Deppe, StuW 1982, 332, 343).

c) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, bei der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts durch den BFH würden "begriffliche Merkmale des Wohnsitzes derart in den Vordergrund gestellt, daß der gewöhnliche Aufenthalt praktisch dem Wohnsitz gleichgestellt" werde. Verweilt jemand nicht nur vorübergehend am Ort seines Wohnsitzes, hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt am gleichen Ort (vgl. Becker/Riewald/ Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Bd.I, 9.Aufl., 1963, § 14 StAnpG Anm.2 Abs.8). Wird nur ein Teil des Tages am Ort der Familienwohnung (im Ausland) verbracht, während der andere Teil des (Arbeits-)Tages am Ort der Berufsausübung (im Inland) verbracht wird, bedarf es bei der Frage des Nicht-nur-vorübergehenden-Verweilens einer Gewichtung des Verweilens an diesen beiden Orten. Bei dieser Abwägung kommt --wie vorstehend erörtert (BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11)-- dem Verweilen am Ort der Familienwohnung der Vorrang zu. Damit wird nicht --wie die Revision meint-- der gewöhnliche Aufenthalt dem Wohnsitz gleichgestellt. Vielmehr folgt aus der erforderlichen Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, daß er sich am Ort des Wohnsitzes befindet, wenn die betroffene Person sich auch dort für gewöhnlich aufhält.

4. Da der Kläger mithin im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er mit seinen inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs.3 EStG). Der Kläger hat beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 49 Abs.1 Nr.2a EStG. Für diese Einkünfte hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (vgl. Art.4 Abs.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 30.Januar 1962 (BGBl II 1963, 1312, BStBl I 1963, 757).

 

Fundstellen

Haufe-Index 60811

BStBl II 1985, 331

BFHE 143, 217

BFHE 1985, 217

HFR 1985, 353-354 (ST)

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