Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen

 

Leitsatz (NV)

  1. Gegen einen Sachverständigen kann das FG durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er die Frist zur Erstattung eines Gutachtens versäumt.
  2. Die Beschwerde eines Sachverständigen, mit der er sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das FG wendet, unterliegt dem Vertretungszwang.
 

Normenkette

FGO § 82 Abs. 1 S. 2, § 128; ZPO §§ 380, 411 Abs. 2 S. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

1. Das Finanzgericht (FG) setzte den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 18. Februar 1999 (zugestellt am 9. März 1999) als Sachverständigen zur Beurteilung der marktüblichen Pacht einer bestimmten Gaststätte unter Berücksichtigung der von der Pächterin im Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen ein. Die Termine für die Abgabe des Gutachtens (31. Mai 1999, 22. Oktober 1999 und 22. November 1999) hielt der Beschwerdeführer nicht ein. Er teilte dem FG unter dem 17. November 1999 mit, dass er seinen Jahresurlaub bis 16. Dezember 1999 antrete. Darauf setzte das FG ihm durch Beschluss vom 26. November 1999 (durch Niederlegung zugestellt) eine Nachfrist bis zum 23. Dezember 1999. Nachdem auch diese Frist ergebnislos abgelaufen war, verhängte das FG durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2000 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 700 DM.

Das gegen diesen Beschluss gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2000 sah das FG als Beschwerde an. Es half der Beschwerde nicht ab.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Das FG kann gegen einen Sachverständigen durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn dieser die Frist zur Erstattung des Gutachtens versäumt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―). Gegen den Beschluss ist die Beschwerde statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO).

Die Beschwerde eines Sachverständigen, mit der dieser sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das FG wendet, unterliegt aber dem Vertretungszwang. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies für den entsprechenden Fall (§ 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO) der Verhängung von Ordnungsmitteln gegen einen Zeugen entschieden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Die von dem nicht vertretenen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Beschluss über das Ordnungsgeld ist somit unzulässig. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem Kreis der Personen, die wirksam Beschwerde an den BFH erheben können.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 177

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