Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf 10 Jahre durch das StEntlG 1999/2000/2002; Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Soweit die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 streitig ist, ist das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 2/04 auszusetzen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 52 Abs. 39 S. 1; FGO § 74

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 11 K 6243/01 E; EFG 2004, 45)

 

Gründe

Die Entscheidung ist nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung geboten, weil es in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 2/04 um die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist (jetzt: Veräußerungsfrist) von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 39 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 geht. Das mit der Revision angegriffene Urteil hat die Verfassungsmäßigkeit dieser auch im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften bejaht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1167233

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