Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer, in dem der Arbeitnehmerehegatte die geschuldete Leistung erbringt

 

Leitsatz (NV)

Bei Prüfung der Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, ist auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen, der den Abzug seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer begehrt. Unmaßgeblich ist insoweit, dass sein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellter Ehegatte die geschuldete Arbeitsleistung zu 100 % in dem häuslichen Arbeitszimmer erbringt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Friseursalon. Der einzige Büroraum befindet sich in seinem Wohnhaus im Keller und wird nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu 1/6 vom Kläger selbst und zu 5/6 von seiner Arbeitnehmer-Ehefrau genutzt; das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ist steuerlich anzuerkennen.

Der Kläger machte in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1998 Betriebsausgaben für den Büroraum in Höhe von 3 000 DM (Miete) zuzüglich 2 881 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) erkannte die Miete an. Die Anerkennung der übrigen Raumkosten lehnte er ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Betriebsausgabenabzug sei gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 2 400 DM begrenzt. Der Büroraum sei nicht Betriebsstätte, sondern häusliches Arbeitszimmer. Der Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer stehe nicht entgegen, dass dieser Raum hauptsächlich von der Ehefrau im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses genutzt werde. Für den Umfang der betrieblichen Nutzung sei nicht auf dem Umfang der beruflichen Nutzung durch die Ehefrau, sondern auf das Verhältnis der Nutzung des Büros zur Tätigkeit des Klägers (Friseursalon) abzustellen. Da für die Bürotätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei ein Abzug in Höhe von 2 400 DM dem Grunde nach zulässig, könne aber nicht vorgenommen werden, da das FA bereits 3 000 DM Mietaufwand anerkannt habe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf grundsätzliche Bedeutung.

Die Revision sei im Hinblick auf die bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionen XI R 89/00 und VI R 185/00 zuzulassen. Diesen Fällen lägen ähnliche Sachverhalte zugrunde.

Es sei von grundsätzlicher Bedeutung festzustellen, ob die in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG genannte gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit nur die Tätigkeit des Klägers betreffe oder ob auch die Tätigkeit seiner Angestellten zu berücksichtigen sei. Zu klären sei dabei insbesondere, ob die Kosten für den Arbeitsplatz der Arbeitnehmer nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Aus § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ergebe sich nicht, dass allein auf die Tätigkeit des Arbeitgebers abzustellen sei. Im Übrigen habe die Arbeitnehmer-Ehefrau im Büro den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit. Eine Deckelung auf 2 400 DM komme allenfalls für den Kläger persönlich, nicht für seine Arbeitnehmerin in Betracht. Würde die Arbeitnehmerin die Kosten ihres Arbeitsplatzes selbst tragen, so wären diese unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Daran ist auch seit In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) festzuhalten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213, m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG nur auf die Tätigkeit des Klägers als Inhaber des Betriebes oder auch anderer Personen in dem häuslichen Arbeitszimmer abzustellen ist, ist nicht klärungsfähig, weil neben dem Kläger nur noch seine im Rahmen eines anerkannten Arbeitverhältnisses tätige Ehefrau, nicht aber ein familienfremder Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer für Büroarbeiten nutzte. Die damit im Streitfall allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG unterliegen, wenn der vom Steuerpflichtigen beschäftigte Ehepartner die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu 100 % in dem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, ist eindeutig zu bejahen, weil sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).

1. Es ist unstreitig, dass der fragliche Raum wegen seiner räumlichen Verbindung zur Wohnung, seiner Einrichtung und der in ihm ausgeübten Tätigkeit (Büroarbeiten eines Friseursalons) die typischen Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist (vgl. zur Gesamtwürdigung z.B. BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7). Da die Abzugsbeschränkung dem Zweck dient, den betrieblichen und den privaten Bereich eines Steuerpflichtigen abzugrenzen und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern (vgl. BTDrucks 13/1686, S. 16), kann für die Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, nicht danach differenziert werden, ob der Arbeitgeber-Ehegatte selbst oder sein von ihm angestellter Ehepartner in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Raum nutzt.

2. Die sich daran anschließende Frage, ob es zur unbeschränkten Abziehbarkeit genügt, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer nutzt und ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist eindeutig zu verneinen. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, in dem § 4 Abs. 5 EStG steht. Diese Norm regelt die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung des Betriebsinhabers, nicht den Werbungskostenabzug seines Arbeitnehmers. Der Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bestimmt sich aus der Sicht desjenigen, der den Abzug begehrt.

Der Kläger betreibt einen Friseursalon. Dieser ist ―unstreitig― Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit. Die Tatsache, dass seine Ehefrau ihre Arbeitsleistung zu 100 % in dem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, ändert daran nichts. Die Frage, ob, ggf. unter welchen Umständen seine Ehefrau insoweit Werbungskosten geltend machen kann, ist nicht Gegenstand dieses die gesonderte Gewinnfeststellung und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags des Klägers betreffenden Verfahrens; ebensowenig ist im Gewinnfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob bei Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers von der Ehefrau und einem nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ausgeschlossenen oder begrenzten Betriebsausgabenabzug die Mieteinnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung in vollem Umfang nach § 21 EStG anzusetzen sind.

3. Für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sprechen auch nicht die beim BFH unter Az. XI R 89/00 und VI R 185/00 anhängigen Revisionen. In beiden Fällen geht es um häusliche Arbeitszimmer, die ausschließlich vom Betriebsinhaber selbst beruflich/betrieblich genutzt werden. Für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat bereits im Beschluss vom 21. Juni 2002 XI B 190/01 (nicht veröffentlicht) aus o.g. Gründen die Zulassung der Revision abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 871775

BFH/NV 2003, 151

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