Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung des Gewerbeverlustes setzt Gleichheit des Unternehmens und des Unternehmers voraus.

Zur Frage der Unternehmensgleichheit beim übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 10a

 

Tatbestand

Der Bf. war früher Inhaber einer auf seinen Namen laufenden Firma, die einen Großhandel, in geringem Umfang auch einen Einzelhandel in Weinen und Spirituosen betrieb. über das Vermögen der Firma und des Bf. wurde Anfang Januar 1954 das Konkursverfahren eröffnet. Das Einzelhandelsgeschäft war kurz vorher, im November 1953, auf die Ehefrau des Bf. übertragen worden. Diese hat das Geschäft zunächst weitergeführt und den Betrieb Ende 1955 eingestellt. Das Großhandelsgeschäft des Bf. wurde im Laufe des Konkursverfahrens liquidiert. Im März 1956 ist das Konkursverfahren aufgehoben worden.

Seit 1954 betätigt sich der Bf. als Haus- und Grundstücksmakler; nach der von ihm abgegebenen Gewinn- und Gewerbesteuererklärung hat er die Tätigkeit am 1. April 1954 aufgenommen. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags hieraus für 1956 hat der Bf. beantragt, den Gewerbeertrag gemäß § 10 a GewStG um den Fehlbetrag des Wein- und Spirituosengeschäfts aus dem Jahre 1953 zu kürzen. Das Finanzamt hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es sich bei dem Wein- und Spirituosengeschäft und der Tätigkeit als Haus- und Grundstücksmakler um zwei verschiedene Gewerbebetriebe handle; ein Gewerbeverlust könne nur bei dem Gewerbebetrieb abgezogen werden, bei dem er entstanden sei.

Nach erfolglosem Einspruch hat der Bf. in der Berufung geltend gemacht, es sei fehlerhaft, das Vorliegen eines anderen Gewerbebetriebes deshalb anzunehmen, weil sich die Objekte der werbenden Tätigkeit geändert hätten. Eine an solchen äußerlichen Merkmalen haftende Beurteilung müsse notwendig zu Schwierigkeiten bei der Ziehung der Grenze führen, wann der eine Gewerbebetrieb aufgehört und ein neuer angefangen habe. Eine sichere, das heißt einer willkürlichen Beurteilung entzogene Grenze könne nur darin gefunden werden, daß ein einziger Gewerbebetrieb vorliege, solange ein und dieselbe Person ihren Lebensunterhalt durch werbende Tätigkeit finde. Diese Auffassung stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof habe in dem Urteil IV 666/55 U vom 19. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 210, Slg. Bd. 66 S. 548) ausdrücklich festgestellt, daß der Gewerbeverlust an die Person des Unternehmers geknüpft sei und insoweit der Objektcharakter der Gewerbesteuer zurücktreten müsse.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, so hat das Finanzgericht ausgeführt, unterliege der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben werde. Daraus ergebe sich der allgemein anerkannte sogenannte Objektcharakter der Gewerbesteuer, der dazu führe, daß jeder selbständige Gewerbebetrieb auch dann für sich zur Gewerbesteuer zu veranlagen sei, wenn sich mehrere Gewerbebetriebe in der Hand derselben Person befänden. Es löse somit nicht nur die subjektive, persönliche Selbständigkeit des Unternehmers, sondern auch die sachliche Selbständigkeit jedes einzelnen Gewerbebetriebes für sich eine besondere Gewerbesteuerpflicht aus. Eine solche sachliche Selbständigkeit liege vor, wenn der Betrieb so ausgestaltet sei, daß er sich allein am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteilige und eine in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit darstelle. Ob das der Fall sei, könne nur nach den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Von einem einheitlichen Betrieb könne grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn mehrere Unternehmen sachlich, wirtschaftlich und innerlich zusammenhingen, was im allgemeinen nur bei Betrieben des gleichen Gewerbezweiges angenommen werden könne, aber ausnahmsweise auch beim Vorliegen an sich verschiedener gewerblicher Tätigkeiten möglich sei. Die beiden Betriebe des Bf. seien weder ihrem Gegenstand nach gleichartig gewesen noch habe ein organisatorischer, finanzieller oder struktureller Zusammenhang zwischen beiden vorgelegen. An diesem fehle es schon deshalb, weil der Bf. seine Tätigkeit als Haus- und Grundstücksmakler erst aufgenommen habe, nachdem das Wein- und Spirituosengeschäft in Konkurs geraten und zum Erliegen gekommen sei. Nach alledem müßten die vom Bf. nacheinander betriebenen verschiedenartigen Tätigkeiten gewerbesteuerlich selbständig und für sich behandelt werden.

Nun stelle zwar die Vorschrift des § 10 a GewStG auf den Unternehmer, nämlich den "Gewerbetreibenden", ab. Es könne jedoch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift so habe verstanden wissen wollen, daß mit ihr eine Ausnahme von der Objektbesteuerung, dem beherrschenden Prinzip des Gewerbesteuerrechts, habe gemacht werden sollen. Dementsprechend habe auch der Bundesfinanzhof in dem genannten Urteil IV 666/55 U vom 19. Dezember 1957 zwar ausgeführt, daß die Geltendmachung des Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG an die Person des Gewerbetreibenden, der die Verluste erlitten habe, geknüpft sei, jedoch hinzugefügt, daß die als Gewerbeverlust abzusetzenden Fehlbeträge bei dem gleichen Unternehmen entstanden sein müßten, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden solle; dieses zusätzliche sachliche Erfordernis sei aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer herzuleiten.

Dieses Ergebnis führe allerdings zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gewerbebetriebe von Einzelpersonen einerseits und Gesellschaften andererseits, da für diese gemäß § 2 Abs. 2 GewStG die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform bestehe und sie daher auch bei Vorliegen mehrerer wirtschaftlich verschiedener Geschäftsbetriebe ungleicher Art nur eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit ausüben könnten. Die unterschiedliche Regelung sei aber offenbar vom Gesetzgeber bewußt getroffen worden und könne daher von der Rechtsprechung nicht geändert werden.

In der Rb. hat der Bf. seine Auffassung aufrechterhalten. Die Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht für jeden stehenden Gewerbebetrieb bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Gewerbebetriebe sei durchaus begründet und werde von ihm in keiner Weise angegriffen. Jedoch könne daraus nicht gefolgert werden, daß auch beim übergang von einer werbenden Tätigkeit zu einer anderen verschiedene Gewerbebetriebe vorlägen.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Nach § 2 Abs. 1 GewStG ist Steuergegenstand der Gewerbesteuer der einzelne Gewerbebetrieb. Im Hinblick auf diesen Objektcharakter der Gewerbesteuer ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, daß jeder sachlich selbständige Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt. Dies führt dazu, daß, wenn sich mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe gleichzeitig in der Hand ein und derselben Person befinden, jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist. Eine Ausnahme ist, worauf bereits das Finanzgericht hingewiesen hat, lediglich bei den Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG gegeben. Dies beruht jedoch auf der dort aufgestellten gesetzlichen Fiktion, wonach die Tätigkeit dieser Rechtsgebilde stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wobei allerdings bei Personengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG zunächst ein Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 GewStG vorliegen muß (vgl. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 6. Aufl., Anm. 60 zu § 2).

Ob die mehreren gewerblichen Betätigungen einer Person je für sich einen sachlich selbständigen Gewerbebetrieb oder zusammen einen einheitlichen Betrieb darstellen, ist, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Als Merkmale für die Annahme eines einheitlichen Betriebes hat die Rechtsprechung herausgestellt, daß die gewerblichen Betätigungen sachlich, namentlich wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 730/38 vom 21. Dezember 1938, RStBl 1939, S. 372; vgl. auch Lenski-Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Anm. 9 zu § 2). Die gleichen Beurteilungsgrundsätze müssen für die Fälle gelten, in denen, wie hier, ein Unternehmer von einer gewerblichen Betriebsart zu einer anderen übergeht. Die Auffassung des Bf., daß stets ein einziger Gewerbebetrieb vorliege, solange ein und dieselbe Person ihren Lebensunterhalt durch werbende Tätigkeit finde, ist abzulehnen, weil sie mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer nicht vereinbar ist. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht mangels jeglichen organisatorischen, finanziellen oder strukturellen Zusammenhanges der beiden Betriebe mit Recht angenommen, daß die Maklertätigkeit des Bf. gegenüber dem früheren Wein- und Spirituosengeschäft einen neuen, selbständigen Betrieb darstellt (vgl. auch das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 330/40 vom 20. November 1940, RStBl 1941 S. 225).

Handelt es sich aber um ein anderes Unternehmen, dann kann der Gewerbeverlust des früheren Geschäftes nicht beim Gewerbeertrag des jetzigen Gewerbebetriebes des Bf. gekürzt werden. Der Bf. übersieht, daß, wie aus dem angeführten Urteil des Senats IV 666/55 U vom 19. Dezember 1957 klar hervorgeht, die Geltendmachung des Gewerbeverlustes an zwei Voraussetzungen geknüpft ist. Es muß Gleichheit des Unternehmens und des Unternehmers vorliegen. Das Erfordernis der Unternehmensgleichheit ergibt sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer; die außerdem noch notwendigen Gleichheit des Unternehmers rechtfertigt sich aus dem Gebrauch des Ausdruckes "Gewerbetreibenden" in § 10 a GewStG. Da es im Streitfall an der Gleichheit des Unternehmens fehlt, ist der Abzug des Gewerbeverlustes von den Vorinstanzen mit Recht versagt worden. Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409890

BStBl III 1961, 65

BFHE 1961, 173

BFHE 72, 173

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