Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufrechterhaltung der Rb. wegen der Streitwertfeststellung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 359/59 S vom 29. März 1961, BStBl 1961 III S. 292, Slg. Bd. 73 S. 65, unter Zurücknahme der Rb. in der Hauptsache ist auch dann rechtswirksam, wenn die ausdrückliche Anfechtung der Streitwertfeststellung des Finanzgerichts erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erfolgt.

 

Normenkette

AO § 253; FGO §§ 125, 72

 

Gründe

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seine Rb. in der Hauptsache unter Aufrechterhaltung der Rb. gegen die Streitwertfeststellung zurücknehmen kann, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 359/59 S vom 29. März 1961, BStBl 1961 III S. 292, Slg. Bd. 73 S. 65, entschieden. In ihr wurde dieses Verfahren für zulässig erachtet. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im Streitfall hat allerdings die Bfin. die Streitwertfeststellung der Vorinstanz ausdrücklich erst am zweiten Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Rb. angefochten. Der Senat mißt diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Denn mit der Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache ist grundsätzlich die gesamte Entscheidung der Vorinstanz angefochten. Angefochten ist damit auch der im Urteil der Vorinstanz enthaltene Ausspruch über die Streitwertfeststellung. Die spätere gesonderte Anfechtung der Streitwertfeststellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellt lediglich eine Konkretisierung des eingelegten Rechtsmittels dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424063

BStBl III 1963, 194

BFHE 1963, 531

BFHE 76, 531

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