Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Postulationsfähigkeit eines Bevollmächtigten; keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

1. Legt ein nicht zu dem abschließend in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Personenkreis gehörender Bevollmächtigter Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, ist das Rechtsmittel unzulässig.

2. Ist das Gericht an einer Sachentscheidung gehindert und sind die Prozeßakten deshalb unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu dienen, so ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; FGO § 78 Abs. 1

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bzw. seines Bevollmächtigten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unzulässig.

Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt sowohl für die Revision als auch für die Beschwerde (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 V B 93/90, BFH/NV 1991, 762, ständige Rechtsprechung).

Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist der Beschwerdeführer durch die dem angefochtenen Urteil vom 23. November 1993 beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

Weder der Kläger selbst noch der von ihm Bevollmächtigte gehören zu dem in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Personenkreis.

2. Der Antrag des Klägers, ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Einsicht in von ihm nicht näher bezeichnete Akten zu gewähren, war abzulehnen.

a) Der Senat kann über den Antrag selbst befinden (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331).

b) Da die Beschwerde unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sind die Prozeßakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers in der Beschwerdesache zu dienen (BFH/NV 1991, 331).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419858

BFH/NV 1995, 144

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