Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten für ärztlich verordnete Nachkuren an Erholungsorten sind im allgemeinen keine außergewöhnlichen Aufwendungen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Kosten einer zweiwöchigen Nachkur (496,01 DM), die der Beschwerdeführer (Bf.) in Begleitung seiner Ehefrau - im Anschluß an eine Badekur in Bad Nauheim - 1953 in Oberstdorf durchführte, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanzen haben zwar die noch im Rahmen der zumutbaren Mehrbelastung (ß 51 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz - EStDV - 1953) liegenden Aufwendungen für die Badekur, nicht aber die Kosten der Nachkur als außergewöhnlich angesprochen. Das Finanzgericht hat dazu ausgeführt: Aufenthalte in Luftkurorten wie Oberstdorf seien in den weitesten Kreisen üblich. Daran ändere sich nichts dadurch, daß der Bf. die Reise aus Gesundheitsrücksichten unternommen und seine Lebensweise am Zielort hierauf eingestellt habe. Im übrigen sei die steuerliche Leistungsfähigkeit des Bf. auch wegen seines nicht unerheblichen, nach der Vermögenserklärung etwa 61.700 DM betragenden Vermögens nicht wesentlich beeinträchtigt.

In der Rechtsbeschwerde wendet sich der Bf. sowohl dagegen, daß aus seinem - nach seiner Ansicht auch nicht leicht verwertbaren - Vermögen Rückschlüsse auf seine einkommensteuerliche Leistungsfähigkeit gezogen würden, als auch gegen die Annahme, seine Reise nach Oberstdorf sei den üblichen Urlaubsreisen gleichzustellen; sie sei eine notwendige Klimakur gewesen. Es könne darüber ein ärztliches Attest, wie es schon für das Jahr 1954 vorgelegt worden sei, auch für 1953 nachgebracht werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie im Grundsatz die Kosten einer sogenannten Nachkur in einem typischen Erholungsort zu den allgemein üblichen Aufwendungen für die Lebensführung rechnet. Das muß insbesondere in Fällen wie dem strittigen gelten, in dem die Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt stattfand, sondern sich in den Formen des in den Kreisen, zu denen der Steuerpflichtige nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gehört, allgemein üblichen Erholungsaufenthalts abspielte. Auch die Beibringung eines besonderen ärztlichen Attestes würde daran nichts ändern. Abgesehen davon, daß es in der Regel nicht schwer fallen würde, unter den heutigen Lebens- und Arbeitsbedingungen eine ärztliche Bescheinigung über das Erfordernis eines kurmäßigen Aufenthalts beizubringen, würden die Finanzämter vor eine nicht lösbare Aufgabe gestellt werden, wenn sie im Hinblick auf § 33 EStG bei Aufenthalten in typischen Erholungsorten die Kurgäste je nach dem Grade der vom ärztlichen Standpunkt aus gegebenen oder nicht gegebenen Notwendigkeit des Aufenthalts in begünstigte und nicht begünstigte aufgliedern müßten. Auch der Bf. selbst sieht in der sogenannten Nachkur zugleich den üblichen Erholungsurlaub. So erklärte er auf einen entsprechenden Hinweis des Finanzamts gegenüber der Rechtsbeschwerdebegründung, daß er den weiteren Erholungsurlaub auf etwa eine Woche beschränke, weil er durch die ständigen Kuren ohnedies viel Zeit verliere und viele Mittel aufzuwenden habe. Ein Kuraufenthalt aber, der aus den üblicherweise für den gewöhnlichen Erholungsaufenthalt verwendeten Mitteln bestritten wird, kann nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden.

Fehlt es schon nach den vorstehenden Erwägungen an dem Erfordernis der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen, so bedarf es keiner Stellungnahme mehr zu der weiteren von der Vorinstanz angeschnittenen Frage, ob die Außergewöhnlichkeit nach der bisherigen Rechtsprechung nicht auch wegen der Vermögensverhältnisse des Bf. zu verneinen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408535

BStBl III 1956, 285

BFHE 1957, 227

BFHE 63, 227

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