Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenidentische Gesellschaften

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, wann von der Existenz einer zweiten personenidentischen Gesellschaft auszugehen ist, ist höchstrichterlich geklärt.

2. Die Verwendung getrennter Bezeichnungen im Geschäftsverkehr ist ein Indiz dafür, daß zwei Gesellschaften existieren. Es reicht aber aus, daß die Existenz der zweiten Gesellschaft überhaupt nach außen erkennbar geworden ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesfinanzhofs abgewichen. In seinem Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 120/87 (BFH/NV 1991, 319) hat der erkennende Senat entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) nicht den Rechtssatz aufgestellt, die Annahme zweier Personengesellschaften sei zwingend davon abhängig, daß diese unter verschiedenen Bezeichnungen nach außen auftreten. Vielmehr heißt es in den Entscheidungsgründen jenes Urteils, der Senat habe die Annahme getrennter Gesellschaften insbesondere davon abhängig gemacht, daß die Gesellschaften unterschiedliche Bezeichnungen führen, daß sie getrennte Gesellschaftsvermögen haben und deswegen auch eine getrennte Ergebnisermittlung durchführen. Daß das Auftreten unter getrennten Bezeichnungen nicht im Sinne einer conditio sine qua non gemeint war, kann auch daraus entnommen werden, daß in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 10. November 1983 IV R 86/80 (BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152) Bezug genommen wird. Dort hatte der Senat ausgeführt, es sei zu prüfen, ob gesonderte Gesellschaften hätten gegründet werden sollen, insbesondere, ob die Geschäfte unter derselben Bezeichnung betrieben worden seien. Die Verwendung getrennter Bezeichnungen im Geschäftsverkehr ist sonach nur ein Indiz dafür, daß eine zweite Gesellschaft gegründet worden ist. Zwingend ist lediglich, daß die Existenz der zweiten Gesellschaft überhaupt nach außen erkennbar geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684 unter 2. c, und vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 unter 2. a), was in unterschiedlicher Weise denkbar ist. Um entscheiden zu können, ob eine oder zwei Personengesellschaften gegründet worden sind, muß das Tatsachengericht demgemäß sämtliche Umstände des Einzelfalls, die Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage bieten, aufklären und die dabei getroffenen Feststellungen dahingehend bewerten, ob sie den Schluß auf die Gründung einer zweiten Gesellschaft zulassen.

Davon ist zutreffend auch das FG ausgegangen und hat Tatsachenfeststellungen zu verschiedenen Indizien getroffen. Da Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, sind diese Tatsachenfeststellungen für den erkennenden Senat bindend. Im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist ferner, ob die aus den festgestellten Indizien gezogenen Schlüsse des FG zutreffend sind, denn auch Schlußfolgerungen tatsächlicher Art gehören zu den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen i. S. des §118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §118 Rz. 29, m. w. N.).

2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, daß die Frage, wann von der Existenz einer zweiten personenidentischen Gesellschaft auszugehen ist, bereits höchstrichterlich geklärt und deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung ist. Auch das Urteil des BFH vom 10. August 1994 I R 133/93 (BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171) hat insoweit keine neuen Unklarheiten aufkommen lassen, denn es fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach die Erkennbarkeit der zweiten Gesellschaft je nach den Umständen des Einzelfalls aus unterschiedlichen Indizien abzuleiten ist.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67240

BFH/NV 1998, 847

DStRE 1998, 789

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