Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des § 2 Ziff. 5 KapVStG.

KapVStG § 2 Ziff. 5.

 

Normenkette

KVStG § 2/1/6; KVStG § 2/5

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH ist - wie sie nicht bestreitet - die inländische Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Ziff. 5 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG). Seit dem Jahre 1935 konnte die GmbH, wie sie behauptet, Zahlungen für die Überlassung von Lizenzen an ihre Muttergesellschaft nicht mehr transferieren, ebensowenig den Gewinn.

Streitig ist, ob die Beträge, die seit dem Währungsstichtag bis zum 31. Dezember 1951 für die Überlassung von Lizenzen nicht mehr an die Muttergesellschaft abgeführt wurden und die während dieses Zeitraumes erzielten Gewinne gesellschaftsteuerpflichtig sind. Die Vorentscheidung hat die Besteuerung nach § 2 Ziff. 5 KapVStG gebilligt. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) hiergegen. Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Wegen der hier nicht wiedergegebenen allgemeinen Auslegungsgrundsätze vergleiche Bundessteuerblatt 1955 III S. 153.

Für den Streitfall ergibt sich hieraus folgendes: Die Akten unter Einschluß der Vorentscheidung geben keinen Anhalt dafür, ob es sich bei den angefallenen Lizenzgebühren um eine Zuführung im Sinne obiger Ausführungen handelt. Die Vorentscheidung unterlag daher der Aufhebung. Der Streitfall ist nicht spruchreif. Die Behauptung der Bfin., es handele sich um eine zwangsweise Belassung der in Frage stehenden Beträge in dem Betrieb der Niederlassung, ist bisher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geprüft worden. Bei der erforderlichen Nachprüfung wird festzustellen sein, ob und welche Vereinbarungen bzw. Weisungen über die Verwendung der nicht transferierbaren Beträge bestanden haben. Für die Prüfung der Steuerpflicht der Gewinne sind die gleichen Grundsätze zu beachten, die vorstehend hinsichtlich der Lizenzen dargelegt worden sind. Die Erträge sind an sich bei der inländischen Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft angefallen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung des Begriffs der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an die inländische Niederlassung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verfahren. Im Streitfall sind also die Erträge der Tochtergesellschaft als Erträge der Muttergesellschaft anzusehen, so daß die Muttergesellschaft über sie verfügen kann.

Soweit im übrigen die Bfin. bemängelt, die Vorinstanz habe Beweisangebote bzw. Beweisanträge nicht beachtet, ist zu bemerken, daß das Gericht gemäß § 278 der Reichsabgabenordnung in freier Beweiswürdigung entscheiden konnte. Das Gericht ist daher nicht gehalten, Beweisangeboten bzw. Beweisantritten Folge zu geben, sofern es den Sachverhalt bereits als ausreichend geklärt ansieht. Die Anwendungsmöglichkeit des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 25. Oktober 1939 S 1289-83 III R, Reichssteuerblatt 1939 S. 1070, hat die Vorentscheidung im Endergebnis zutreffend verneint.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424038

BStBl III 1955, 254

BFHE 1955, 399

BFHE 1956, 142

BFHE 61, 142

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