Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungswechsel im eigenen Zweifamilienhaus

 

Leitsatz (NV)

Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach §52 Abs. 21 Satz 2 EStG entfällt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des eigenen Zweifamilienhauses aus der im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnung in einem späteren Veranlagungszeitraum in die andere -- im Veranlagungszeitraum 1986 vermietete -- Wohnung umzieht.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 21 S. 2, § 21 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Im Jahre 1986 bewohnte er die Wohnung im Erdgeschoß; die Wohnung im Obergeschoß hatte er vermietet. Zum 1. Januar 1990 tauschten der Kläger und die Mieter ihre Wohnungen, so daß der Kläger seitdem im Obergeschoß und der Mieter im Erdgeschoß wohnen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1991 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung außer Ansatz.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wendete die sog. "große Übergangsregelung" gemäß §52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht an, weil der Kläger im Streitjahr nicht dieselbe Wohnung im eigenen Haus bewohnt habe wie 1986 (s. Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 345).

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der rein interne Tausch von Wohnungen in ein und demselben Haus und damit folgend die Vermietung der bisher selbstgenutzten und die Selbstnutzung der bisher vermieteten Wohnung werde von §52 Abs. 21 Satz 2 EStG erfaßt. Die Erwägungen des FG, daß durch die Übergangsvorschrift eine an sich systemwidrige Steuervergünstigung ab 1987 im Wege des Vertrauensschutzes erhalten werden solle, zwinge gerade zu einer solchen Auslegung.

Der Vertrauensschutzgedanke des §52 Abs. 21 EStG werde völlig ausgehöhlt, wenn man einen solchen Tausch der Wohnungen als steuerrechtlich schädlich ansehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und weitere Aufwendungen von ... DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das FG hat es zu Recht abgelehnt, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr für die selbstgenutzte Wohnung des Klägers einen Nutzungswert anzusetzen.

a) Nach §52 Abs. 21 Satz 1 EStG sind §21 Abs. 2 Satz 1 EStG und §21 a EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Allerdings kann nach der sog. großen Übergangsregelung in §52 Abs. 21 Satz 2 EStG bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung weiter berücksichtigt und dabei im Wege der Einnahme- Überschußrechnung ermittelt werden, wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben.

Die sog. große Übergangsregelung in §52 Abs. 21 Satz 2 EStG betrifft aber nur die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandene "Wohnung" im eigenen Haus und nicht das Haus als solches (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. August 1996 IX R 9/95, BFHE 181, 173, BStBl II 1997, 43). Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach §52 Abs. 21 Satz 2 EStG entfällt deshalb, wenn der Steuerpflichtige aus der im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnung in einem späteren Veranlagungszeitraum in die im Veranlagungszeitraum 1986 vermietete Wohnung umzieht (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 65/93, BFHE 177, 373, BStBl II 1995, 535). Dies gilt unabhängig davon, ob die vermietete Wohnung zunächst leersteht und der Vermieter erst nach einer Übergangszeit in die früher vermietete Wohnung umzieht oder ob die Wohnungen nahtlos getauscht werden. Bei der in einem späteren Zeitraum genutzten Wohnung handelt es sich in diesen Fällen nicht mehr um die durch die Übergangsregelung im Veranlagungszeitraum 1986 begünstigte Wohnung. Die Tatsache, daß Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung die Identität der selbstgenutzten Wohnung auch im späteren Veranlagungszeitraum ist, ergibt sich auch aus dem Zweck der großen Übergangsregelung. Durch sie sollen Härten für solche Steuerpflichtige vermieden werden, die die Abzugsmöglichkeiten des bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Rechts zur Grundlage ihrer finanziellen Entscheidung gemacht hatten (Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457). Ein Vertrauensschutz besteht jedoch nur im Hinblick auf die konkrete Förderungssituation und damit auf die im Veranlagungszeitraum 1986 genutzte Wohnung.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG zutreffend die Voraussetzungen für das Fortführen der Nutzungswertbesteuerung verneint. Die von dem Kläger in dem Streitjahr selbstgenutzte Wohnung ist nicht mehr mit der im Jahre 1986 selbstgenutzten Wohnung identisch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67286

BFH/NV 1998, 847

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