Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, daß bei der Beantwortung der Frage, ob die Veräußerung von Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung erfüllt, auf die Tätigkeit der Besitzgesellschaft abzustellen ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist im Jahre 1980 im Wege einer Betriebsaufspaltung entstanden. Die Betriebsaufspaltung vollzog sich in der Weise, daß die X-GmbH, die in Z ein

- Kies- und Kalksandsteinwerk,

- ein Gasbetonwerk und

- ein Hartschaumwerk

betrieb, ihre produzierende Tätigkeit einstellte, ihren Namen in A-GmbH änderte und ihr gesamtes Betriebsvermögen zur Nutzung in die Klägerin einbrachte. Die Klägerin wiederum verpachtete sämtliche Betriebsgrundstücke und -anlagen an eine neu gegründete X-GmbH.

Mit Vertrag vom 12. Mai 1992 veräußerte die A-GmbH die Anlagen des Gasbetonwerks, die zur Herstellung von armiertem Gasbeton dienten und weder zur Herstellung von unarmiertem Gasbeton erforderlich waren, noch wesentliche Bestandteile der Grundstücke darstellten, an die B-AG und stellte dieser Unterlagen darüber zur Verfügung, an welche Kunden seit 1981 armiertes Material geliefert worden war. Außerdem verpflichtete sich die A-GmbH, bis zum 31. Mai 1992 weder selbst noch durch Mitwirkung bei Dritten auf dem Werksgelände in Z armierten Gasbeton herzustellen, zu vertreiben oder Anlagen zur Herstellung von armiertem Gasbeton zu errichten. Die Klägerin und die X-GmbH stimmten dem Vertrag zu und verpflichteten sich ebenfalls zu seiner Erfüllung.

Die Klägerin behandelte den aus der Veräußerung resultierenden Gewinn als steuerbegünstigten Gewinn aus einer Teilbetriebsveräußerung (§ 16 i.V.m. § 34 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dem zunächst, erließ jedoch anläßlich einer Betriebsprüfung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Bescheide, in denen er den Veräußerungsvorgang nicht mehr als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung anerkannte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt wird.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist weder ausreichend dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß der Beschwerdeführer konkret auf die maßgebliche Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

a) Offenbar sieht die Klägerin als klärungsbedürftig die Rechtsfrage an, ob bei der Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Teilbetriebsveräußerung angenommen werden kann, wenn sich die Veräußerung bei einheitlicher Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen als Teilbetriebsveräußerung darstellen würde.

Diese Frage läßt sich indessen entgegen der Auffassung der Klägerin aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH beantworten. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, so wird nicht etwa die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet, sondern das Besitzunternehmen erzielt Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung oder Verpachtung (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, 466, BStBl II 1991, 405, 408; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 140). Zwar führt die personelle und sachliche Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen dazu, daß die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens über eine bloße Vermögensverwaltung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinausgeht (BFH-Urteil vom 29. März 1973 I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686), sie hat jedoch nicht zur Folge, daß das Besitzunternehmen beispielsweise Einkünfte aus Produktion oder Handel bezieht. Daher ist auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Veräußerung von Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung erfüllt, auf die Tätigkeit der Besitzgesellschaft abzustellen. Nur einzelne, voneinander abgrenzbare Verwaltungskomplexe können insoweit Teilbetriebe darstellen (BFH-Urteil vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397 - Beispiel: Verpachtung an mehrere Betriebsgesellschaften, Schmidt, a.a.O., § 16 Anm. 23 Besitzunternehmen). Demgegenüber kann nicht darauf abgestellt werden, ob die veräußerten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung bei der Betriebsgesellschaft einer Betätigung dienen, die sich von deren sonstigen Produktions- oder Handelstätigkeit abhebt.

Das von der Klägerin zitierte Urteil des FG Münster in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977, 537 betrifft einen anderen Fall: dort ging es um die Veräußerung eines Teilbetriebs durch die Besitzgesellschaft.

b) Aber selbst, wenn man der von der Klägerin aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, so wäre sie im Streitfall doch nicht klärungsfähig. Die Veräußerung eines Teilbetriebes i.S. des § 16 EStG liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen dem Teilbetrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter veräußert werden. Nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern untergeordneter Bedeutung ist unbeachtlich (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 102/64 U, BFHE 81, 240, BStBl III 1965, 88; vom 20. Juni 1989 VIII R 396/83, BFH/NV 1989, 634). Im Streitfall sind aber sowohl die Betriebsgrundstücke als auch die Anlagen, die zur Herstellung von Gasbeton schlechthin - folglich also auch zur Herstellung von armiertem Gasbeton erforderlich waren, nicht mitveräußert worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419488

BFH/NV 1994, 617

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