Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Ersetzt das FA einen Steuerbescheid, dessen Vollziehung das FG ausgesetzt hat, nach Einlegung der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß durch einen neuen Steuerbescheid, der mit Einspruch angefochten wird, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO solange auszusetzen, bis das rechtliche Schicksal des an die Stelle des ursprünglichen Bescheids tretenden neuen Bescheids geklärt ist.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (das Finanzamt) hat während des Beschwerdeverfahrens den von den Beschwerdegegnern und Antragstellern (Antragsteller) an gefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheid vom 15. Dezember 1993, dessen Vollziehung das Finanzgericht mit Beschluß vom 23. August 1994 ausgesetzt hatte, durch zwei getrennte Steuerbescheide vom 15. März 1995 ersetzt. Die Antragsteller haben gegen diese Bescheide Einspruch erhoben, aber keinen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Das rechtliche Schicksal des ursprünglichen Bescheids vom 15. Dezember 1993, dessen Aussetzung der Vollziehung streitig ist, ist ungewiß, da er durch die Bescheide vom 15. März 1995 suspendiert wurde und suspendiert bleibt, solange die Bescheide vom 15. März 1995 wirksam sind (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, und vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658). Da die Antragsteller diese Bescheide mit Einspruch angefochten haben, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO solange auszusetzen, bis das rechtliche Schicksal der an die Stelle des Bescheids vom 15. Dezember 1993 getretenen Bescheide vom 15. März 1993 endgültig geklärt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423466

BFH/NV 1996, 214

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