Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung gemäß § 9 Nr. 4 GewStG bei Abänderbarkeit des gegen den Mieter/Pächter ergangenen Gewerbesteuermeßbescheides

 

Leitsatz (NV)

Für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG kommt es auch dann auf die tatsächliche Hinzurechnung der Miet- bzw. Pachtzinsen beim Mieter/Pächter an, wenn der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag sowohl beim Vermieter/Verpächter als auch beim Mieter/Pächter noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde bzw. wenn die Festsetzung beim Mieter/Pächter ausdrücklich offen gehalten wird, weil die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Miet- bzw. Pachtzinsen streitig ist und in einem vom Vermieter/Verpächter zu führenden Rechtsstreit geklärt werden soll.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist nicht begründet. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob es für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch in den Fällen auf die tatsächliche Hinzurechnung der Miet- bzw. Pachtzinsen beim Mieter/Pächter ankommt, wenn der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag sowohl beim Vermieter/Verpächter als auch beim Mieter/Pächter noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde bzw. wenn die Festsetzung beim Mieter/Pächter ausdrücklich offen gehalten wird, weil die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Miet- bzw. Pachtzinsen streitig ist und in einem vom Vermieter/Verpächter zu führenden Rechtsstreit geklärt werden soll.

Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungs bedürftig. Sie ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1974 I R 229/72 (BFHE 112, 502, BStBl II 1974, 584) bereits geklärt. In ihm hat der BFH u. a. ausgeführt: Die Frage, in welchem Umfang der Gewerbeertrag des Vermieters nach § 9 Nr. 4 GewStG zu kürzen ist, sei nach Maßgabe der tatsächlich erfolgten Hinzurechnung beim Mieter zu entscheiden. Fehler, die -- aus welchen Gründen auch immer -- bei der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Mietzinsen beim Mieter unterlaufen sind, wirkten sich somit auf die Ermittlung des Gewerbeertrags des Vermieters aus.

Daraus folgt, daß die Bestandskraft der Gewerbesteuermeßbescheide und die Abänderbarkeit der Hinzurechnung oder Nichthinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 GewStG für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG ohne Bedeutung sind. Entscheidend ist nur, wie die Miet- bzw. Pachtzinsen in dem den Gewerbebetrieb des Mieters/Pächters betreffenden Gewerbesteuermeßbescheid behandelt worden sind und ob der Bescheid hinsichtlich ihrer Hinzurechnung oder Nichthinzurechnung tatsächlich geändert worden ist oder nicht. Dies wird in der Li teratur nicht anders beurteilt (s. z. B. Blümich/Gosch, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., Stand April 1994, § 9 GewStG Rz. 177; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 9 Nr. 4 Anm. 2; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 8. Aufl. 1957/1993, § 9 Nr. 4 Anm. 6; Bestgen, Steuer und Wirtschaft -- StuW -- 1981, 261, 267 f.). Abweichend beurteilt wird in einem Teil der Literatur lediglich die Rechtsfrage, ob es für die Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG auf die tatsächliche Hinzurechnung beim Mieter/Pächter und nicht auf die nach dem materiellen Recht gebotene Hinzurechnung ankommt (s. Bestgen, StuW 1981, 261, 267 f.; Blümich/Gosch, a. a. O., § 9 GewStG Rz. 179 m. w. N.). Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht mit der von der Klägerin aufgezeigten Rechtsfrage identisch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423855

BFH/NV 1995, 822

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