Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

 

Leitsatz (NV)

Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerfreiheit kann in solchen Fällen nur dann eingreifen, wenn anschließend eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt; die bloße Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden ersetzt eine solche Verrechnung nicht.

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen 8 K 138/00)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) liegen nicht vor.

1. Die Rechtsfrage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) pauschale Zuschläge mit festen Monatsbeträgen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, ist höchstrichterlich geklärt; ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Nach dem Wortlaut des § 3b EStG tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn Zahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den bezeichneten begünstigten Zeiten erfolgen. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (Urteile vom 25. März 1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496;

vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 mit Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1991, 329; vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; Beschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093), dass pauschale Zuschläge mit festen Monatsbeträgen grundsätzlich nicht steuerfrei sind. Sie sind nur dann begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Diese Zahlungen sind regelmäßig bis zum Ende des Kalenderjahres vom Arbeitgeber mit nachgewiesenen Zeiten für derartige Arbeiten zu verrechnen. Zu diesem Zeitpunkt muss endgültig Klarheit darüber bestehen, ob und inwieweit im Laufe des Kalenderjahres erbrachte Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge den Vergütungen über tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entsprechen. Die erforderliche Abrechnung kann zu späteren Zeiten nicht mehr nachgeholt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 77/87, BFH/NV 1991, 375). Es genügt nicht, dass die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden lediglich aufgezeichnet, aber nicht verrechnet werden (vgl. auch Handzik in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 3b EStG Tz. 55 ff.).

2. Die Verfahrensrüge der Kläger (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dahin gehend, das Finanzgericht hätte die Verhandlung vertagen müssen, um ihnen Gelegenheit einzuräumen, aus den Aufzeichnungen des Klägers die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden herauszurechnen, ist nicht schlüssig erhoben. Ein Herausrechnen der Zuschläge hätte nicht zur Steuerfreiheit nach § 3b EStG geführt.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090313

BFH/NV 2004, 335

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