Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kommt die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 116 Abs. 5 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI 310/2005)

 

Tatbestand

1

I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides, mit dem der Antragsgegner (das Finanzamt) die Berücksichtigung von Aufwendungen im Gewerbebetrieb der Antragstellerin abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI 310/2005 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat in dem Verfahren X B 54/09 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

2

II. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache --nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH)-- die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts unter anderem aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen und ernstlich mit der antragsgemäßen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist. Der BFH hat dies nach den aus seinen eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten folgenden Maßstäben zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082 und vom 26. November 2003 X S 12/03, BFH/NV 2004, 337).

3

Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig und der Bescheid bestandskräftig geworden. Er ist nicht mehr "angefochten" i.S. von § 69 Abs. 1 FGO, so dass die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 X S 14/05, BFH/NV 2006, 114).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2280635

BFH/NV 2010, 448

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