Entscheidungsstichwort (Thema)

Günstiger Prozessausgang für Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung dient einem öffentlichen Interesse: Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Prozeßausgang sollen vermieden werden. Dieses öffentliche Interesse entfällt, wenn mit Gewißheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozeßausgang zu erwarten ist.

 

Normenkette

FGO § 69; UStG 1967 § 4 Nr. 19a

 

Tatbestand

Die Hauptsache-Verfahren sind anhängig beim Finanzgericht (FG) hinsichtlich Umsatzsteuer 1968 (Klage gegen den Umsatzsteuer-Bescheid 1968) und bei der Oberfinanzdirektion (OFD) hinsichtlich Umsatzsteuer Januar bis Juni 1969 (Beschwerden gegen die Vorauszahlungsbescheide für die einzelnen Monate). In allen Verfahren ist streitig, ob der Beschwerdeführer (Antragsteller) Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 19a UStG 1967 in Anspruch nehmen kann.

Der Beschwerdeführer ist blind. Er betreibt seit dem 1. Juli 1968 den Handel mit Vergaser- und Dieselkraftstoffen über freie Tankstellen. Er unterhielt im November 1968 ... Tankstellen, im März 1969 ... Tankstellen und im Juli 1969 ... Tankstellen. D Tankstellenverwalter sind nach den mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträgen selbständige Gewerbetreibende (Agenten). Sie verkaufen die Kraftstoffe im Namen und für Rechnung des Beschwerdeführers und erhalten eine Provision, die sich nach der Menge der abgesetzten Kraftstoffe bemißt. Der Beschwerdeführer bezieht die Vergaserkraftstoffe von der Firma H-GmbH und die Dieselkraftstoffe von der Firma V-KG. Er hat die Tankstellen gegen Umsatzbeteiligung von mehreren Mineralölunternehmen, u.a. von der Firma V-KG, gepachtet. Er beschäftigt in seinem Büro in B den Generalbevollmächtigten H und die kaufmännische Angestellte W. H ist nur zur Hälfte für den Beschwerdeführer, im übrigen für die Firma H-GmbH tätig. Das zuständige Hauptzollamt (HZA) hat dem Beschwerdeführer ein Mineralölsteuerlager bewilligt. Der Beschwerdeführer benutzt das Lager als Untermieter der Firma H-GmbH; der Mietzins bemißt sich nach dem Umschlag. Betriebsleiter sind zwei Angestellte der Firma R-KG, die das Lager an die Firma H-GmbH vermietet hat.

Der Beschwerdeführer beansprucht Umsatzsteuer-Freiheit nach § 4 Nr. 19a UStG 1967, weil er als Blinder nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigte. Das Finanzamt - FA - (Antrags- und Beschwerdegegner) vertritt demgegenüber unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) IV A/2-S 7176 - 18/68 vom 5. Februar 1969 (Umsatzsteuer-Rundschau 1969 S. 78 - UStR 1969, 78 -) die Auffassung, die selbständigen Tankstellenverwalter müßten entgegen dem Wortlaut des § 4 Nr. 19a UStG 1967 Arbeitnehmern gleichgestellt werden; sie vervielfältigten die Arbeitskraft des Beschwerdeführers und erfüllten eine wirtschaftliche Funktion, die sonst unselbständige Arbeitskräfte ausüben müßten; die Gleichstellung sei auch nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) geboten. Das FA hat im Hauptsache-Verfahren Umsatzsteuer 1968 außerdem folgende Ausführungen des BdF vorgetragen: Das Blindenprivileg sei 1923 eingeführt worden (§ 5a der Verordnung über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, Reichsministerialblatt 1923 S. 525) und ohne sachliche Änderung bis in die Gegenwart fortgeführt worden (§ 2 UStDB 1926, § 4 Nr. 14 UStG 1934 in Verbindung mit § 32 UStDB 1934, § 4 Nr. 18 UStG 1951 in Verbindung mit § 45 UStDB 1951, § 4 Nr. 19a UStG 1967). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Inhalt der Befreiungsvorschrift sei zu entnehmen, daß nur Kleinunternehmer begünstigt werden sollen (z.B. Korb- und Bürstenmacher; Hinweis auf die Entschließung des Reichstags aus dem Jahre 1922, mitgeteilt bei Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz - 3. Auflage - 1928 S. 640). Es sei zu vermuten, daß den beschränkten Erwerbsmöglichkeiten der blinden Unternehmer Rechnung getragen werden sollte. Eine Begünstigung im Ausmaß des vorliegenden Falls sei nie in Betracht gezogen worden (Hinweis auf die Anfragen des Abgeordneten Dr. Schmidt-Wuppertal im Bundestag, Stenographische Berichte vom 3. Juli 1969 S. 13838 Dff.). Die wortgetreue Auslegung des § 4 Nr. 19a UStG führe zu einem sinnwidrigen, der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden und so unsinnigen Ergebnis, daß es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Das Gesetz müsse daher gegen den Wortlaut ausgelegt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - IV 10/52 U vom 30. April 1952, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 56 S. 420 - BFH 56, 420 -, BStBl III 1952, 164; VI 125/56 U vom 6. September 1957, BFH 65, 403, BStBl III 1957, 387; VII 55/59 U vom 30. November 1960, BFH 72, 412, BStBl III 1961, 151; I 262/60 U vom 13. November 1962, BFH 76, 195, BStBl III 1963, 69). Agenten (Handelsvertreter) seien wie Arbeitnehmer zu behandeln. - Das FA ist ferner der Ansicht, auch die beiden Angestellten im Steuerlager seien wie Arbeitnehmer des Beschwerdeführers zu behandeln. Es sieht schließlich in der gewählten Rechtsgestaltung einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 StAnpG).

Das FG hat den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Umsatzsteuer gegen Sicherheitsleistung stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sei ernstlich zweifelhaft, weil das FA von dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Nr. 19a UStG 1967 abgewichen sei (BFH-Beschluß I S 1/68 vom 8. Mai 1968, BFH 92, 177, BStBl II 1968, 485) und eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 6 StAnpG allenfalls nur nach weiteren Ermittlungen bejaht werden könne. Es sei jedoch erforderlich, Sicherheitsleistungen anzuordnen. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, die Vollziehung der Bescheide werde ihn wirtschaftlich ruinieren. Die Bilanz auf den 30. Juni 1969 weise, wenn der über längere Zeit zu verrechnende Posten "Pachtvorauszahlungen" außer Ansatz gelassen werde, eine Unterdeckung aus. Sonach sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die streitige Umsatzsteuer alsbald nach einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung begleichen könne. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Sicherheitsleistung zu erbringen (Beibringung von Bank- und Lieferantenbürgschaften, stille Überlassung der Rechte aus den Pachtvorauszahlungen).

Die Beschwerden, denen das FG nicht abgeholfen hat, richten sich gegen die Anordnungen von Sicherheitsleistungen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt: Das FG habe verkannt, daß eine Sicherheitsleistung nicht zumutbar sei, wenn - wie hier - besonders ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Steueranforderungen bestehen (BFH-Urteil VII 143/65 vom 1. Februar 1966, BFH 84, 455, BStBl III 1966, 166). Der Steueranspruch werde nicht durch die weitere Aussetzung gefährdet, sondern sei von vornherein gefährdet gewesen (dazu FG München und Rheinland-Pfalz, Entscheidungen der Finanzgerichte 1963 S. 434 - EFG 1963, 434 -, und 1968, 364). Es seien Umsatzsteueransprüche in Höhe von ...DM im Streit. Der Gewinn habe im gleichen Zeitraum nur ...DM betragen und reiche einschließlich des Eigenkapitals nicht entfernt aus, um den geltend gemachten Steueranspruch zu erfüllen. Es sei ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich, eine Sicherheitsleistung zu erbringen (BFH-Beschluß I B 73/67 vom 9. April 1968, BFH 92, 89, BStBl II 1968, 456). Die Hauptlieferantin, die Firma H-GmbH, sei nicht bereit, ihm eine Bürgschaft zu gewähren. Auch die sonstigen Lieferanten und Banken hielten das Mißverhältnis zwischen Gewinn und streitigem Steueranspruch von einer Bürgschaft ab. Sollte der BFH aber eine Sicherheitsleistung anordnen, müsse Art und Ausmaß bestimmt werden. Seine Vermögensverhältnisse seien bekannt. Es komme allenfalls eine Sicherheitsleistung in Höhe der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung eines angemessenen Lebensunterhalts in Betracht; das sei etwa ein Drittel der streitigen Steueransprüche.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlüsse des FG vom 9. Oktober 1969 insoweit aufzuheben, als die Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden ist, hilfsweise Sicherheitsleistung in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe, die auf seine wirtschaftlichen Möglichkeiten Rücksicht nimmt, anzuordnen. Das FA hält die Beschwerden für unbegründet. Es führt aus: Der Steueranspruch sei erheblich gefährdet. Nach Feststellungen der Steuerfahndung habe der Beschwerdeführer nach dem Bilanzstichtag 30. Juni 1969 Pachtvorauszahlungen in Höhe von ...DM und Kautionen in Höhe von ...DM geleistet. Dadurch seien dem Unternehmen sämtliche liquiden Mittel entzogen worden. Der Beschwerdeführer sei imstande, Sicherheiten zu leisten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden, die gemäß §§ 73, 121 FGO verbunden werden, sind begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 FGO die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das FG hat unterlassen zu prüfen, inwieweit die von ihm angenommenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide außer für die Aussetzung der Vollziehung auch Bedeutung für die Anordnung von Sicherheitsleistungen haben. Der BFH hat schon zu § 251 Satz 2 AO a.F. ausgeführt, es sei zu unterscheiden zwischen den Fällen mit zweifelhafter Rechtslage und mit sicheren Erfolgsaussichten; nur in dem ersten Fall hielt er, sofern der Steueranspruch gefährdet war, die Anordnung einer Sicherheitsleistung für gerechtfertigt (Urteil VII 11/61 U vom 11. April 1962, BFH 75, 56, BStBl III 1962, 289). Das Urteil II 124/63 U vom 1. September 1965 (BFH 83, 499, BStBl III 1965, 678) warf ausdrücklich - ohne sie zu beantworten - die Frage auf, ob eine Sicherheitsleistung gefordert werden könne, wenn die Rechtslage eindeutig zugunsten des Steuerpflichtigen spreche. Das vom Beschwerdeführer angezogene BFH-Urteil VII 143/65 (a.a.O.) schließlich hielt eine Sicherheitsleistung für unzulässig, wenn so ernsthafte Bedenken gegen eine dem Abgabenanspruch zugrunde liegende Verordnung vorliegen, daß dem Abgabenschuldner die Leistung einer Sicherheit für den nicht abwälzbaren Anspruch nicht zugemutet werden kann. Die gleichen Grundsätze müssen auch im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO zur Geltung kommen. Sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts so bedeutsam, daß mit großer Wahrscheinlichkeit dessen Aufhebung in Betracht kommt, oder spricht gar die Rechtslage eindeutig zugunsten des Steuerpflichtigen, so ist eine Sicherheitsleistung unzumutbar. Die Sicherheitsleistung dient einem öffentlichen Interesse; Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Prozeßausgang sollen vermieden werden. Dieses öffentliche Interesse entfällt, wenn mit Gewißheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozeßausgang zu erwarten ist. Dabei bleibt zu beachten, daß es sich bei der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nur um eine summarische handeln kann, die der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen darf.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten ein für das FA günstiger Ausgang in den Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer kann sein Begehren auf Steuerfreiheit, wie FA und BdF einräumen, auf den Wortlaut des § 4 Nr. 19a UStG 1967 stützen. Er ist blind und beschäftigt nicht mehr als zwei Arbeitnehmer. Die Tankstellenverwalter sind selbständige Agenten und können keine Arbeitnehmer sein (§ 1 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -). Die beiden Angestellten im Steuerlager sind zwar Arbeitnehmer. Sie schulden ihre Arbeitskraft jedoch der Firma R und sind daher nicht bei dem Beschwerdeführer beschäftigt (§ 1 Abs. 3 LStDV). § 4 Nr. 19a UStG 1967 kann nicht entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß die Tankstellenverwalter und die im Steuerlager tätigen Angestellten wie Arbeitnehmer des Beschwerdeführers behandelt werden. BdF und FA haben bisher nicht präzisieren können, welchen Gehalt und welches Ausmaß die von ihnen erstrebte Auslegung gegen den Wortlaut des § 4 Nr. 19a UStG 1967 haben soll. Der BdF hat in seinem Erlaß vom 5. Februar 1969 (a.a.O.) auf die "Vervielfältigung der Arbeitskraft" und auf die "wirtschaftliche Funktion, die sonst unselbständigen Arbeitskräften übertragen werden müßte", hingewiesen. In einem weiteren Erlaß vom 10. März 1969 (UStR 1969, 140) hat er ausgeführt, davon würden nicht nur die selbständigen Tankstellenverwalter, sondern auch deren Arbeitnehmer betroffen. Das FA hat in Anwendung dieser Kriterien auch die Angestellten der Firma R im Steuerlager einbezogen und zu erwägen gegeben, ob nicht auch die Firma H-GmbH und der Steuerbevollmächtigte, jeweils mit ihren Angestellten, die Arbeitskraft des Beschwerdeführers vervielfältigen. Danach könnte Blinden die Steuerfreiheit so gut wie gar nicht mehr gewährt werden. Es ist in einer arbeitsteiligen Wirtschaft üblich, Dienste anderer Unternehmen und deren Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Soll § 4 Nr. 19a UStG 1967 bei einer Auslegung gegen den Wortlaut noch einen Sinn behalten, wird allenfalls an eine Einbeziehung der Dienstleistungsunternehmer gedacht werden können, die zu dem Blinden in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Darunter könnten die Tankstellenverwalter begriffen werden, die als Handelsvertreter zu dem Beschwerdeführer in einem ständigen engen Pflichtverhältnis stehen (§§ 84ff. HGB), nicht jedoch die das Steuerlager verwaltenden Firmen und deren Bedienstete. Aber auch in dieser Bedeutung ist eine Auslegung gegen den Wortlaut des § 4 Nr. 19a UStG nicht möglich. Eine solche setzt voraus, daß eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. außer der vom BdF zitierten Rechtsprechung BFH-Urteile I 113/52 U vom 10. Februar 1953, BFH 57, 254, BStBl III 1953, 102; III 193/60 S vom 11. Dezember 1964, BFH 81, 222, BStBl III 1965, 82). Davon kann nicht die Rede sein. Das Blindenprivileg enthält seit seiner Einführung im Jahre 1923 lediglich die Einschränkung, daß der Blinde nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen dürfe. Weitere Einschränkungen hinsichtlich des Unternehmensumfangs sind nicht gemacht worden, obwohl der Reichstag, auf dessen Entschließung das Privileg zurückgeht, feste Umsatzgrenzen angeregt hatte (Popitz, a.a.O.). Diese Regelung ist in mehreren Neufassungen des UStG und der UStDB übernommen worden, zuletzt in § 4 Nr. 19a UStG 1967. Mag der Gesetzgeber auch stets an Blindenunternehmen kleinen Umfangs gedacht haben, so kann ihm doch nicht verborgen geblieben sein, daß die Arbeitnehmerzahl kein zuverlässiger Maßstab für die Größe eines Unternehmens ist. Zunehmende Arbeitsteilung und Rationalisierung (Automation) gestatten es, auch ohne oder mit wenig Arbeitnehmern große Umsätze zu erzielen, indem auf die Dienstleistungen von anderen Unternehmen oder Maschinen zurückgegriffen wird. Auch kann die Auswertung der geistigen Arbeitskraft von Unternehmern und wenigen Arbeitnehmern im Einzelfall zu beachtlichen Umsätzen führen. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Möglichkeiten das Blindenprivileg stets an der Arbeitnehmerzahl ausrichtete, so muß angenommen werden, daß er Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht ausschließen wollte. Die vom BdF angeführte Entschließung des Reichstags erstrebte allerdings lediglich eine Begünstigung für blinde "Korb-, Bürsten-macher usw.". Daraus kann jedoch nicht auf die Vorstellungen der späteren Gesetz- und Verordnungsgeber geschlossen werden. Der Reichstag ging einmal davon aus, daß nur der Handel mit Eigenerzeugnissen begünstigt werden sollte. Zum anderen meinte er, da er Billigkeitsmaßnahmen nach § 108 AO (später § 131 AO) anregte, die Voraussetzungen dieser Vorschrift dartun zu müssen. Schon der Verordnungsgeber des Jahres 1923 löste sich von diesen Vorstellungen und entschied sich für die noch heute geltende wesentlich weitere Fassung. Etwas anderes kann auch aus der mißbilligenden Einstellung eines Abgeordneten zur kommerziellen Ausnutzung des Blindenprivilegs im Mineralölhandel nicht entnommen werden. Äußerungen eines Abgeordneten zu einem seit längerem verabschiedeten Gesetz können auch dann nicht als Ausdruck des Gesetzgeberwillens gewertet werden, wenn der Abgeordnete an der Entstehung des Gesetzes maßgeblich beteiligt war.

Die Steuerbefreiung des Beschwerdeführers verstößt nicht gegen Art. 3 GG. § 4 Nr. 19a UStG verschafft allerdings, wie dem BdF zuzugeben ist, dem blinden Mineralölunternehmer, der mit Agenten arbeitete, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht blinden Unternehmern und gegenüber blinden Unternehmern, die mit unselbständigen Tankstellenverwaltern arbeiten. Der Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht blinden Unternehmern beruht auf § 4 Nr. 19a UStG 1967. Diese Vorschrift ist im UStG 1967 aus sozialen Gründen beibehalten worden (Bundestags-Drucksache IV/1590 A VI 4, V/1581 Allgemeines 4d). Blinde sind im wirtschaftlichen Leben benachteiligt. Der Gesetzgeber darf ihnen Erleichterungen (u.a. Steuerbefreiungen) gewähren. Die Frage, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19a UStG 1967 zugunsten der Blinden zu weit gefaßt ist, kann im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dem die Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt werden müßte, kann allenfalls eine Norm (möglicherweise auch Teile der Norm) für nichtig erklären (§§ 78, 82 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder feststellen, daß die Norm oder Teile von ihr gegen den Gleichheitssatz verstoßen (BVerfG-Beschluß 1 BvR 679/64 vom 13. Dezember 1967, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 23 S. 1, BStBl II 1968, 549). Es hätte jedoch keine Möglichkeit, dem § 4 Nr. 19a UStG 1967 weitere einschränkende Tatbestandsmerkmale hinzuzufügen, wie es der BdF erstrebt. Die Benachteiligung blinder Unternehmer, die unselbständige Tankstellenverwalter beschäftigen, kann nicht an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen werden. Die wirtschaftliche Ausgangsposition beider Gruppen von blinden Unternehmern ist dieselbe. Wenn eine Gruppe sich dazu entschließt, unselbständige Tankstellenverwalter zu beschäftigen, beruht die Benachteiligung nicht auf dem Gesetz, sondern auf diesem Entschluß. Die Umsatzsteuer ist weitgehend eine Rechtsgestaltungssteuer. Rechtsgestaltungen, die sich für den Steuergläubiger als ungünstig erweisen, können nicht über Art. 3 GG korrigiert werden.

Das FG kündigt an, es werde prüfen, ob Zusammenhänge zwischen Beschwerdeführer, Lieferanten, Tankstellenverpächtern und Tankstellenverwaltern bestehen. Wird als Ergebnis dieser Prüfung zugunsten des FA unterstellt, alle oder einige der Genannten hätten zur kommerziellen Ausnutzung des Blindenprivilegs zusammengewirkt, ändert sich nichts an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide. Auch das FA behauptet nicht, die Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit den wirtschaftlich stärkeren Lieferanten und Tankstellenverpächtern seien nur zum Schein getroffen worden (§ 5 Abs. 1 StAnpG). Für die Ernstlichkeit der Vereinbarungen spricht, daß dem Beschwerdeführer ein beachtlicher Gewinnanteil verbleibt. Im übrigen wären die Umsätze bei Annahme von Scheingeschäften den Hintermännern zuzurechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StAnpG) und könnten nicht beim Beschwerdeführer steuerpflichtig werden. Auch bei Annahme eines Mißbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 StAnpG) würde keine Steuerpflicht des Beschwerdeführers eintreten. Sollten die Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit den anderen Beteiligten wirtschaftlich unangemessen im Sinne dieser Vorschrift sein, müßte die Umsatzsteuer so erhoben werden, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre (§ 6 Abs. 2 StAnpG), also bei den Hintermännern unter Ausschaltung des Beschwerdeführers. Würde nur auf die Tankstellenverwalterverträge abgestellt, erscheine es nicht unangemessen, daß nach ihrer Gestaltung die Selbständigkeit der Tankstellenverwalter erhalten blieb. Tankstellenverwalter sind üblicherweise selbständig (Agenten oder Eigenhändler) - vgl. zuletzt BFH-Urteil V R 127/66 vom 21. August 1969, BStBl II 1969, 716 -. Eine Rechtsgestaltung, die einer Übung des Wirtschaftslebens folgt, ist angemessen im Sinne des § 6 StAnpG.

Die Beschlüsse des FG sind aus diesen Erwägungen dahin abzuändern, daß die Anordnung von Sicherheitsleistungen entfällt. Abzuändern sind auch die Kostenentscheidungen des FG. Die Kosten des gesamten Vollziehungsaussetzungsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Der Streitwert wird gemäß § 140 Abs. 3 FGO für die Beschwerden auf 42.803DM festgesetzt. Das ist die Hälfte der Streitwerte beider Vollziehungsaussetzungsverfahren. Im allgemeinen wird der Anordnung einer Sicherheitsleistung nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Wenn jedoch - wie hier - die Sicherheitsleistung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährden würde, muß der Streit um die Anordnung der Sicherheitsleistung mit einem höheren Anteil berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68719

BStBl II 1970, 127

BFHE 1970, 240

BFHE 97, 240

DB 1970, 284

HFR 1970, 107

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