Leitsatz (amtlich)

Der V. Senat des BFH ruft wegen beabsichtigter Abweichung von dem Beschluß des II. Senats II S 54/66 vom 19. Oktober 1966 (BFH 86, 727, BStBl III 1966, 655) und von dem Urteil des IV. Senats IV 162/65 vom 29. Januar 1970 (BFH 99, 157, BStBl II 1970, 623) den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO zur Entscheidung folgender Rechtsfragen an: 1. Kann der BFH über die Revision im Anfechtungsverfahren gegen einen Steuerbescheid abschließend entscheiden, wenn der Bescheid während des Revisionsverfahrens gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt wurde und der Kläger und Revisionskläger gegen den Berichtigungsbescheid Einspruch eingelegt, einen Antrag nach § 68 FGO aber nicht gestellt hat? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Muß das Revisionsverfahren ausgesetzt werden, bis das Verfahren über den Berichtigungsbescheid seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat, oder ist es sogleich durch Endurteil zum Abschluß zu bringen? 3. Falls die zweite Alternative der Frage zu 2 bejaht wird: Hat dieses Endurteil unabhängig von den Anträgen der Beteiligten festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist oder hat es die Revision als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage unzulässig geworden ist?

 

Normenkette

FGO § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, §§ 68, 96; AO §§ 94, 222

 

Fundstellen

BStBl II 1972, 467

BFHE 1972, 4

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge