Leitsatz (amtlich)

1. Das Begehren eines aus einer KG ausgeschiedenen Gesellschafters, ihm die Einheitswertbescheide des Betriebsvermögens der Gesellschaft für frühere Jahre bekanntzugeben, ist auf den Erlaß von Verwaltungsakten und nicht auf eine andere Leistung gerichtet.

2. Der Streitwert einer solchen Verpflichtungsklage beträgt 10 v. H. des Streitwerts, der für eine Klage gegen den Einheitswertbescheid selbst zu bemessen wäre.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1, § 140 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) war Kommanditistin der Firma C in S. Am 31. Dezember 1970 ist sie aus der Gesellschaft augeschieden. Mit Schreiben vom 25. Februar 1973 beantragte sie bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (FA), ihr die Einheitswertbescheide des Betriebsvermögens, die nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft für frühere Jahre ergangen seien, vollständig bekanntzugeben. Bisher waren ihr diese Bescheide nur auszugsweise, d. h. nur mit dem auf sie entfallenden Anteil am Einheitswert bekanntgegeben worden. Das FA lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 15. März 1973 ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß die bisher der Beschwerdeführerin übersandten Bescheide alle Angaben enthielten, die für ihre Besteuerung von Bedeutung seien. Wegen weiterer Einzelheiten verwies es die Beschwerdeführerin an die Gesellschaft. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Antrag Verpflichtungsklage.

Am 12. Dezember 1973 erteilte das FA der Beschwerdeführerin die beantragten Bescheide.

Nunmehr erklärten die Beschwerdeführerin und das FA die Hauptsache für erledigt und beantragten jeweils, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz sah die Klage mangels Vorverfahrens als unzulässig an und erlegte der Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 138 Abs. 1 FGO die Kosten auf. Den Streitwert setzte es auf 10 v. H. der auf die Beschwerdeführerin entfallenden (positiven und negativen) Einheitswertanteile von insgesamt 3 579 535 = 35 795 DM fest.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend:

Die von ihr erhobene Verpflichtungsklage sei ohne Vorverfahren zulässig gewesen. Denn sie habe nicht den Erlaß von Steuerbescheiden beantragt, sondern lediglich begehrt, daß die Bescheide, die gegenüber der Komplementärin der Firma C bereits wirksam erlassen waren, auch ihr gegenüber gemäß § 91 AO bekanntgegeben werden. Die Vorschriften der §§ 229 Nr. 3 und 230 Abs. 2 AO träfen also hier nicht zu. Auch das Schreiben des FA vom 15. März 1973 habe keinen (Ablehnungs-) Bescheid dargestellt, da bei ihm alle Voraussetzungen, die an einen Bescheid nach der AO zu stellen seien, gefehlt hätten. So sei ihr nur die unmittelbare Klageerhebung übriggeblieben. Den Streitwert hält sie mit einem Betrag von 3 000 DM für angemessen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat nur hinsichtlich der Streitwertfestsetzung teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die von der Beschwerdeführerin erhobene Verpflichtungsklage mangels Vorverfahrens unzulässig war (§ 44 Abs. 1 FGO). Der mit Schreiben vom 25. Februar 1973 an das FA gestellte Antrag, ihr alle nach ihrem Ausscheiden aus der KG erlassenen Einheitswertbescheide mit ihrem vollkommenen Inhalt bekanntzugeben, war auf den Erlaß von Verwaltungsakten und nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - lediglich auf die Bekanntgabe von bereits früher erlassenen Verwaltungsakten gerichtet. Die Beschwerdeführerin will mit ihrer Meinung dartun, daß sie von dem FA lediglich eine andere Leistung, aber keine Verwaltungsakte begehrt habe. Dann wäre ihre Klage nach § 40 Abs. 1 FGO keine Verpflichtungs-, sondern eine Leistungsklage gewesen, für die dann allerdings ein Vorverfahren nicht gegeben gewesen wäre. Dieser Auffassung kann der Senat aber nicht folgen. In bezug auf die Beschwerdeführerin hat das FA erstmals am 12. Dezember 1973 durch die Bekanntgabe der beantragten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheide Steuerverwaltungsakte erlassen. Die früheren Steuerbescheide waren nicht an die Beschwerdeführerin, sondern lediglich an die "Firma C zu Hd. v. Herrn W" gerichtet. Ein wirksamer Steuerbescheid setzt aber voraus, daß der Adressat in ihm genannt ist (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Anm. 14 zu § 91 AO mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführerin ging es gerade darum, an sie gerichtete Bescheide zu erhalten. Das ist übrigens auch die Meinung der Beschwerdeführerin. Denn sonst hätte sie nicht gegen die ihr auszugsweise bekanntgegebenen Feststellungsbescheide gesondert Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, diese Bescheide für nichtig zu erklären, weil sie nicht an sie, sondern nur an die Kommanditgesellschaft adressiert seien.

War aber das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 1973 nicht nur auf eine sonstige Leistung des FA (Bekanntgabe von Verwaltungsakten), sondern auf den Erlaß von Steuerbescheiden selbst gerichtet, dann wäre es gemäß § 229 Nr. 3 oder § 230 Abs. 2 AO notwendig gewesen, daß die Beschwerdeführerin zuvor ein Vorverfahren in Gang setzte, bevor sie Klage erhob. Das wäre der Einspruch nach § 229 Nr. 3 AO oder die Untätigkeitsbeschwerde nach § 230 Abs. 2 AO gewesen, je nachdem, ob man das Ablehnungsschreiben des FA vom 15. März 1973 ebenfalls als einen Verwaltungsakt - wozu der Senat neigt - oder als eine bloß unverbindliche Meinungsäußerung ansieht.

2. War somit die Klage unzulässig, so war es gerechtfertigt, nachdem die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten des Verfahrens nicht nach § 138 Abs. 2, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Dabei kommt es, wie der BFH bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. BFH vom 13. September 1968 VI B 101/67, BFHE 93, 298, BStBl II 1968, 780; vom 3. Februar 1970 VII K 13/68, BFHE 98, 328, BStBl II 1970, 328, und vom 7. Juli 1972 III B 49/71, BFHE 106, 416, BStBl II 1972, 955) weniger auf den Wortlaut des § 138 Abs. 2 FGO als vielmehr auf die systematische Stellung an, welche diese Bestimmung im Rahmen des § 138 FGO gefunden hat. Nach § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das heißt, es kommt darauf an, wie das Verfahren mutmaßlich ausgegangen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Von diesem Grundsatz stellt § 138 Abs. 2 FGO keine Ausnahme, sondern den häufigsten Anwendungsfall dar. Entspricht das FA während des gerichtlichen Verfahrens dem Klagebegehren, so wird vom Gesetz unterstellt, daß das Verfahren im Sinne des Abhilfebescheids ausgegangen wäre, wenn über die Klage durch Urteil entschieden worden wäre. Von dieser gesetzlichen Unterstellung kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn beispielsweise der Kläger zu Unrecht den Folgebescheid statt den Grundlagenbescheid anficht und während des gerichtlichen Verfahrens der Folgebescheid im Sinne des Klagebegehrens nach § 218 Abs. 4 AO geändert wird (BFH-Entscheidung VI B 101/67) oder weil während des Klageverfahrens ein für den Steuerpflichtigen günstiges Merkmal rückwirkend eingetreten ist (BFH-Entscheidungen VII K 13/68 und III B 49/71) oder weil - wie hier - die Klage unzulässig war (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749).

3. Für die Streitwertbemessung gelten folgende Grundsätze:

Bei der Einheitsbewertung wird der Streitwert regelmäßig pauschal nach einem Tausendsatz des streitigen Einheitswertes berechnet (vgl. BFH-Entscheidung vom 14. Februar 1964 III 194/63 U, BFHE 79, 5, BStBl III 1964, 235). In Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens beträgt dieser Pauschsatz in der Regel 20 v. T. des streitigen Wertunterschieds. Werden - wie im vorliegenden Fall - jährlich Einheitswerte festgestellt, so ist es gerechtfertigt, den sonst üblichen Pauschsatz zu halbieren, weil auch das steuerliche Interesse an diesen Einheitswerten sich nur auf ein Jahr erstreckt (vgl. BFH-Entscheidung vom 13. März 1964 III 208/61 U, BFHE 79, 179, BStBl III 1964, 297). Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nicht um die Höhe der Einheitswerte oder ihrer Anteile hieran gestritten hat, sondern daß sie mit ihrer Verpflichtungsklage lediglich ein Tätigwerden des FA (Erlaß von Einheitswertbescheiden) begehrte. Dieser Unterschied macht es notwendig, bei der Streitwertbemessung nur von einem Bruchteil (nämlich 10 % des steuerlichen Interesses = normaler Pauschsatz bei Einheitswertsachen) auszugehen (vgl. für den ähnlichen Fall der Untätigkeitsklage BFH-Entscheidung vom 15. November 1962 IV 70/59 S, BFHE 76, 741, BStBl III 1963, 270, und vom 30. August 1967 VI B 63/67, BFHE 90, 95, BStBl III 1967, 786; siehe auch BFH-Entscheidung vom 25. Juli 1974 IV B 5/74, BFHE 113, 155, BStBl II 1974, 746). Als Ausgangswerte sind die Einheitswerte der KG in voller Höhe und nicht nur die Anteile der Beschwerdeführerin hieran anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Klage gerade erstrebt, daß ihr auch die Einheitswerte der Kommanditgesellschaft und nicht nur auszugsweise ihre Anteile hieran mitgeteilt werden. Außerdem hat sie infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft die Befugnis erhalten (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO), auch die Höhe der Einheitswerte der KG selbst anzufechten. Ohne Bedeutung für die Berechnung des Streitwerts ist, daß der Einheitswert zum 1. Januar 1970 ein negativer Betrag ist.

Es ergibt sich nun folgende Berechnung:

Die Einheitswerte der Gesellschaft betrugen zum

1. Januar 1965 489 000 DM

1. Januar 1966 1 586 000 DM

1. Januar 1967 1 110 000 DM

1. Januar 1968 3 578 000 DM

1. Januar 1969 1 049 000 DM

1. Januar 1970 ./. 1 440 000 DM

9 252 000 DM

davon normaler Pauschsatz (20 v. T.) 185 040 DM

davon die Hälfte 92 520 DM

davon 10 v. H. 9 252 DM

Die Streitwertfestsetzung des FG war entsprechend zu ändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71112

BStBl II 1975, 673

BFHE 1975, 406

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