Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauherrengemeinschaften; Treuhänder

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß ein Steuerpflichtiger, der sich über einen Treuhänder an einer Bauherrengemeinschaft o. ä. beteiligt, im Zweifel nachweisen muß, daß er in Überschußerzielungsabsicht gehandelt hat.

2. Nicht klärungsbedürftig ist ferner, daß die Grundsätze, die der BFH zur "Anerkennung" von Verlustzuweisungsgesellschaften entwickelt hat, auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG §§ 2, 9, 21

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers zu 1 (Beschwerdeführer zu 1) und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 bis 5 (Beschwerdeführer zu 2 bis 5) sind unbegründet.

1. a) Die Vorinstanz ist nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Januar 1993 IX R 269/87 (BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615) abgewichen. Das Finanzgericht (FG) ist von den Grundsätzen, die in diesem Urteil zur Anerkennung von Treuhandverhältnissen entwickelt sind, ausgegangen. Es hat lediglich die einzelnen Voraussetzungen für die Anerkennung des Treuhandverhältnisses im Streitfall -- Tätigkeit des Treuhänders ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers, beherrschende Stellung des Treugebers bei der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und bei der Gestaltung der sonstigen Umstände -- konkretisiert und geprüft. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Sache der Tatsachenwürdigung; diese hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch begründet sie eine Divergenz.

b) Soweit der Beschwerdeführer zu 1 rügt, die Vorinstanz habe hinsichtlich des zweiten Teils der Entscheidungsgründe -- Verneinung der Überschußerzielungsabsicht -- die Beweislast verkannt und die Frage der Verteilung der Beweislast bei Liebhaberei habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Das FG hat ausgeführt, es habe sich nicht davon überzeugen können, daß die Treugeber in Überschußerzielungsabsicht gehandelt hätten. Es hat aus der Tatsache, daß die meisten Treugeber nur zweieinhalb Jahre an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt waren und nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen ein Überschuß in diesem Zeitraum nicht zu erzielen war gefolgert, den Treugebern habe die Überschußerzielungsabsicht gefehlt. Die Entscheidung enthält insoweit ebenfalls lediglich eine Tatsachenwürdigung. Die Feststellungslast (Beweislast) spielt im übrigen nur dann eine Rolle, wenn das FG bei der Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen wäre, es lasse sich weder das Bestehen noch das Nichtbestehen der Überschußerzielungsabsicht feststellen (non liquet). Im übrigen ist nicht klärungsbedürftig -- weil nicht zweifelhaft --, daß der Steuerpflichtige seine Überschußerzielungsabsicht darlegen und beweisen muß, wenn an ihr Zweifel bestehen (so der Senat z. B. in dem Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, 419, BStBl II 1995, 116 für Vorliegen von Rückkaufangeboten --, und dem Urteil vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301, mit umfangreichen weiteren Nachweisen für Mietkaufmodelle). Daß im Streitfall nach den Gesamtumständen Zweifel an der Überschußerzielungsabsicht der Treugeber bestanden, hat das FG zutreffend dargelegt.

c) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist auch insoweit unbegründet, als er rügt, das FG habe bei der Prüfung des Ablaufs der Feststellungsfrist für das Streitjahr 1979 abweichend von verschiedenen Entscheidungen des BFH verkannt, daß eine Außenprüfung erst dann beginne, wenn der Prüfer mindestens körperlich beim Steuerpflichtigen vor Ort erscheint. Der II. Senat des BFH hat im Urteil vom 7. August 1980 II R 119/77 (BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409) das Gegenteil ausgeführt.

d) Das FG hat schließlich auch den Sachverhalt nicht verfahrensfehlerhaft unzureichend aufgeklärt. Das FG mußte ins besondere den angebotenen Sachverständigenbeweis über die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses nicht einholen. Der Sachverständige hätte über die Absichten der Treugeber nichts bekunden können, insbesondere nicht darüber, ob sie schon in den Streitjahren Überschußerzielungsabsicht gehabt haben.

2. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2 bis 5 ist unbegründet.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, wann Treuhandverhältnisse im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "anzuerkennen" sind, durch das Urteil des Senats in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615 hinreichend geklärt ist. Daß gegen diese Entscheidung Einwendungen erhoben worden sind und der Bundesminister der Finanzen (BMF) dazu eine teilweise günstigere Regelung getroffen hat (BMF-Schreiben vom 1. September 1994, BStBl I 1994, 604), bedeutet nicht, daß die Frage, wann Treuhandverhältnisse grundsätzlich anzuerkennen sind, weiterhin höchstrichterlich klärungsbedürftig sei. Zudem betrifft die Frage der Anerkennung des Treuhandverhältnisses im Streitfall nur den ersten Teil der Begründung der Vorinstanz. Deren Entscheidung wird auch durch den zweiten Teil der Begründung, nämlich die Verneinung der Überschußerzielungsabsicht, getragen.

b) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechungsgrundsätze zu Verlustzuweisungsgesellschaften auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Der Senat hat bisher offengelassen, ob in den einzelnen zu entscheidenden Fällen Verlustzuweisungsgesellschaften im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgelegen haben, hat aber immer wieder deutlich gemacht -- z. B. auch in dem Urteil in BFHE 170, 383, 391, BStBl II 1994, 615 --, daß diese Grundsätze auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421051

BFH/NV 1996, 395

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge