Leitsatz (amtlich)

Verpachtet die Inhaberin eines Gesamtbetriebes (Drukkerei und Zeitungsverlag) das Verlagsrecht und vermietet sie dem Pächter dazu alle sonstigen für die Führung des Verlags erforderlichen wesentlichen Grundlagen, so daß der Pächter bzw. Mieter den Verlag in der bisherigen Form fortführen kann, ist es für die Frage, ob ein lebensfähiger Teilbetrieb verpachtet bzw. vermietet worden ist, ohne Bedeutung, in welchem Wertverhältnis die in dem Zeitungsverlag zusammengefaßten Wirtschaftsgüter zueinander stehen.

 

Normenkette

GewStG § 2

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Zeitungsverlag als Teilbetrieb oder nur einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ihrer Buchdruckerei verpachtet bzw. vermietet hat und die Miet- und Pachteinnahmen zur Gewerbesteuer herangezogen werden können.

Die Klägerin ist laut Eintragung im Handelsregister Inhaberin der Buchdruckerei H. Aufgrund eines Vertrages mit der Firma B bezog sie über diese Firma vom Verlag C mit Ausnahme der Lokalseite die vollständige Ausgabe ihrer Zeitung. Die Lokalseite ließ sie durch einen von ihr angestellten Redakteur herstellen, den Satz der Lokalseite in ihrer eigenen Druckerei. Durch Vertrag vom 1. Januar 1966 verpachtete sie die Vertragsrechte gegen einen jährlichen Zins von 45 000 DM an die Verlagsdrukkerei B und vermietete der gleichen Firma durch Vertrag vom 7. Januar 1966 zwei Büroräume mit Einrichtung, das Archiv der Zeitung und Schaukästen gegen einen Jahreszins von insgesamt 3 360 DM vom 1. Januar 1966 ab. Sie vertritt die Ansicht, daß sie der Firma B einen Teilbetrieb zur Nutzung überlassen habe. Demgegenüber ist der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) der Auffassung, daß allein die Verpachtung der Verlagsrechte steuerliche Bedeutung habe, während die Nutzungsüberlassung der weiteren Gegenstände unbeachtlich sei. Der Vertrag vom 7. Januar 1966 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Pachtvertrag. Da die Verlagsrechte zum Betriebsvermögen der Druckerei gehörten, unterliege der Pachtzins der Gewerbesteuer. Entsprechend setzte das FA die Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1966 und 1967 fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) unterlägen die Erträge aus der Verpachtung eines Teilbetriebes nicht der Gewerbesteuer. Die Klägerin habe jedoch keinen Teilbetrieb verpachtet. Nach § 1 des Pachtvertrages vom 1. Januar 1966 sei nur von der Verpachtung eines Verlagsrechtes die Rede, das für sich allein keinen Teilbetrieb darstelle. Es fehlten auch alle Voraussetzungen für die Verpachtung eines Teilbetriebes. Nach außen wie nach innen bestehe nur eine einheitliche Firma, wie der Eintragung im Handelsregister zu entnehmen sei. Dementsprechend habe auch nur eine einheitliche Buchführung bestanden. Die Überlassung der Nutzung des Archivs, der beiden eingerichteten Büroräume nebst zweier Schaukästen und der Übertritt des Lokalredakteurs fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Zusammen ergebe sich kein selbständiger Organismus i. S. eines eigenständigen Betriebes, zumal die Lokalseite auch nach der Verpachtung im Betriebe der Klägerin gesetzt werde.

Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung:

Die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Herstellung einer Lokalzeitung, die den sogenannten Mantel von einem größeren Zeitungsverlag beziehe, seien verhältnismäßig gering. Das wesentliche Aktivum sei das Verlagsrecht. Die Verträge vom 1. und 7. Januar 1966 seien als ein einheitlicher Vertrag zu werten, zumal der Vertrag vom 7. Januar als Anhang des Vertrags vom 1. Januar ausdrücklich bezeichnet sei. Der Pächter habe auch alle Mitarbeiter mit Ausnahme des Anzeigenwerbers und der Angestellten für die Anzeigenannahme übernommen. Schon die Höhe des vereinbarten Pachtzinses lasse die Zeitung als wirtschaftlich bedeutungsvollen Organismus erscheinen, der ohne weiteres aus sich selbst heraus lebensfähig sei. Hierfür spreche auch, daß der Pächter die Zeitung ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand habe weiterführen können. Die Einnahmen aus Anzeigen und Zeitungsbezugsgeldern seien getrennt aufgezeichnet worden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einnahmen aus der Verpachtung nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision werden das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben und die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1966 auf 1 887 DM und für 1967 auf 5 368 DM festgesetzt.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH GrS 1/63 S der Pachtzins aus der Verpachtung eines Betriebes nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Es ist auch richtig, daß dieser Grundsatz bei der Verpachtung von Teilbetrieben anzuwenden ist, da auch ein Teilbetrieb ein vollständiger Betrieb ist. Auch die Definition des Teilbetriebes, die das FG entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt im Urteil des BFH vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415) gegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Danach ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich allein lebensfähig ist. Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtbetriebes dann, wenn von ihm seiner Struktur nach eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Nicht gefolgt werden kann dem FG aber in der Ansicht, die Klägerin habe einen derartigen Teilbetrieb nicht verpachtet bzw. vermietet. Dazu ist zunächst festzustellen, daß eine Druckerei und ein Zeitungsverlag, die in der Hand eines einzigen Unternehmers vereinigt sind, durchaus selbständig und organisch geschlossen nebeneinander bestehen können. Das mag in denjenigen Fällen anders sein, in denen der Zeitungsverlag eine eigene Druckerei zur Herstellung der Zeitung unterhält. Die Klägerin druckte nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die Zeitung aber nicht in der eigenen Drukkerei. Dort ließ sie lediglich den Umbruch und den Satz herstellen. Die übrigen mit der Herstellung der Zeitung verbundenen Vorgänge liefen außerhalb der Druckerei ab. Es bestand demnach - einmal von dem Umbruch und dem Satz abgesehen - keine organische Verbindung zwischen der Druckerei und dem Zeitungsverlag. Dieser bestand vielmehr selbständig neben der Druckerei und war auch neben ihr lebensfähig. Jedenfalls ergibt sich nichts anderes aus den tatsächlichen Feststellungen des FG. Der Umstand, daß Umbruch und Satz in der Druckerei vorgenommen wurden, ändert hieran nichts. Allerdings hat der BFH entschieden, daß ein Teilbetrieb dann nicht übertragen wird, wenn seine wesentlichen Grundlagen beim Veräußerer verbleiben (vgl. Urteil des BFH vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69). Dieser nach Auffassung des Senats auch für die Verpachtung eines Teilbetriebes geltende Grundsatz steht hier nicht entgegen. Denn die für den Umbruch und den Satz erforderlichen Gerätschaften und Maschinen können nicht als wesentliche Grundlagen des Verlags angesehen werden. Die übrigen dem Zeitungsverlag dienenden Grundlagen, mit deren Hilfe die Klägerin ihre Einkünfte aus dem Zeitungsverlag erzielt hatte, hat sie nach den tatsächlichen Feststellungen vollständig dem Pächter zur Nutzung übertragen. Dabei ist unerheblich, daß sie das Verlagsrecht verpachtete und die übrigen Wirtschaftsgüter vermietete. Es ist auch ohne Bedeutung, daß die Verpachtung in dem einen Vertrag und die Vermietung in einem anderen Vertrag geregelt worden sind. Denn die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, daß in dem Mietvertrag vom 7. Januar 1966 ausdrücklich bestimmt wurde, der Vertrag sei ein Anhang zum Pachtvertrag vom 1. Januar 1966. Der Ansicht des FG, daß der Vermietung keine Bedeutung zukomme, weil die vermieteten Gegenstände neben dem verpachteten Verlagsrecht von untergeordnetem Wert seien, kann nicht gefolgt werden, weil es hierauf nicht ankommt. Wesentlich ist allein, ob die vermieteten Gegenstände zusammen mit dem Verlagsrecht einen Teilbetrieb bildeten, nicht aber, in welchem Wertverhältnis sie zueinander standen. Da die von der Klägerin aufgrund des Verlagsrechts mit möglicherweise geringem Aufwand geschaffene Organisation ausreichte, Einnahmen aus den Zeitungsanzeigen und dem Zeitungsverkauf zu erzielen, ohne ihre Druckerei in ausschlaggebendem Umfang hinzuziehen zu müssen, handelte es sich um einen selbständigen Teilbetrieb, dessen Grundlagen sie dem Pächter und Mieter zur Nutzung übertragen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72121

BStBl II 1977, 45

BFHE 1977, 263

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