Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sind nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen. Der vorliegende Prozeßstoff ist indessen bis zur Entscheidung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder nicht, auszuschöpfen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Gründe

Aus den Gründen:

Das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO wird zwar üblicherweise als ein summarisches Verfahren bezeichnet. Damit kommt aber nur zum Ausdruck, daß dieses Verfahren - ebenso wie das der §§ 916 ff. ZPO und andere Verfahren, welche einstweilige Regelungen zum Ziele haben - in Gegenstand und Umfang der Prüfung beschränkt ist. Dadurch werden nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen (§ 155 FGO, § 294 ZPO); der vorliegende Prozeßstoff ist indessen bis zur Entscheidung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder nicht, auszuschöpfen (Beschluß des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447 [451], BStBl III 1967, 182). Eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage ist nicht zu fordern (BFH-Beschlüsse III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 92 [98], BStBl III 1967, 533, und II B 17/67 vom 24. Oktober 1967, BFH 90, 532 [534], BStBl II 1968, 229).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67736

BStBl II 1968, 589

BFHE 1968, 440

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