Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft eines Wirtschaftsguts

 

Leitsatz (NV)

Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt angeschafft i. S. von §3 Satz 3 InvZulG 1991, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem es betriebsbereit ist. Stehen am Stichtag nur noch unwesent liche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, die im allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können (hier: Erteilung eines amtlichen Kennzeichens bei einem Lkw), ist die Betriebsbereitschaft gleichwohl zu bejahen, sofern von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Beschäftigungsimpulse für den Betrieb des Investors ausgehen können (Anschluß an BFH-Urteile vom 25. September 1996 III R 112/95 (BFHE 182, 226, BFH/NV (R) 1997, 272) und vom 19. Juni 1997 III R 111/95 (BFHE 183, 317, BFH/NV (R) 1998, 277).

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 66435

BFH/NV 1998, 352

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