Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung wesentlicher Beteiligungen im Privat- und Betriebsvermögen

 

Leitsatz (NV)

Der Wortlaut, Sinn und Zweck des § 17 EStG sowie die lediglich stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns rechtfertigen die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung wesentlicher Beteiligungen im Privatvermögen gegenüber den im Betriebsvermögen befindlichen, die regelmäßig als wirtschaftliche Einheit bewertet werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1-2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich behauptet, sie jedoch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Als klärungsbedürftig sieht die Beschwerdeführerin die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen einerseits und von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme von dieser Regel wird dann gemacht, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In einem solchen Fall hat die Beschwerdebegründung jedoch schlüssig darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist. Dazu ist erforderlich, daß ausgehend von der Rechtsprechung des BFH im einzelnen in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte und/oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat. Nicht ausreichend ist es, daß der BFH in der Lage wäre, selbst Gegenstand und Aussage der Kritik herauszufinden. Dies ist mit dem in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO festgelegten Begründungszwang nicht vereinbar (vgl. Beschluß des BFH vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, ständige Rechtsprechung).

Diesen Begründungserfordernissen genügt im Streitfall die Beschwerdeschrift nicht.

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 (BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, 78) u. a. ausgeführt, § 17 EStG knüpfe bezüglich der Selbständigkeit einzelner Geschäftsanteile an einer GmbH an das Zivilrecht an (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --); ferner Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693, 697, m. w. N.). § 17 EStG gehe von der Selbständigkeit der Anteile aus, weil er von "veräußerten Anteilen" und den "Anschaffungskosten der Anteile" spreche. Sinn und Zweck des § 17 EStG, die Wertsteigerung der Anteile im Falle ihrer Veräußerung steuerlich zu erfassen, spreche jedenfalls nicht gegen das Recht des Steuerpflichtigen selber zu bestimmen, welche Anteile er veräußern wolle; denn die künftige Erfassung der Wertsteigerung hinsichtlich früher zu niedrigeren Anschaffungskosten erworbener Anteile bleibe sichergestellt. Die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG stelle keine laufende, nach § 4 Abs. 1, 5 EStG im Wege eines Bestandsvergleiches dar, sondern lediglich eine, nach diesen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung durchzuführende, stichtagsbezogene (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693, 696 m. u. m. f. N. zur ständigen Rechtsprechung). Wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Sachverhalte sei es für den Anwendungsbereich des § 17 EStG nicht geboten, wie bei der laufenden Gewinnermittlung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen (dazu Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 76/71, BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397) die Beteiligung i. S. des § 152 Abs. 2 des Aktiengesetzes auch im Rahmen des § 17 EStG als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.

Diese aus den unterschiedlichen Regelungstatbeständen abgeleitete differenzierende steuerrechtliche Beurteilung hat weder in der ständigen Rechtsprechung noch im Schrifttum Kritik gefunden. Die Beschwerde macht auch nicht deutlich, weshalb aus dem Ausnahmetatbestand des § 17 EStG, der lediglich unter den besonderen Voraussetzungen einer wesentlichen Beteiligung, d. h. einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung eines Gesellschafters an einer GmbH zu mehr als 1/4 innerhalb der letzten fünf Jahre vor einer Veräußerung (vgl. § 17 Abs. 1 EStG) Rückschlüsse auf die Behandlung gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG gezogen werden könnten.

Die Beschwerde deutet ebenfalls an, daß die Beschwerdeführerin mit den Voraussetzungen und der steuerrechtlichen Behandlung von Beteiligungen im Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als einheitlichem Wirtschaftsgut nicht einverstanden ist. Auch insoweit fehlt es indessen an der notwendigen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und insbesondere dem Schrifttum.

Der BFH hat im bereits erwähnten Urteil in BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397, 398 ausgeführt, die Möglichkeit der Einzelbewertung ende in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem nicht mehr der Anteilsbesitz allein, sondern der Anteilsbesitz in seiner Häufung als wirtschaftliche Einheit, d. h. als Beteiligung für den Inhaber, entscheidende Bedeutung gewonnen habe. An dieser Entscheidung hat er seither festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1984 I R 62/80, BFHE 143, 43, BStBl II 1985, 311, 313 für den Fall der Aufstockung einer Beteiligung; vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274, 276, und zur Einordnung dieses Urteils Söffing M. in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 568). Im Schrifttum wird der Rückgriff auf § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Interpretation des steuerrechtlich nicht näher definierten Beteiligungsbegriffs in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gebilligt (vgl. Ehmcke in Blümich, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 6 Rz. 804; Meincke in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 6 Rz. 250) und ebenfalls ein Rückgriff auf die eigenständigen Regelungen in §§ 16 Abs. 1, 17 EStG abgelehnt (vgl. ferner Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 465, 466; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 6 Rz. 313; Meincke, a. a. O., § 6 Rz. 251; Gnam, Handbuch der Bilanzierung, Fach 18, "Beteiligungen").

Soweit die Beschwerde schließlich eine fehlerhafte Beweiswürdigung insoweit geltend macht, als die Voraussetzungen für eine -- ausschüttungsbedingte -- Teilwertabschreibung nach Auffassung des Finanzgerichts nicht nachgewiesen worden seien und gegebenenfalls in Anwendung der zitierten Rechtsprechung (BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397, 398) die hinzuerworbenen Geschäftsanteile in Höhe von 10 v. H. des Stammkapitals der GmbH als eigenständige Anteile behandelt werden könnten, wird allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, nicht jedoch ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan (vgl. BFH-Beschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421205

BFH/NV 1996, 468

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