Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung des Einvernehmens mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG die Verweigerung des Einvernehmens des FA mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum gebilligt, weil der einzig dafür angeführte Grund ausschließlich steuerlicher, nicht aber betriebswirtschaftlicher Natur sei, reicht es zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der sich in diesem Zusammenhang stellenden steuerrechtlichen Fragen nicht, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur infrage stellt, ob die steuerlichen Motive für die Umstellung auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage gestanden haben. Er muss dann vielmehr auch dartun, welche sonstigen Gründe eine Umstellung rechtfertigen könnten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; KStG 2008 § 7 Abs. 4 S. 3, § 8a Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen 6 K 485/05)

 

Tatbestand

I. Streitpunkt ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, sein Einvernehmen zu erteilen, das Wirtschaftsjahr der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umzustellen.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Im November 2004 erwarb sie im Rahmen eines Management-Buy-out sämtliche Geschäftsanteile an der H-GmbH. Mit satzungsänderndem Beschluss vom 24. Januar 2005, der zwei Tage später in das Handelsregister eingetragen worden ist, stellte die Klägerin ihr Geschäftsjahr auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar um.

Gleichfalls im Januar 2005 beantragte die Klägerin beim FA, gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) sein Einvernehmen mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar zu erteilen. Zur Begründung trug sie vor, sie habe ursprünglich geplant, noch vor dem 31. Dezember 2004 die Anteile an zwei weiteren zum H-Konzern gehörenden GmbH zu erwerben. Diese Erwerbe hätten u.a. durch Gesellschafterdarlehen finanziert werden sollen, deren Finanzierungskosten im Rahmen des § 8a Abs. 4 KStG 2002 in der bis zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung (KStG 2002 a.F.) ab dem 1. Januar 2005 steuerlich abzugsfähig gewesen wären. Der steuerliche Abzug der Finanzierungskosten sei wesentlicher Faktor bei der Gesamtfinanzierung des Management-Buy-out gewesen. Versehentlich seien die geplanten Beteiligungserwerbe jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2004, sondern erst im Januar 2005 vollzogen worden. Da im Hinblick auf die für die Abzugsfähigkeit nach § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F. maßgebliche Holdingeigenschaft der Klägerin auf die Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen sei, sei die Umstellung auf ein am 31. Januar endendes Wirtschaftsjahr erforderlich, um die frühestmögliche steuerliche Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten erreichen zu können.

Das FA hat sein Einvernehmen mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs verweigert. Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 2. Oktober 2008  6 K 485/05 als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt ihr Begehren auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann nur erfolgen, wenn die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Die Klärungsfähigkeit ist in der Beschwerdebegründung zu erläutern (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2008 I B 101/07, BFH/NV 2008, 1290; vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116, jeweils m.w.N.).

2. Dem werden die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das FA sein Einvernehmen mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs ermessensfehlerfrei verweigert, weil die Umstellung nicht aus beachtlichen betriebswirtschaftlichen, sondern allein aus steuerlichen Gründen erfolgt sei. Die Klägerin habe die Umstellung nach eigenem Bekunden vorgenommen, um die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Finanzierungskosten der Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F. bereits für die Zeit ab Februar 2005 herbeizuführen, anstatt --wie bei Beibehaltung des kalendergleichen Wirtschaftsjahrs der Fall-- erst die ab Januar 2006 anfallenden Finanzierungsaufwendungen im Rahmen des § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F. als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können.

b) In ihrer Beschwerdebegründung zieht die Klägerin nunmehr die Rechtsauffassung des FG in Zweifel, ohne die steuerliche Wirksamkeit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 seien die Finanzierungsaufwendungen für die Gesellschafterdarlehen erst ab Januar 2006 steuerlich absetzbar. Ihrer Auffassung nach habe bereits die mit Gesellschafterbeschluss vom 24. Januar 2005 vorgenommene Umstellung des handelsrechtlichen Geschäftsjahrs auf die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Januar dazu geführt, dass die Finanzierungsaufwendungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F. ab dem 1. Februar 2005 steuerlich absetzbar seien. In diesem Zusammenhang wirft sie als von grundsätzlicher Bedeutung die --von ihr bejahte-- Rechtsfrage auf, ob für die Holdingeigenschaft gemäß § 8a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 a.F. maßgeblich auf die Verhältnisse in der Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen sei, als die sie im Streitfall die auf den 31. Januar 2005 aufgestellte Handelsbilanz ansieht.

c) Diese Rechtsfrage wäre jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nur dann klärungsfähig, wenn ihre Bejahung dazu führen könnte, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über das Einvernehmen mit der beantragten Änderung des Wirtschaftsjahrs gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 ein anderes Ergebnis als die Verweigerung des Einvernehmens in Betracht käme. Dazu bringt die Klägerin indes nichts Substantielles vor. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, inwiefern eine Zustimmung zu einer Umstellung des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs denkbar wäre, obwohl die dafür von der Klägerin einzig vorgebrachte Begründung auf einer --wie sich ja dann erwiesen hätte-- unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage beruht. Denn die von der Klägerin gegebene Begründung für die begehrte Umstellung basierte gerade auf der jetzt verworfenen Rechtsauffassung, sie sei erforderlich, um die frühestmögliche steuerliche Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen herbeiführen zu können.

Einen anderen Grund, der die Umstellung rechtfertigen könnte, führt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht an. Der bloße Hinweis darauf, sie gehe vom Vorliegen eines rechtfertigenden wirtschaftlichen Grundes aus, ist gänzlich unsubstantiiert. Mit der Auffassung des FG, die Umstellung des handelsrechtlichen Geschäftsjahrs sei allein kein hinreichender Grund für eine Zustimmung zur Änderung des Wirtschaftsjahrs, befasst sich die Klägerin nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2258026

BFH/NV 2010, 57

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