Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensidentität erforderlich für Verlustabzug nach § 10 a GewStG

 

Leitsatz (NV)

Der Verlustabzug nach § 10 a GewStG setzt wie bisher neben der Unternehmeridentität auch Unternehmensidentität voraus.

 

Normenkette

GewStG § 10a

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Dem Beschluß des Großen Senats vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) kann nicht entnommen werden, daß der Verlustabzug nach § 10 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur noch von der Unternehmeridentität, aber nicht mehr von der Unternehmensidentität abhängig sein soll. Der Große Senat hat vielmehr ausgeführt: "Mit dem Begriff ,gewerbliches Unternehmen` werden nicht nur die sachlichen Grundlagen des Betriebs und die mit ihnen ausgeübte Tätigkeit angesprochen, sondern auch deren Beziehung zu dem oder den Unternehmern des Betriebs" (dort unter C. III. 6. b, aa der Gründe). Demgemäß " ... bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß die bloße Unternehmensidentität für den Verlustabzug nicht ausreicht, daß vielmehr die Unternehmeridentität hinzukommen muß" (dort unter C. III. 1. der Gründe). So ist die Entscheidung auch in der Folgerechtsprechung verstanden worden (vgl. u. a. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764, und die weiteren Nachweise bei Bordewin, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1995, 313; zuletzt Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, DStR 1996, 1362). Der erkennende Senat hat deshalb in seinem Urteil in BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764 -- dort unter II. 2. d, bb (3) -- bestätigt, daß bei der Realteilung einer Personengesellschaft feststellbar sein muß, welche Organisationseinheit den Verlust in der Vergangenheit erwirtschaftet hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist dies im Streitfall nicht möglich.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423731

BFH/NV 1997, 528

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