Leitsatz (amtlich)
Die obsiegende Partei war vor dem Inkrafttreten der FGO befugt, eine Streitwertfeststellung des FG als zu niedrig anzufechten, wenn sie mit ihrem Prozeßbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen hatte und die nach der Streitwertfeststellung des FG bemessenen Gebühren die vereinbarten Gebühren nicht erreichten.
Normenkette
AO a.F. § 320
Gründe
(Von dem Abdruck der Entscheidungsgründe wird abgesehen.)
Fundstellen
Haufe-Index 557392 |
BStBl II 1968, 669 |
BFHE 1968, 23 |
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