Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält daran fest, daß die Sicherungsübereignung eines Gebäudes auf fremdem Boden der Grunderwerbsteuer unterliegt.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 3, § 2/2/3

 

Tatbestand

Der Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Boden übereignete dieses Gebäude der Beschwerdegegnerin (Bgin.) zur Sicherheit für ein Darlehen.

Der Streit ging um die Frage, ob die Sicherungsübereignung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Steuer unterliegt. Das Finanzgericht verneint dies zu Unrecht, so daß der Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts stattzugeben ist.

Das Finanzgericht wendet sich gegen das Urteil des Senats II 67/52 U vom 22. Oktober 1952 (Slg. Bd. 56 S. 809, Bundessteuerblatt 1952 III S. 310), das die Streitfrage mit ausführlicher Begründung bejaht hat. Das Finanzgericht stimmt zwar der Ausführung des Senats zu, daß der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer grundsätzlich die in Betracht kommenden Rechtsvorgänge ohne Rücksicht darauf unterliegen, welche wirtschaftlichen Ziele mit ihnen verfolgt werden, sieht jedoch in der Sicherungsübereignung nicht nur eine in ihren wirtschaftlichen Zielen besonders gekennzeichnete Art der Eigentumsübertragung, sondern einen Vorgang, der seiner rechtlichen Natur nach überhaupt nicht auf eine übertragung echten Eigentums gerichtet sei. Durch die Sicherungsübereignung solle der wirtschaftliche Zweck einer Pfandbestellung erreicht werden, inhaltlich sei das Sicherungseigentum als Volleigentum behandelt und anerkannt worden. Es begründe im Konkurs des Sicherungsgebers kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht, stehe also in seiner rechtlichen Wirkung einem Pfandrecht gleich. Auf diese Wirkung, nicht auf die Benennung des Rechts, komme es an.

 

Entscheidungsgründe

Diese Ausführungen greifen nicht durch.

Bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952 (Slg. Bd. 1 S. 299, hier S. 312) der in der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. Das GrEStG unterwirft im § 1 Abs. 1 Ziff. 3 den "übergang des Eigentums" der Steuer; es unterscheidet also nicht zwischen "echtem" und sonstigem Eigentum. Mit diesem objektivierten Willen des Gesetzgebers stimmt auch der in der Begründung zum Ausdruck gebrachte subjektive Wille des Gesetzgebers überein. Es ist in der Begründung ausgeführt (vgl. Reichssteuerblatt 1940 S. 387 rechte Spalte und S. 388 linke Spalte), daß die Besteuerung der Rechtsvorgänge, die den übergang des Eigentums zum Gegenstand haben, gewollt sei, auch wenn ihnen ein wirtschaftlicher Umsatz nicht zugrunde liege, wie es bei dem übergang des Eigentums von dem Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt der Fall sei. Nach der Auffassung der Begründung besteht aber kein Unterschied zwischen den Fällen, in denen der Eigentümer nur im Innenverhältnis zu einem andern (so der Treuhänder im Verhältnis zum Treugeber) in der Ausübung der aus dem Eigentum entspringenden Befugnisse beschränkt ist, und den Fällen, in denen das Eigentum seinem Inhalt nach Beschränkungen unterliegt. Das geht klar aus der Bemerkung hervor, daß die Grunderwerbsteuer nicht von den Zurechnungsvorschriften des § 11 des Steueranpassungsgesetzes, darunter der Vorschrift des § 11 Ziff. 1 a. a. O. berührt werden, wonach Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, dem Veräußerer zugerechnet werden. Diese Bemerkung bedeutet, daß die übertragung des Eigentums der Grunderwerbsteuer unterliegt, einer Steuer, die auf "dem festen Boden der Besteuerung des Eigentumswechsels" fußt.

Daß im Interesse der anderen Gläubiger dem Sicherungseigentümer kein Aussonderungsrecht im Konkurs des Sicherungsübereigners zuerkannt wird, kann die vorstehende Beurteilung nicht beeinflussen. Auch beim Treuhandverhältnis, dessen Begründung zweifelsfrei der Grunderwerbsteuer unterliegt, hat der Treugeber ein Aussonderungsrecht im Konkurs des Treuhänders (vgl. z. B. Jäger, Kommentar zur Konkursordnung, § 43 Bemerkung 45), nicht der Treuhänder im Konkurs des Treugebers.

Hiernach war die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408404

BStBl III 1956, 93

BFHE 1956, 251

BFHE 62, 251

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