Leitsatz (amtlich)

Errichtet der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück ein Fabrikgebäude im Interesse und entsprechend den Angaben eines anderen, räumt er ihm für 15 Jahre ein Ankaufsrecht ein, verpachtet er das Grundstück mit dem Gebäude an ihn und ist vereinbart worden, daß sich der Kaufpreis bei Ausübung des Ankaufsrechts auf einen bestimmten Betrag für den Grund und Boden bemißt, der Erwerber aber außerdem verpflichtet ist, den Veräußerer von dessen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die aus dem Bau des Fabrikgebäudes herrühren, freizustellen, wobel ausgehend von den Gebäudeherstellungskosten die bis dahin geleisteten Pachtzahlungen anzurechnen sind, so besteht die Gegenleistung im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts in den Gebäudeherstellungskosten; die Gegenleistung wird nicht um die anzurechnenden Pachtzahlungen gemindert.

 

Normenkette

GrEStG 1966 Baden-Württemberg, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 71786

BStBl II 1976, 299

BFHE 1976, 89

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