Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Gegen Entscheidungen des FG im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Hierfür gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend (Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ für die Streitjahre gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) berichtigte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - statt der bisher berücksichtigten Verluste - mit null DM ansetzte. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben diese Bescheide angefochten. Des weiteren haben sie gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Diesen Antrag hat das FG abgelehnt; der Beschluß ist ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluß des FG Beschwerde ,,wegen Nichtzulassung" eingelegt. Sie machen geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO habe. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend (Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG).

Die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des FG im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist damit an die Zulassung in der finanzgerichtlichen Entscheidung gebunden. Der Hinweis auf § 115 Abs. 2 FGO besagt lediglich, daß die dort unter Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien für eine solche Zulassung maßgebend sind. Die Entscheidung über die Zulassung selbst ist jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des FG gestellt. Denn eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist für die Fälle der Aussetzung der Vollziehung im Gesetz nicht vorgesehen. Das ergibt sich aus Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG, der ausdrücklich nur § 115 Abs. 2 FGO, nicht aber auch § 115 Abs. 3 FGO, anführt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241, und vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, daß gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423929

BFH/NV 1988, 255

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