Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

hat der Steuerpflichtige über einen Erlaß nur mit einem Beamten verhandelt, der für den Ausspruch eines Erlasses nicht zuständig (vertretungsberechtigt) ist, so läßt sich eine Bindung des Finanzamts auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten.

 

Normenkette

AO § 131

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) hatte die gegen sie ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide und Gewerbesteuerbescheide für die Erhebungszeiträume 1949, 1950 und 1951 angegriffen. Die Einsprüche waren als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hatte die Bgin. Berufung eingelegt, diese dann aber zurückgenommen, nachdem sie von dem Finanzamt darauf hingewiesen worden war, daß ihre Berufungsschrift keine Rechtsmittelbegründung enthalte und offenbar auf einen Erlaß aus Billigkeitsgründen ausgehe.

Mit der Zurücknahme verband die Bgin. den Antrag auf "Erlaß von 1.000 DM jährlich". Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht gab der Berufung der Bgin. statt, indem es die "Beschwerdeentscheidung" des Landesfinanzamts und den dieser zugrunde liegenden Bescheid des Finanzamts aufhob und entschied, daß "je 1.000 DM Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 1949, 1950 und 1951 aus Billigkeitsgründen erlassen" sind. Auf Grund von Besprechungen, die vor der Berufungsrücknahme zwischen dem Sachbearbeiter des Finanzamts und dem Geschäftsführer der Bgin. einerseits und dem Sachbearbeiter und der Steuerberaterin der Bgin. andererseits stattgefunden hatten, nahm das Verwaltungsgericht an, daß die Bgin. den Teilerlaß als bewilligt ansehen konnte. Hierbei ging das Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachbearbeiter als auch den Geschäftsführer und die Steuerberaterin als Auskunftsperson gehört hatte, von folgenden Erwägungen aus: Die Erörterungen zwischen dem Sachbearbeiter und dem Geschäftsführer, in denen von der Aussichtslosigkeit der letztlich nur auf Billigkeitsgründe gestützten Berufung und von einem Teilerlaß gesprochen worden sei, seien nicht abschließend gewesen. Es sei unstreitig, daß die Bgin. noch eine Fachkraft habe zuziehen und einen begründeten Erlaßantrag habe einreichen sollen. In der darauf folgenden Besprechung mit der Steuerberaterin aber habe der Sachbearbeiter den Teilerlaß zugesagt. Der Sachbearbeiter stelle die Zusage zwar in Abrede. Entscheidend sei jedoch, welchen objektiven Inhalt seine Erklärungen gehabt hätten. Es sei für die Beurteilung zu berücksichtigen, daß die Frage des Teilerlasses schon seit Jahren geschwebt und daß sich auch der Steuerausschuß bei der Entscheidung über den Einspruch für einen Erlaß ausgesprochen habe. Unter diesen Umständen habe die Steuerberaterin davon ausgehen können, daß sich der - auch nach der Kenntnis der Steuerberaterin für den Erlaß nicht zuständige - Sachbearbeiter mit dem zuständigen Beamten (Sachgebietsleiter oder Vorsteher) inzwischen in Verbindung gesetzt habe und daß "der Erlaß in dem in Aussicht genommenen Umfang nun nicht mehr fraglich sei". Andernfalls "hätte sie sich wohl kaum mit der Zusicherung des Erlasses durch den Sachbearbeiter begnügt und daraufhin die Rücknahme der Berufungen veranlaßt". Nach Treu und Glauben könnten die Finanzbehörden von jener einmal gegebenen Zusage nicht mehr abgehen.

Mit der Rechtsbeschwerde macht das Landesfinanzamt geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Teilerlaß in den Verhandlungen des Geschäftsführers und der Steuerberaterin mit dem Sachbearbeiter bindend zugesagt worden sei, sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt. Wenn überhaupt, so hätte der Teilerlaß auch nur von dem dafür zuständigen Beamten ausgesprochen werden können. Dieser aber sei, wie aus der Aussage des Sachbearbeiters hervorgehe, mit der Sache überhaupt nicht befaßt gewesen. Wenn der zweifelsfrei unzuständige Sachbearbeiter in der Verhandlung mit der Steuerberaterin tatsächlich eine Zusage abgegeben habe, so ergebe sich aus dieser gemäß § 96 Abs. 1 Ziff. 1 Reichsabgabenordnung doch keine Bindung. Das Verwaltungsgericht hätte, weil es sich lediglich um die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung gehandelt habe, den Erlaß auch nicht selbst aussprechen, sondern höchstens seine - des Landesfinanzamts - Entscheidung aufheben können.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Ob das Ergebnis der Beweisaufnahme die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, daß der Sachbearbeiter einen Teilerlaß zugesagt habe oder daß zum mindesten die Steuerberaterin seine Erklärungen als bindende Zusage habe auffassen können, ist zweifelhaft. Da die Frage des Erlasses in der Verhandlung mit dem Geschäftsführer unstreitig offengelassen worden ist, ist nicht einzusehen, warum es bei der Verhandlung mit der Steuerberaterin anders gewesen sein sollte, zumal auch in dieser Verhandlung unstreitig von der Notwendigkeit eines Antrags gesprochen worden ist. Bei der Bedeutung, die das Verhandlungsergebnis für die Bgin. hatte, hätte sich die Steuerberaterin nicht auf eine nur mündliche Erörterung verlassen dürfen. Die Unklarheit in der Beweislage, die daraus entstanden ist, geht jedenfalls zu Lasten der Bgin. (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 94/56 U vom 25. September 1956, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 341).

Doch braucht im Streitfall über diese Fragen nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß der Teilerlaß bindend ausgesprochen worden sei, wird von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon aus einem anderen Grunde nicht getragen.

Ein Billigkeitserlaß nach § 131 der Reichsabgabenordnung setzt zunächst voraus, daß ein zur Entscheidung über den Steueranspruch berufener Beamter den Erlaß ausspricht. Zuständig ist grundsätzlich der Vorsteher des Finanzamts oder ein in seinem Auftrag handelnder Beamter. Sodann ist erforderlich, daß der Beamte den Willen hat, einen Erlaß auszusprechen oder verbindlich in Aussicht zu stellen. Ein Hinweis auf Erlaßmöglichkeiten hat gewöhnlich die Rechtsnatur einer Auskunft, nicht einer verbindlichen Zusage (vgl. Hartz in "Der Betrieb" 1956 S. 1075/6).

Der Sachbearbeiter des Finanzamts ist - sieht man von den hier nicht in Betracht kommenden ihm zur Zeichnung überlassenen kleineren Sachen ab - nicht allgemein zur Vertretung des Finanzamts berufen. Er ist insbesondere nicht ermächtigt, einen Erlaß auszusprechen. Selbst wenn der Sachberater im Streitfall einen Erlaß ausgesprochen hätte oder seine Erklärung als ein solcher Ausspruch hätte aufgefaßt werden können, vermag das die fehlende Ermächtigung nicht zu ersetzen. Wie im bürgerlichen Recht, kann auch im öffentlichen Recht der Glaube an die Vertretungsberechtigung des Verhandlungspartners für sich allein nicht ausreichen, um die tatsächlich fehlende Vertretungsmacht zu ersetzen. Ob sich aus dem Handeln eines nicht vertretungsberechtigten Beamten Schadensersatzansprüche ergeben können, kann hier dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall können Treu und Glauben nicht dazu führen, allein aus dem Vertrauen in die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Beamten eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Bindung der Behörde abzuleiten. Daß sie mit einem nicht vertretungsberechtigten Beamten verhandelte, war im Streitfall auch der Steuerberaterin bewußt. Wenn sie trotzdem angeblich auf die Zusage vertraute, so muß sie die Folgen der Unsicherheit der Rechtslage tragen. Wenn überhaupt, so könnte danach im Streitfall eine Bindung aus den Erklärungen des Sachbearbeiters nur dann hergeleitet werden, wenn der Sachbearbeiter tatsächlich im Auftrag und mit Einverständnis des zum Steuererlaß berufenen Beamten gehandelt hat.

Eine andere Frage ist, ob nicht die Berufungsrücknahme unwirksam ist. Anscheinend ist die Zurücknahme der Berufung unter der Voraussetzung ausgesprochen worden, daß der Gewerbesteuererlaß gewährt wird. Dies ist zwar nicht ausdrücklich erklärt. Verbindet das Finanzamt Erörterungen über die Aussichten einer Berufung mit solchen über einen Erlaß der strittigen Steuer, so würde es aber wider Treu und Glauben verstoßen, wenn das Finanzamt sich in einem solchen Fall auf die "Unbedingtheit" der Zurücknahme beriefe. Dies könnte das Finanzamt ohne Verstoß wider Treu und Glauben nur dort tun, wo es zuvor für eine einwandfrei, jedes Mißverständnis ausschließende Klarstellung darüber gesorgt hätte, daß die Frage der Berufungsrücknahme und die Frage des Erlasses miteinander nichts zu tun haben und daß die Prüfung der zweiten auch nach der Berufungsrücknahme noch offen ist.

Die Vorentscheidung widerspricht den vorstehenden Ausführungen. Sie war demnach aufzuheben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme scheint zwar der Sachbearbeiter ohne das Einverständnis des zuständigen Beamten gehandelt zu haben, doch ist das nicht mit Sicherheit festzustellen. Die Sache ist daher nicht spruchreif. Sie war aus diesem Grunde an das Verwaltungsgericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Das Verwaltungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob der Sachbearbeiter das Einverständnis des vertretungsberechtigten Beamten zu einer bindenden Erklärung gehabt hat. Nur wenn dies zu bejahen ist, bleibt Raum für die Prüfung, ob der Sachbearbeiter eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Dabei wären für die Prüfung der Frage, wie die Steuerberaterin die Erklärung auffassen konnte und welche Folgen sich aus einer nicht eindeutigen Erklärung ergaben, die oben wiedergegebenen Bedenken zu berücksichtigen.

Was schließlich die vom Landesfinanzamt angeschnittene Frage angeht, daß das Verwaltungsgericht den Erlaß nicht hätte selbst aussprechen dürfen, so ist dem Landesfinanzamt zwar grundsätzlich zuzustimmen. Wo das Gericht das im Ermessen stehende Vorgehen der Finanzbehörde nur auf etwaigen Ermessensmißbrauch nachprüfen kann, ist falls Ermessensmißbrauch bejaht wird, in aller Regel lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung möglich. Im Streitfall aber ist die über die bloße Aufhebung hinausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts trotzdem nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat, legt man seinen Ausgangspunkt (bindende Zusage) als zutreffend zugrunde, folgerichtig gehandelt, wenn es von seinem Ausgangspunkt aus nur die von ihm getroffene Entscheidung allein für möglich gehalten hat (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277, BStBl 1951 III S. 107).

 

Fundstellen

Haufe-Index 408630

BStBl III 1957, 31

BFHE 1957, 82

BFHE 64, 82

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