Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beschwerde in AdV-Sachen

 

Leitsatz (NV)

Erläßt das FG einen Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung (AdV), in welchem die Beschwerde nicht zugelassen wird, so kann auch ein nachfolgender, sich nur auf den Kostenpunkt beziehender Änderungsbeschluß, den das FG für beschwerdefähig hält, nicht die Beschwerde gegen den AdV- Beschluß eröffnen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat dem Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1986 in Höhe von 3 431 653 DM auszusetzen, durch Beschluß vom 22. März 1994 in Höhe von 27 793 DM gegen Sicherheitsleistung entsprochen. Es hat in diesem Beschluß die Kosten des Verfahrens zu 8 % dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) und im übrigen dem Antragsteller auferlegt. Der Beschluß enthält die Rechtsmittelbelehrung: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar." Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 28. März 1994 mit einfachem Brief übersandt.

Mit Beschluß vom 14. April 1994 hat das FG den Kostenausspruch des Aussetzungsbeschlusses gemäß § 113 Abs. 1 i. V. m. § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend berichtigt, daß die Kosten des Verfahrens der Antragsteller trägt. Nach der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluß ist dagegen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 21. April 1994 zugestellt.

Am 25. April 1994 hat der Antragsteller gegen den Beschluß vom 21. April 1994 Beschwerde eingelegt und am selben Tag telefonisch mitgeteilt, daß sich die Beschwerde gegen den vollständigen Beschluß vom 22. März 1994 richte. Am 26. April 1994 ging beim FG die Beschwerdebegründung ein, in der der Antragsteller beantragt, die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1986 zu gewähren und dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Nichtabhilfebeschluß hat es darauf hingewiesen, daß gegen den Beschluß vom 22. März 1994 die Beschwerde nicht zugelassen worden sei und sich daran durch den Berichtigungsbeschluß vom 14. April 1994 nichts geändert habe. Beschwerdefähig sei nur die Frage, ob der Kostenausspruch nachträglich habe geändert werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1994 hat der Antragsteller geltend gemacht, daß es sich bei der Beschwerde um eine Nichtzulassungsbeschwerde handele.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller gegen den Beschluß vom 22. März 1994 wirksam und rechtzeitig Beschwerde eingelegt hat, ist sein Rechtsmittel jedenfalls deshalb zu verwerfen, weil die Beschwerde sowohl gegen diesen Beschluß wie auch gegen den Beschluß vom 14. April 1994 nicht statthaft ist. Gegen den Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO die Beschwerde nur dann zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Dies hat das FG ausweislich der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluß vom 22. März 1994 nicht getan. Der mit diesem Beschluß zusammenhängende Berichtigungsbeschluß vom 14. April 1994 enthält insoweit keine Abänderung; denn die Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bezieht sich ausdrücklich und klar erkennbar allein auf die Berichtigung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß das FG seine Rechtsbehelfsbelehrung auf § 128 Abs. 3 FGO a. F. gestützt hat, wonach die Beschwerde gegeben ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 100 DM übersteigt. Die vom FG gegebene Rechtsmittelbelehrung ist allerdings unzutreffend. Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, nunmehr § 128 Abs. 4 FGO, ist gegen eine Entscheidung der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Dies gilt auch im Fall der Berichtigung eines Kostenbeschlusses (vgl. BFH- Beschluß vom 28. August 1987 IX B 104/87, BFH/NV 1988, 46).

Die Beschwerde kann auch als Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil gegen einen Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (BFH-Beschluß vom 16. Februar 1993 III B 244/92, BFH/NV 1993, 679).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420263

BFH/NV 1995, 144

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