Leitsatz (amtlich)

  1. Erwerben Ehegatten, die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben, ein Grundstück, so muß gegen jeden Ehegatten hinsichtlich seines Erwerbs ein getrennter Steuerbescheid erlassen werden.
  2. Fehlt es hieran, so führt dieser Verstoß auch ohne Rüge und ohne Rücksicht auf die Revisionsanträge zur Aufhebung der Steuerfestsetzung.
 

Normenkette

GrEStG § 15; GrEStDV § 8; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1961

 

Tatbestand

Die Eheleute X, in allgemeiner Gütergemeinschaft lebend, erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... März 1961 zu Gesamtgut ein landwirtschaftliches Anwesen. Die gemäß Art. 1 Nr. 2 des bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe vom 10. Februar 1958 - EuAGrEStG - (Gesetz- und Verordnungsblatt 1958, 22) beantragte Steuerbefreiung lehnte das Finanzamt (FA) ab, da der Einheitswert des den Erwerbern bereits gehörigen landwirtschaftlichen Betriebs mit 27.800 DM die in der Verwaltungsanordnung zur Ausführung des EuAGrEStG vom 10. März 1959 - Nr. S 4505 - 72/3 - 16700 - unter II 2 d Abs. 6 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1959, 182, 186) festgelegte Regelgrenze von 23.000 DM überschreite. Das FA setzte durch einen Steuerbescheid - laut Berechnungsbogen gerichtet an die Eheleute A und X als Erwerber mit 1/1 Eigentumsanteil - aus dem Gesamtwert einer Gegenleistung von 52.383,42 DM eine Grunderwerbsteuer von 3.666,83 DM fest.

Der Einspruch, mit dem die Eheleute völlige Freistellung von der angeforderten Steuer begehrten, war erfolglos.

Die Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch zurückgewiesen wurde, richtete das FA gegen den Ehemann.

Auf die Berufung der Ehegatten setzte das Finanzgericht (FG) in Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheids die Grunderwerbsteuer auf 700 DM fest, da es die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 1 Nr. 2 EuAGrEStG für gegeben hielt, außer für das mitübertragene Wohngebäude, dessen gemeinen Wert die Vorinstanz mit 10.000 DM ansetzte.

Mit der Rb. erstrebt der Vorsteher des FA Aufhebung der Vorentscheidung wegen unrichtiger Anwendung der oben angegebenen Befreiungsvorschrift. Die Steuerpflichtigen (Stpfl.) beantragten, die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die als Revision zu behandelnde Rb. des Vorstehers des FA muß aus formellen Gründen zur Aufhebung des Urteils des FG, der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheids des FA führen, da die angefochtene Steuerfestsetzung - auch durch das Urteil des FG - in dieser Form unzulässig ist.

Die Kläger haben das landwirtschaftliche Anwesen zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft erworben. Die Gütergemeinschaft ist grunderwerbsteuerrechtlich keine selbständige Rechtspersönlichkeit (vgl. insoweit Urteil des Senats II 60/56 U vom 24. Oktober 1956 zu II 1, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 63 S. 433 - BFH 63, 433 -, BStBl III 1956, 364; Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 1 Tz. 11). Erwerber sind demnach die Ehegatten, nicht die Gesamthand. Der Grundstückserwerb hätte deshalb den Ehegatten gemäß § 11 Nr. 5 StAnpG in Verbindung mit § 1476 BGB je zur Hälfte zugerechnet werden müssen. Somit liegen zwei verschiedene Steuerfälle vor. Jeder der Ehegatten schuldet daher - unbeschadet etwaiger Mithaftung aus anderen Gründen - die Grunderwerbsteuer nur für sich und für seinen Erwerb, nicht aber als Gesamtschuldner. Eine Zusammenveranlagung (vgl. § 7 StAnpG) ist auch im Falle des Erwerbs zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht nicht vorgesehen (vgl. Urteile des Senats II 127/60 vom 11. Juli 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 351 - HFR 1962, 351 -; II 2/61 vom 3. Mai 1963, HFR 1963, 341). Da somit für jeden Ehegatten ein getrennter Steuerfall vorliegt, muß gegen jeden Ehegatten hinsichtlich seines Erwerbs ein getrennter Steuerbescheid ergehen oder bei äußerlicher Zusammenfassung beider Steuerbescheide gegen die Ehegatten in einem Vordruck die Steuern mindestens getrennt berechnet und angefordert werden. Diese Sachbehandlung ist auch aus vollstreckungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. § 15 GrEStG, § 8 GrEStDV, §§ 210, 210 b, 326, 327 Abs. 1 AO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Beitreibungsordnung; vgl. ferner Boruttau-Klein, a. a. O., 8. Aufl., § 15, Tz. 19).

Die Steuerfestsetzung im Streitfall entspricht nicht den vorstehenden Grundsätzen, wie sich aus dem bei den Steuerakten befindlichen Berechnungsbogen ergibt, der als Verwaltungsakt, nach dem der Steuerbescheid ausgefertigt wird, maßgeblich ist (vgl. die insoweit übereinstimmenden Urteile des VI. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 105/63 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 434, BStBl III 1964, 167, und des I. Senats I 345/61 U vom 17. März 1964, BFH 79, 309, BStBl III 1964, 343).

Die Mängel des Steuerbescheids konnten auch durch die Einspruchsentscheidung und das Urteil des FG nicht geheilt werden. Die Einspruchsentscheidung ist ohnehin rechtsirrig nur gegen den Ehemann ergangen, bestätigt im übrigen lediglich den Steuerbescheid, legt dem Ehemann die gesamten Kosten auf und enthält nur eine Streitwertfeststellung. Das Urteil des FG ändert lediglich Einspruchsentscheidung und Steuerbescheid hinsichtlich der Höhe der Steuer, betrifft aber wiederum die Eheleute, legt diesen die Kosten des Verfahrens zu 1/5 gemeinsam auf und enthält nur eine Streitwertfestsetzung.

Bei den vorbezeichneten Mängeln handelt es sich um Verstöße gegen die Grundlagen des Verfahrens bzw. um Verfahrensverstöße, die das Verfahren des FA als Ganzes unzulässig machen. Deshalb sind Mängel dieser Art auch nach Inkrafttreten der FGO auch ohne Rüge und ohne Rücksicht auf die Revisionsanträge von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 118 Abs. 3 FGO insoweit nicht zum Tragen kommen (vgl. - wenn auch zu § 60 Abs. 3 FGO - BFH-Urteil III 96/62 vom 28. Januar 1966 a. E., BFH 85, 327, BStBl III 1966, 327; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, vor § 63, Tz. 6; § 118, Tzn. 22, 31).

Demgemäß war es dem Senat nicht möglich, auf die materiell streitigen Fragen einzugehen, da es auf sie für diese Entscheidung nicht ankommt. Vielmehr waren das Urteil des FG, der mit Einspruch und Berufung angefochtene Steuerbescheid und die darauf beruhende Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 121 FGO) und die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1, 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425831

BFHE 1967, 388

BFHE 88, 388

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