Leitsatz (amtlich)

Die obsiegende Partei war vor dem Inkrafttreten der FGO befugt, eine Streitwertfeststellung des FG als zu niedrig anzufechten, wenn sie mit ihrem Prozeßbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen hatte und die nach der Streitwertfeststellung des FG bemessenen Gebühren die vereinbarten Gebühren nicht erreichten.

 

Normenkette

AO a.F. § 320

 

Gründe

(Von dem Abdruck der Entscheidungsgründe wird abgesehen.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 557392

BStBl II 1968, 669

BFHE 1968, 23

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