Leitsatz (amtlich)

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks von den Eltern auf den Sohn stehen dem Erwerber die erhöhten AfA von den Herstellungskosten der Eltern als fiktiven Anschaffungskosten zu.

 

Normenkette

EStG § 7 b; EStDV § 15 Abs. 6, § 11d

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb von seinen Eltern ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. In der notariellen Urkunde vom 15. Februar 1973 wurden die Vereinbarungen als Kaufvertrag bezeichnet und der Kaufpreis mit 160 000 DM beziffert. Der Kläger übernahm „in Anrechnung auf den Kaufpreis” eine Grundschuld in Höhe von 80 000 DM. Von dem „Restkaufpreis” wurden dem Kläger 50 000 DM „geschenkt”. Die verbleibende Schuld von 30 000 DM wurde zunächst – unbefristet – gestundet; sie war nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten zahlbar.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) zog den Kläger zur Einkommensteuer für 1973 heran und legte dabei als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen für das vorerwähnte Grundstuck von 2 534 DM zugrunde. Der nach der Einfamilienhaus-Verordnung (Einf-HausVO) anzusetzende Grundbetrag war durch Schuldzinsen aufgebraucht. Der Verlust entsprach daher in voller Höhe dem Betrag für Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Auf den Einspruch des Klägers setzte das FA die Einkommensteuer herab. Der Verlust von 2 768 DM beruhte nunmehr auf folgender Berechnung:

DM

„Grundschuld (zum Zeitpunkt des Erwerbs valutiert mit:)

78 365

gestundeter Kaufpreis

+ 30 000

Zwischensumme

108 365

./. Aufwand für Grund und Boden

7 065

Zwischendifferenz

101 300

hinzu anteilige Notariatsgebühren

873

Zwischensumme

102 173

Herstellungskosten 1973

3 188

AfA gemäß § 7 b EStG (5 v. H.)

5 268

./. vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommene AfA

2 500

Anteil des Klägers an der AfA gemäß § 7 b EStG (= Verlust)

2 768.”

Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer herab.

Das FG vertrat die Auffassung, bei Ersterwerben seien für die Bemessung der AfA die Anschaffungskosten maßgebend (§ 7 b Abs. 3 EStG) Die Vorschritt beziehe sich aber auf die Fälle des in vollem Umfange entgeltlichen Erwerbs. Für den unentgeltlichen Erwerb seien die Verhältnisse des Rechtsvorgängers maßgebend (§§ 11 d und 15 Abs. 6 der Einkommensteuer-DurchführungsverordnungEStDV –). Folglich müßten bei einem teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Erwerb teils die Anschaffungskosten und teilweise die Herstellungskosten des Veräußerers berücksichtigt werden. Die Eltern des Klägers hätten Herstellungskosten von mehr als 150 000 DM getragen. Infolgedessen belaufe sich die für den Kläger anzusetzenden AfA gemäß § 7 b EStG auf (5 v. H. von 150 000 DM =) 7 500 DM abzüglich des für 1973 bereits in Anspruch genommenen Anteils (Rechtsvorgänger) von 2 500 DM, also auf 5 000 DM.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und wegen Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 1973 VI 81/62 U (BFHE 77, 450, BStBl III 1963, 484) zugelassen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 11 d EStDV.

Es liege eine gemischte Schenkung vor. Anders als bei einer Schenkung unter Auflage könne der Erwerber bei der gemischten Schenkung nicht die AfA von den Herstellungskosten des Rechtsvorgängers bemessen.

Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung, der Kläger Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

1. Die Vorentscheidung besteht im Ergebnis zu Recht, wenn auch aus anderen als den vom FG dargelegten Gründen.

Dem Kläger stehen die begehrten erhöhten AfA gemäß § 7 b EtGS als Ersterwerber (§ 7 b Abs. 3 EStG) insoweit zu, als sie seine Eltern nicht geltend gemacht haben. Denn der Kläger hat das Grundstück auf Grund des notariell beurkundeten Vertrages vom 15. Februar 1973 unentgeltlich erworben.

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages als „Grundstückskaufvertrag” vor. Denn der Kläger ist der künftige Erbe; die Übernahme der Lasten (Grundschuld) betraf Schulden, die mit dem übertragenen Wirtschaftsgut zusammenhängen; der verbleibende „Kaufpreis” von 30 000 DM bleibt nicht nur hinter dem Wert des Grundstücks zurück, sondern ist zudem unbefristet zinslos gestundet (vgl. den ähnlich gelagerten Fall des BFH-Urteils vom 20. September 1963 VI 107/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, S. 43).

Die erhöhten AfA sind demzufolge von den Herstellungskosten der Eltern als fiktiven Anschaffungskosten des Klägers (§§ 15 Abs. 6 und 11 d EStDV) zu bemessen, und der so errechnete Betrag ist um die von den Eltern in Anspruch genommenen AfA zu vermindern.

Das FG hat – insoweit vom FA unbestritten – ausgeführt, daß die Herstellungskosten der Eltern mehr als 150 000 DM betragen haben. Es hat den Anteil des Klägers an den AfA gemäß § 7 b EStG von dem Höchstbetrag von 150 000 DM für Einfamilienhäuser berechnet (§ 7 b Abs. 3 Satz 2 EStG) und die von den Eltern in Anspruch genommenen AfA mindernd berücksichtigt.

Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510450

BFHE 1979, 43

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