Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten bei Unterliegen nach Zurückverweisung

 

Leitsatz (NV)

Für die Kostenpflicht bei Unterliegen erst im weiteren Rechtsgang ist das endgültige Ergebnis maßgebend.

 

Normenkette

FGO § 143 Abs. 2, § 135 Abs. 1; GKG § 54 Nr. 1, § 58 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Durch Vorbescheid des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 1980 wurde auf die Revision des Erinnerungsführers die dessen Klage abweisende Vorentscheidung aufgehoben; die Sache wurde an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wurde. Im zweiten Rechtsgang wies das FG durch Urteil vom 6. Februar 1985 die Klage aus anderen Gründen abermals ab und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf. Durch Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH vom 24. Februar 1986 wurden unter Bezugnahme auf das Urteil im zweiten Rechtsgang die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wie folgt angesetzt . . . (Verfahren im allgemeinen . . . Vorbescheid).

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung, zu deren Begründung der Erinnerungsführer geltend macht, ihm seien durch das Urteil vom 6. Februar 1985 nicht die Kosten des ersten Rechtsganges auferlegt worden; die Kostenentscheidung in diesem Urteil decke lediglich die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtsgang. Es sei sinngerecht, ihn - Erinnerungsführer - von den Kosten des Revisionsverfahrens freizustellen, da er im ersten Rechtsgang kein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt habe. § 49 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sei durch § 54 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG außer Kraft gesetzt. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Erinnerungsführer schuldet die gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzten Kosten, insbesondere die Gebühren, die in zutreffender Höhe bestimmt worden sind (§ 11 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2, § 11 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nrn. 1310 und 1313 GKG), schon als ,,Entscheidungsschuldner" nach § 54 Nr. 1 GKG, und zwar aufgrund der im Urteil vom 6. Februar 1985 getroffenen Kostenentscheidung. Sie beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und umfaßt die Kosten des gesamten Verfahrens, auch die für den ersten Rechtsgang, unter Einschluß der Kosten des Revisionsverfahrens, über die das FG nach dem Urteil des BFH vom 10. Juli 1980 mit zu befinden hatte (vgl. § 143 Abs. 2 FGO). Unerheblich ist, daß der Erinnerungsführer im Revisionsverfahren die Aufhebung des ersten Urteils des FG und die Zurückverweisung der Sache an das FG erreicht hatte. Denn für die Kostenpflicht bei Unterliegen kommt es nur auf das endgültige Ergebnis an. Obsiegt ein Beteiligter zunächst im Revisionsverfahren, weil er eine Zurückverweisung an das FG erreicht, unterliegt er dann aber - wie der Erinnerungsführer - vor dem FG endgültig, so hat er auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 135 Anm. 1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 135 FGO Tz. 8).

Im übrigen ist der Erinnerungsführer auch ,,Antragsschuldner" (§ 49 GKG). Die Kostenpflicht des Antragsschuldners wird durch die sonstiger Kostenschuldner nicht aufgehoben. Aus § 58 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt sich nur, daß Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 und 2 GKG vor anderen Kostenschuldnern haften. Ein dritter vorrangig haftender Kostenschuldner ist nicht ersichtlich.

Verjährung ist nicht eingetreten, da das Verfahren erst durch die Kostenentscheidung im Urteil vom 6. Februar 1985 beendet worden, die vierjährige Verjährungsfrist mithin noch nicht vollendet ist (vgl. § 10 Abs. 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423414

BFH/NV 1987, 319

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