Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Besetzungsrüge i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO liegt nur vor, wenn durch eine Maßnahme, die die Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.

2. Mit der Rüge, die Ladungsfrist sei nicht gewahrt, ist ein Verfahrensfehler i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht schlüssig vorgetragen.

3. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist nicht schon dann beeinträchtigt, wenn eine Sache nicht ordnungsgemäß aufgerufen wurde.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 90-91, 94, 105 Abs. 2 Nrn. 4-5, § 116 Abs. 1 Nrn. 1, 3-4; GVG § 21e Abs. 3, § 169

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1983, 1984 und 1985 als unzulässig abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen die Urteile des FG Revision und Beschwerde wegen Nicht zulassung der Revision eingelegt. Er hat zugleich beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 3. März 1993 und vom 17. März 1993 zu berichtigen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts (§§ 90, 91, 119 Nrn. 1, 4, 5 und 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie der Art. 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO. Bei Eingang der Klagen sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG dessen 7. Senat für die Entscheidung in dieser Sache zuständig gewesen. Im 7. Senat sei Richter am Finanzgericht A zum Berichterstatter in den vorliegenden Sachen bestellt worden. Nachdem dieser Richter durch Beschluß des Präsidiums dem 1. Senat des FG zugeteilt worden sei, sei zugleich die Geschäftsverteilung des FG dahin geändert worden, daß ein Teil der Fälle, die zum Dezernat des Richters am Finanzgericht A beim 7. Senat gehörten, dem 1. Senat übertragen worden seien; die Zuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Bezirk des beklagten Finanzamts (FA) sei jedoch beim 7. Senat geblieben. Diese Zuständigkeitsregelung sei willkürlich und verletze das Gebot des gesetzlichen Richters. "Gesetzlicher Richter" sei im übrigen nicht der 1., sondern der 7. Senat des FG, weil nur dieser Senat im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klagen der für den Kläger vorhersehbare gesetzliche Richter gewesen sei.

Der Kläger sei in den Verfahren vor dem FG auch nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, weil die Ladungen zur mündlichen Verhandlung vom 3. März 1993 und vom 17. März 1993 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien.

Das FG habe somit die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 91 FGO) nicht eingehalten; damit sei zugleich das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden. Der Kläger habe sich auf die mündliche Verhandlung nicht ausreichend vorbereiten können.

Die angefochtenen Urteile seien auf münd liche Verhandlung ergangen, bei denen die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden seien. Das FG habe die Sachen nicht ordnungsgemäß aufgerufen. Die Öffentlichkeit sei nur gewahrt, wenn sich jeder Interessierte ohne Schwierigkeit über Ort und Zeit der Verhandlung Kenntnis verschaffen könne. Das sei nur möglich, wenn in der Zeugenhalle des Gerichts ein Aufruf zur Sache (§ 92 Abs. 2 FGO) mit Angabe des Sitzungssaales erfolge; das gelte jedenfalls dann, wenn von der Zeugenhalle mehrere Sitzungssäle abgingen und gleichzeitig mehrere Sitzungen verschiedener Senate stattfänden. Der Aushang am Eingang zum jeweiligen Verhandlungssaal sei nicht ausreichend.

Die angefochtenen Urteile setzten sich nicht mit den Einwendungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegen die fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens und gegen die Besetzung des FG auseinander. Insoweit seien die Urteile nicht mit Gründen versehen. Das FG habe ein selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unzulässig.

1. Die Revisionen VIII R 80--82/93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§§ 121, 73 Abs. 1 FGO).

2. Die Zusammensetzung des erkennenden Senats entspricht den Anforderungen an den gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, daß der Berichterstatter von vornherein festgelegt sein müsse (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311). Auch fordert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, daß in jedem konkreten Einzelfall vorab feststeht, welche Mitglieder des Senats im Laufe des Geschäftsjahres bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mitwirken. Anhand dieser Vorschrift ist lediglich zu prüfen, ob der Vorsitzende bei der Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter willkürfrei verfahren ist (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Anhaltspunkte für eine willkürliche Maßnahme des Vorsitzenden sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter entspricht vielmehr dem nach § 21 g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgestellten Geschäftsverteilungsplan des VIII. Senats für das Geschäftsjahr 1994 vom 16. Dezember 1993 und dem Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 20. Dezember 1991, geändert durch Verfügung vom 10. März 1992, über die Grundsätze über die Zuschreibung der Streitfälle auf die einzelnen Senatsmitglieder. Danach sind für das Aufgabengebiet Gerichtsverfahrensrecht neben Richter am Bundesfinanzhof B Richter am Bundesfinanzhof C zuständig. Die Bestimmung des Mitberichterstatters entspricht ebenfalls dem senatsinternen Mitwirkungsplan vom 16. Dezember 1993. Nach dessen Abschn. III Nr. 1 ergibt sich der Mitberichterstatter i. d. R. aus den Endziffern der Aktenzeichen des erkennenden Senats, die den einzelnen Richtern in genau festgelegter Reihenfolge zugeordnet sind. Für die Endziffern 1 und 2 ist dies Richter am Bundesfinanzhof D; abweichend von der Zuständigkeitsbestimmung nach Endziffern kann der Vorsitzende einen anderen Richter zum Mitberichterstatter bestimmen, wenn dieser mit einer zuvor zugeschriebenen Sache befaßt war oder ist, die mit der neuen Sache sachlich zusammenhängen (Abschn. III Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans 1994). Diese Regelung greift ein für die Übernahme der Mitberichterstattung in der Sache VIII R 80/93, für die nach der Endziffernregelung Richter am Bundesfinanzhof B als Mitberichterstatter zuständig wäre. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit den Sachen VIII ... , VIII ... , VIII ... , bei denen ebenfalls Richter am Bundesfinanzhof D zum Mitberichterstatter bestellt wurde, ist dieser auch für die Sache VIII R 80/93 zuständig.

Der erkennende Senat ist derzeit mit sechs planmäßigen Mitgliedern besetzt. Diese Überbesetzung ist unter verfassungsrecht lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung auf seine Ausführungen im Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 Bezug.

3. Die Revision ist nicht nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft. Die zulassungsfreie Ver fahrensrevision ist nur zulässig, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest einer der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahrensfehler schlüssig gerügt worden ist, d. h., wenn die zur Begründung des Verfahrensverstoßes angeführten Tatsachen -- ihre Richtigkeit unterstellt -- einen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568). Die vorliegenden Revisionen genügen diesen Anforderungen nicht.

a) Die Rüge des Klägers, die vom Präsidium während des Geschäftsjahrs 1992 beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung (§ 21 e Abs. 3 GVG) sei insofern rechtswidrig, als lediglich "bestimmte" Fälle von dem 7. auf den 1. Senat übertragen worden seien, ist nicht geeignet, einen Besetzungsmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu begründen. Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn durch eine Maßnahme, die die Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538 m. w. N.). Eine zulässige (schlüssige) Besetzungsrüge i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO erfordert eine Auseinandersetzung des Revisionsklägers mit den Einzelheiten der entsprechenden Geschäftsverteilung, im Streitfall also mit den im Beschluß des Präsidiums vom 6. Juli 1992 getroffenen Anordnungen. Eine solche Auseinandersetzung ist schon deshalb erforderlich, weil die Besetzungsrüge nur durchgreifen kann, wenn Willkür vorliegt (BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 17/87, BFH/NV 1988, 307). Der Kläger hätte deshalb im einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Maßnahmen zur Änderung der Geschäftsverteilung das Präsidium in dem vom Kläger beanstandeten Beschluß vom 8. Juli 1992 angeordnet hat. An Darlegungen dieser Art fehlt es im Streitfall. Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, dem 1. Senat seien anläßlich des Wechsels von Richter am Finanzgericht A vom 7. in den 1. Senat nur "bestimmte Fälle" aus dem bisherigen Aufgabenbereich des 7. Senats übertragen worden, ist nicht schlüssig dargetan, daß das Präsidium bei der Änderung der Geschäftsverteilung willkürlich (sachfremd) verfahren ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, nach welchen Kriterien das Präsidium die Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen hat. Der erkennende Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Beschluß des Präsidiums vom 8. Juli 1992 rechtmäßig war.

b) Die vom Kläger vorgebrachte Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO schlüssig darzutun.

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die Revision ohne Zulassung statthaft, wenn gerügt wird, ein Beteiligter sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten Verfahrensmängeln wird deutlich, daß die zulassungsfreie Revision nur bei Vorliegen besonders schwerer Verstöße gegen die Verfahrensordnung gegeben ist, insbesondere dann, wenn ein Beteiligter im Prozeß überhaupt nicht vertreten ist (BFH-Beschluß vom 25. Juli 1979 VI R 3/79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654). Mit dem Vorbringen des Klägers, nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein, ist ein schwerwiegender Verfahrensverstoß in diesem Sinne nicht vorgetragen worden (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1986 IV B 59--61/86, IV B 66/86, BFH/NV 1988, 643). Der Kläger macht nicht schlüssig geltend, er sei im Verfahren nicht vertreten gewesen, denn es ist unstreitig, daß sein Prozeßbevollmächtigter von dem Termin Kenntnis hatte und an ihm teilgenommen hat. Er behauptet vielmehr, wegen eines Zustellungsmangels sei die Ladungsfrist nicht gewahrt und er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich ausreichend auf den Termin vorzubereiten. Mit diesem Vorbringen wird die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) gerügt. Dieser Verfahrensverstoß gehört jedoch nicht zu den Mängeln, die die zulassungsfreie Revision eröffnen.

c) Mit dem Vorbringen, das FG habe die Sachen des Klägers nicht ordnungsgemäß aufgerufen, ist ein Mangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO nicht schlüssig dargetan. Der Senat kann offenlassen, ob der Vorsitzende des FG die Sachen des Klägers deutlich hörbar und verständlich vor dem Sitzungssaal aufgerufen hat, wie es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75 (BVerfGE 42, 364, 370 f.) zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erforderlich ist. Denn mit der Behauptung, die Sache sei nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden, kann die Rüge mangelnder Öffentlichkeit des Verfahrens nicht schlüssig begründet werden (ebenso: BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 IX R 129/83, nicht veröffentlicht -- NV --). Die von § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG geforderte Öffentlichkeit der münd lichen Verhandlung ist gewahrt, wenn ein unbestimmter Personenkreis die Möglichkeit hat, die Verhandlung an Ort und Stelle zu verfolgen (BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 98--100/90, BFHE 166, 524, BStBl II 1992, 411). Hierfür genügt es, daß der Raum, in dem die Verhandlung stattfindet, grundsätzlich für jedermann zugänglich ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung in welcher Sache stattfindet (BFH-Urteil vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392 BStBl II 1977, 431).

Soweit in dem Vorbringen des Klägers die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sein sollte, kann sie die zulassungsfreie Verfahrensrevision nicht eröffnen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängeln gehört.

d) Die Verfahrensrüge des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO dient wie die Bestimmung des § 105 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FGO, wonach das Urteil einen Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten muß, der Sicherstellung, daß die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Wiedergabe des Tatbestandes ist erforderlich, damit die Beteiligten erkennen können, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.

Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen war (BFH-Beschluß vom 17. September 1991 X R 19/91, BFH/NV 1992, 750 m. w. N.). Ob das Gericht auf alle Gesichtspunkte sowie den gesamten Akteninhalt eingegangen ist und zutreffende Schlußfolgerungen gezogen hat, ist keine Frage der fehlenden Begründung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Mängel dieser Art können zwar formelles oder materielles Recht verletzen, sie eröffnen jedoch keine zulassungsfreie Revision. Das angefochtene Urteil enthält einen Tatbestand und Entscheidungsgründe i. S. des § 105 Abs. 2 FGO.

Im Streitfall macht der Kläger lediglich geltend, das FG habe sich nicht mit seinen Einwendungen gegen die Besetzung des FG und gegen die mangelnde Öffentlichkeit des Verfahrens auseinandergesetzt. Diese Rüge betrifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht das Fehlen einer rechtlichen Begründung der Entscheidung selbst, sondern allenfalls einen Fehler des -- vor oder bei der Entscheidungsfindung -- zu beachtenden Verfahrens (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1994 III R 44/93, BFH/NV 1994, 885). Die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler waren entweder mit der Nicht zulassungsbeschwerde (Verletzung des Rechts auf Gehör durch fehlerhaften Aufruf der Sache) oder mit der Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO (mangelhafte Besetzung) geltend zu machen (vgl. dazu oben unter a).

4. Der Kläger hat gleichzeitig neben den vorliegenden Verfahrensrevisionen Beschwerden wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Erfolg der Nicht zulassungsbeschwerden hat keine Auswirkungen auf die wegen mangelhafter Begründung unzulässig erhobenen Verfahrensrevisionen (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; anderer Ansicht Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Tz. 6 a und § 120 Tz. 16).

5. Der Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls des FG wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, da er beim BFH gestellt wurde. Nach § 94 FGO gelten für die Niederschrift die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht die Entscheidung über einen Antrag auf Protokollberichtigung allein demjenigen Richter zu, der das Protokoll unterschrieben hat. Das Rechtsmittelgericht ist deshalb nicht befugt, über einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift des Instanzgerichts zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Es ist keine mangelhafte Sachbehandlung durch das FG ersichtlich, die nach § 8 des Gerichtskostengesetzes die Nichterhebung der Gerichtskosten als geboten erscheinen ließe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420269

BFH/NV 1995, 416

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