Leitsatz (amtlich)

Eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 246 ZPO findet auch dann statt, wenn der als Prozeßbevollmächtigter Auftretende seine Vollmacht nicht nachweist. Ein Rechtsstreit wird deshalb durch Tod des angeblich vertretenen Beteiligten nicht unterbrochen.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO §§ 239, 246

 

Tatbestand

Das FG verwarf die Berufungen als unzulässig, es legte die Kosten dem als Prozeßbevollmächtigter aufgetretenen Steuerbevollmächtigten auf, weil dieser seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.

Der Bevollmächtigte legte "auftragsgemäß" Rechtsbeschwerde ein. Eine Vollmacht reichte er trotz Mahnung nicht ein. Während des Rechtsbeschwerde-(jetzt Revisions-) Verfahrens verstarb der Steuerpflichtige.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

1. Es handelt sich um eine Revision des Steuerpflichtigen, nicht des Bevollmächtigten selbst. Denn aus dem Wort "auftragsgemäß" geht eindeutig hervor, daß er in fremdem Namen handeln wollte.

2. Das Verfahren ist nicht unterbrochen, so daß der Senat nicht an einer Entscheidung gehindert ist. Zwar wird nach §§ 155 FGO, 239 ZPO ein anhängiges Verfahren durch den Tod eines Beteiligten unterbrochen. Doch ist das nach § 246 ZPO nicht der Fall, wenn eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten stattfand. Bevollmächtigter in diesem Sinn ist, wie § 89 ZPO zeigt, auch ein Vertreter ohne Vollmacht oder eine Person, die ihre Vollmacht nicht nachweist (Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 246 II 3; Thomas-Putze, Zivilprozeßordnung, § 246, 2b; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, § 246 B).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z. B. die Beschlüsse V R 46/66 vom 10. November 1966, BFH 87, 1, BStBl III 1967, 5; III R 123/68 vom 2. Mai 1969, BFH 95, 430, BStBl II 1969, 438) ist eine Revision, falls die Vollmacht entgegen § 62 FGO nicht beigebracht wurde, unzulässig; die Kosten sind dem angeblich Bevollmächtigten zufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69185

BStBl II 1971, 105

BFHE 1971, 433

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